Kika/Leiner-Pleite: Diese Möglichkeiten haben Kunden
Nachdem Kika/Leiner erneut insolvent wurde, überschlugen sich die Ereignisse rund um das österreichische Möbelhaus. Konkurs wurde angemeldet. Nun informiert ein VKI-Experte über Möglichkeiten für Kunden.
Im November wurde bekannt, dass das österreichische Möbelhaus Kika/Leiner zum zweiten Mal Insolvenz anmeldete, vieles ist seitdem für Beschäftigte, aber auch für Kunden ungewiss. Anfang Dezember wurde der Sanierungsplan zurückgezogen und Kika/Leiner meldete Konkurs an. Unter den Kunden machte sich großer Unmut breit, diese ließen ihren Frust und ihre Verärgerung an Mitarbeitern des Möbelhauses aus. Wir berichteten. Nun klärt ein Experte und Jurist des Vereins für Konsumenten Information (VKI) über eventuelle Möglichkeiten auf, die Kunden bei bereits geleisteter Anzahlung an das Möbelhaus haben.
Was nun mit bereits geleisteten Anzahlungen passiert
VKI-Jurist Maximilian Eder spricht im Ö1 Morgenjournal vom 5. Dezember darüber, was nun mit bereits geleisteten Anzahlungen passiert. Aktuell prüft der Insolvenzverwalter die weitere Vorgehensweise bei Anzahlungen. Was für Kunden im Idealfall geschehen kann, wäre die Entscheidung des Insolvenzverwalters, in die bereits bestehenden Verträge einzutreten. Die Kunden müssen dann zwar den vollen Preis zahlen, bekommen aber auch die Ware.
„Leider sehr unwahrscheinlich“
Bei der ersten Sanierung im Jahr 2023 habe es eine Lösung gegeben, bei der das für alle Kunden ermöglicht wurde. „Dass das nun auch gelingt, ist leider sehr unwahrscheinlich. Es wird in vielen Fällen wohl dazu kommen, dass der Insolvenzverwalter nicht in diese Verträge eintritt und dann sind die geleisteten Anzahlungen in aller Regel leider nur als Insolvenzforderungen anzumelden im Insolvenzverfahren“, so der VKI-Jurist.
Insolvenzforderungen anmelden
Dazu gäbe es ein eigenes Formblatt auf „justizOnline“, welches mit 25 Euro kostenpflichtig ist, heißt es weiter. Das Formblatt kann verwendet werden, sei aber kein Muss. Eine Anmeldung würde sich für kleine Forderungen, beispielsweise Gutschein-Forderungen aufgrund der Kosten, nicht lohnen.
Forderungsfrist aktuell 10. Jänner 2025
Bei größeren Forderungen sieht die Lage jedoch anders aus. In der Ediktsdatei wird alles über das Insolvenzverfahren, über jedes Insolvenzverfahren, veröffentlicht, informiert der Experte weiter. Daraus, so der Experte, konnte entnommen werden, dass für Forderungsanmeldungen die Forderungsfrist mit 10. Jänner 2025 festgesetzt ist.
Wenn du keinen Online-Zugang hast
Grundsätzlich sei es auch möglich, sich per E-Mail an den Masseverwalter zu wenden. Sollte gar kein Internet-Zugang verfügbar sein, so wird geraten, dass man sich an Verwandte oder Bekannte wendet, um Unterstützung zu erhalten.
Bleibt abzuwarten, ob Insolvenzverwalter in den Vertrag eintritt
Sollte beispielsweise eine Küche oder Ähnliches bestellt worden sein, bleibe es abzuwarten, ob der Insolvenzverwalter in den Vertrag eintritt. Sollte er nicht eintreten, würde das im Ergebnis bedeuten, dass man wohl einen Großteil der Anzahlung verliert, sofern es keine Sonderkonstellation gäbe.
Sonderkonstellationen
Der Masseverwalter habe angesprochen, so Eder, dass einige Anzahlungen mit Garantien besichert seien und deshalb ein Aussonderungsrecht bestehe, das kann seitens des VKI-Experten jedoch nicht verifiziert werden. In diesen Fällen soll es wohl eine Möglichkeit geben 100 Prozent zurückzubekommen, aber in vielen Fällen werde das vermutlich leider nicht der Fall sein.
Härtefälle: Hochwasser-Betroffene
Zur Lage für beispielsweise Hochwasser-Betroffene in Niederösterreich informiert der VKI-Experte darüber, dass das Insolvenzrecht grundsätzlich nicht vorsieht, dass solche Härtefälle berücksichtigt werden. Ob es hier eine politische Lösung geben könnte oder eine besondere Unterstützung, kann hier seitens des VKI-Experten nicht beurteilt werden.
Häufig gestellte Fragen
Aktuell prüfe der Insolvenzverwalter die weitere Vorgehensweise bei Anzahlungen. Der Idealfall für Kunden wäre, wenn er in die Verträge eintritt. So müssten Kunden zwar den vollen Preis zahlen, würden aber auch die Ware bekommen.
Laut des VKI-Experten sei das leider sehr unwahrscheinlich. Es werde in vielen Fällen wohl dazu kommen, dass der Insolvenzverwalter nicht in diese Verträge eintritt.
Wenn der Insolvenzverwalter nicht in die Verträge eintritt, können die geleisteten Anzahlungen nur als Insolvenzforderung im Insolvenzverfahren angemeldet werden. Auch besteht die Möglichkeit die Forderung über JustizOnline mittels eines Formblattes anzumelden.
Aus der Ediktdatei konnte entnommen werden, dass aktuell die Forderungsfrist mit 10. Jänner 2025 festgesetzt sei.
Sollte kein Internet-Zugang bestehen, so wird geraten, dass man Verwandte, Bekannte oder Freunde um Hilfe bittet. Grundsätzlich bestehe auch die Möglichkeit sich per E-Mail an den Masseverwalter zu wenden.
Der VKI-Experte weist darauf hin, dass der Masseverwalter angesprochen habe, dass einige Anzahlungen mit Garantien besichert seien und deshalb ein Aussonderungsrecht bestehe, das kann seitens des VKI-Experten jedoch nicht verifiziert werden. Sollte es dazu kommen, bestehe die Möglichkeit, dass man sogar 100 Prozent zurückbekomme. Aber es wird auch betont, dass das in vielen Fällen vermutlich nicht der Fall sein werde.
Der VKI-Experte informiert darüber, dass das Insolvenzrecht grundsätzlich nicht vorsieht, dass solche Härtefälle, wie vom Hochwasser Betroffene, beispielsweise in Niederösterreich, berücksichtigt werden. Ob es hier eine politische Lösung oder eine besondere Unterstützung geben werde, kann hier seitens des VKI-Experten nicht beurteilt werden.