jö Bonus Club: VKI reicht Klage ein
Der Verein für Konsumenteninformation hat die "Unser Ö-Bonus Club GmbH" wegen mehreren Klauseln angeklagt. Der Oberste Gerichtshof beurteilte nun sieben Klauseln als unzulässig und stellt den Verbraucherschutz in den Vordergrund.
Der jö Bonus Club erlaubt es Mitgliedern, beim Einkauf bei teilnehmenden Partnerunternehmen Bonuspunkte zu sammeln und diese für Vorteile, wie zum Beispiel Rabatte, bei den teilnehmenden Unternehmen einzulösen. Die Teilnahme am Bonus Club ist für Mitglieder grundsätzlich kostenlos.
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Klauseln der AGB unzulässig
Der Verein für Konsumenteninformation brachte im Jahr 2020 Klage wegen insgesamt 14 Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Jö Bonus Clubs ein. Zu fünf Klauseln betreffend datenschutzrechtliche Bestimmungen ist noch das Urteil des Erstgerichtes abzuwarten. Mit einem Teilurteil qualifizierte der Oberste Gerichtshof jetzt sieben Klauseln als unzulässig. Über zwei weitere Klauseln wurde bereits vom Berufungsgericht in zweiter Instanz rechtskräftig entschieden.
Mitgliedschaft nicht kostenlos
„Die Mitgliedschaft im Club ist nicht kostenlos. Verbraucher bezahlen für die Nutzung mit ihren persönlichen Daten, wie Kontaktinformationen und Einkaufsgewohnheiten“, stellte das Höchstgericht klar. Die Klauseln, die Mitgliedern kein Recht auf Rabatte und Bonuspunkte einräumen, sind laut dem OGH sittenwidrig. Diese Klauseln verletzen die Interessen der Verbraucher, weil die versprochene Leistung in keinem Verhältnis zu den Daten steht, die sie dafür geben.
Verbraucher benachteiligt
Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass bestimmte Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihres Kundenbindungsprogrammes unzulässig sind, weil sie die Verbraucher stark benachteiligen. Dazu gehört die Verpflichtung, die jö Karte jederzeit zurückzugeben, auch wenn sie notwendig ist, um die Karte weiter nutzen zu können. „Ebenfalls unzulässig ist die Regelung, die es dem Betreiber erlaubt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn ein Verbraucher dreimal im Jahr Bonuspunkte einlöst und dann das zugrunde liegende Geschäft rückabgewickelt wird, etwa bei Reklamationen oder Rückgaben“, beschrieb der Verein für Konsumenteninformation in einer Aussendung.
Faire Bedingungen für Verbraucher
„Es kann nicht sein, dass Verbraucher mit ihren Daten bezahlen, die dafür versprochene Gegenleistung aber im Belieben des jö Bonus Clubs sowie der jö Partner liegt“, kommentierte Dr.in Petra Leupold, Leiterin der Abteilung Klagen im Verein für Konsumentenschutz. Der Verein freuen sich über das Urteil. Der Gerichtshof stärkt den Schutz der Verbraucher beim Thema „Bezahlen mit Daten“ und klärt wichtige Fragen zu fairen Bedingungen bei Kundenbindungsprogrammen aus Sicht der Verbraucher.