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Steuerliche Erleichterung fürs Ehrenamt – Begünstigung jetzt beantragbar
Staatssekretärin Plakolm lieferte sich ein Tischtennismatch mit Finanzminister Brunner.

Steuerliche Erleichterung fürs Ehrenamt – Begünstigung jetzt beantragbar

Finanzminister Brunner und Staatssekretärin Plakolm präsentierten heute im Finanzministerium die größte Reform der Spendenabsetzbarkeit seit 15 Jahren.

von Gerrit Tscheru
2 Minuten Lesezeit(403 Wörter)

Seit 1. Jänner 2024 ist das Gemeinnützigkeitsreformgesetz in Kraft, mit dem alle gemeinnützigen Vereine und Körperschaften, die die gesetzlichen Kriterien der Gemeinnützigkeit und Spendenbegünstigung erfüllen, einen Spendenbegünstigungsbescheid beantragen können – dies ist ab sofort möglich. Dazu fand heute auf Einladung von Finanzminister Magnus Brunner und Staatssekretärin Claudia Plakolm eine Informations-Veranstaltung mit Vertreterinnen und Vertretern der Spendenorganisationen im BMF statt.

Ausweitung der Abzugsfähigkeit

Besonders die Bereiche Bildung, Sport, Kunst und Kultur profitieren von der Ausweitung. Zudem wurden zahlreiche Maßnahmen zur Vereinfachung und Entbürokratisierung getroffen. Durch die derzeit geltenden Regelungen der Spendenabsetzbarkeit ersparen sich die Österreicherinnen und Österreicher mehr als 100 Mio. Euro pro Jahr. Seit der letzten großen Reform im Jahr 2009 wurde die Abzugsfähigkeit sukzessive erweitert. Die Anzahl der spendenbegünstigten Einrichtungen in Österreich hat seither stetig zugenommen und beläuft sich aktuell auf rund 1.600 (ohne Feuerwehren). Berechnungen zufolge wird durch die nun getroffenen Maßnahmen das absetzbare Spendenvolumen um rund 250 Mio. Euro pro Jahr steigen. Das Entlastungsvolumen für Steuerzahlerinnen und Steuerzahler soll damit um weitere rund 100 Mio. Euro jährlich gesteigert werden – also insgesamt mehr als 200 Mio. Euro jährlich betragen.

Wie werden Einrichtungen „spendenbegünstigt“?

Neu hinzukommende spendenbegünstigte Einrichtungen können ab sofort ihre Anerkennung als begünstigte Einrichtung und damit die Eintragung in die diesbezügliche Liste beim Finanzamt Österreich beantragen. Wird dieser Antrag bis Ende Juni 2024 gestellt, sind alle Spenden des Jahres 2024 abzugsfähig, somit auch solche, die bereits vor der Anerkennung geleistet werden.

Vereinfachungen und Entbürokratisierung

Neben der Ausweitung der Spendenabsetzbarkeit wurden mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz auch Maßnahmen zur Vereinfachung und Entbürokratisierung gesetzt. So ist es beispielsweise im Kunst- und Kulturbereich nicht mehr notwendig, dass Fördernachweise erbracht werden müssen. Der Zugang zur Spendenabsetzbarkeit wird außerdem beschleunigt, indem die Eintrittsfrist bei Nachweis der Gemeinnützigkeit von drei Jahren auf ein Jahr verkürzt wird. Außerdem gibt es ein weitgehend automatisiertes und vereinfachtes Verfahren für kleine Vereine, wodurch diese finanziell entlastet werden.

Neue Freiwilligenpauschale für Ehrenamtler

Ganz neu ist auch die gesetzliche Einführung von einkommensteuerbefreiten Freiwilligenpauschalen für ehrenamtlich Tätigen von bis zu 1.000 bzw. 3.000 Euro pro Kalenderjahr. Damit sind Zahlungen von gemeinnützigen Organisationen an ihre Freiwilligen einkommensteuerfrei, sofern diese von der Körperschaft freiwillig geleistet werden. Alle Informationen finden Sie unter bmf.gv.at/spenden.

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