Groß angekündigte AMS-Änderung lässt noch etwas auf sich warten
Bereits im April angekündigt, kommen soll sie dann mit dem neuen Jahr. Es geht dabei um die Einschränkung des geringfügigen Zuverdiensts von Arbeitslosen. Wir haben nun einige eurer Fragen geklärt.
„Ab wann darf ich eigentlich als Arbeitslose nicht mehr geringfügig dazuverdienen? Und bin ich als Saisonarbeitskraft in der Zwischensaison davon eigentlich auch betroffen?“, fragte kürzlich eine 5 Minuten-Leserin. Wir haben uns daraufhin an das Sozialministerium gewandt, um genau diese Fragen geklärt zu bekommen.
Hattmannsdorfer: Aktuelle Zuverdienst-Regelung „leistungsfeindlich“
Aber kommen wir zuerst zu den Hintergründen. Bereits am 9. April dieses Jahres hat die Regierung, in dem Fall Wirtschaftsminister Wolfgang Hattmannsdorfer und Sozialministerin Korinna Schumann, neue Regeln für Arbeitslose angekündigt. Künftig sollten diese in den meisten Fällen nicht mehr neben ihrer Arbeitslosigkeit geringfügig arbeiten dürfen. Hattmannsdorfer hat damals die derzeit noch bestehende Regelung als „leistungsfeindlich“ bezeichnet.
Deshalb ändern sich die Zuverdienst-Möglichkeiten für Arbeitslose
Wie es aus dem Sozialministerium gegenüber 5 Minuten nun heißt, seien die politischen Verhandlungen dazu abgeschlossen, die Regelung würde mit 1. Jänner 2026 in Kraft treten. Die Maßnahme hat man aus dem Grund gesetzt, da die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung „gerade zu Beginn der Arbeitslosigkeit oft eine rasche vollversicherungspflichtige Beschäftigungsaufnahme“ verzögere. Man möchte so „das volle Beschäftigungspotential am Arbeitsmarkt besser ausschöpfen“ und bestimmten Gruppen den Wiedereintritt in ebenjenen erleichtern.
Welche Arbeitslosen von der AMS-Änderung nicht oder nur geringfügig betroffen sind
Saisonale Arbeitskräfte sind übrigens nicht automatisch unter jenen Ausnahmen, die dennoch weiterhin in ihrer Arbeitslosigkeit geringfügig arbeiten dürfen. „Bestimmte am Arbeitsmarkt benachteiligte Gruppen dürfen diese fortführen. Zu dieser Gruppe zählen ältere, kranke und behinderte Personen sowie Langzeitarbeitslose. Eine weitere Ausnahme besteht für Personen, die eine geringfügige Beschäftigung bereits ununterbrochen mindestens 26 Wochen neben einer vollversicherten Beschäftigung ausgeübt haben“, so das Sozialministerium auf Nachfrage von 5 Minuten. Die „Erlaubnis“, geringfügig zu arbeiten, sei jedoch „teilweise auf 26 Wochen befristet“. Eine Saisonarbeitskraft sei nur dann von den Ausnahmebestimmungen umfasst, wenn sie zu einer der erwähnten Personengruppen zählt.
Geringfügigkeitsgrenze wird 2026 eingefroren
Apropos Geringfügigkeit: Die Geringfügigkeitsgrenze wird im kommenden Jahr nicht angehoben. Das Sozialministerium erklärt, dass sie „gemäß dem Minsterratsvortrag 6/11 vom 9. April 2025 im Jahr 2026 auf der Höhe von 2025 eingefroren wird“. Das geschieht unter dem Gesichtspunkt der Qualifizierungsoffensive am Arbeitsmarkt als Beitrag zur Bekämpfung des Fachkräftemangels. Die Geringfügigkeitsgrenze wird kommendes Jahr also, wie auch dieses Jahr, bei 551,10 Euro liegen.
Was ist eine geringfügige Beschäftigung?
Unter einer geringfügiger Beschäftigung versteht man ein Beschäftigungsverhältnis, dessen Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Hier entspricht das Netto-Gehalt dem Brutto-Gehalt.