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/ ©Montage: Canva
Ein Bild auf 5min.at zeigt zwei Klappstühle auf einem Strand am Meer und einen Mann, der sich verzweifelt den Kopf hält.
Wer im Urlaub krank wird kann sich auskurieren. Die Urlaubstage bleiben erhalten.

Krank im Urlaub: So bekommst du deine Urlaubstage zurück

Krank im Urlaub? Viele Arbeitnehmer stehen ratlos da, wenn während der Erholung das Fieberthermometer steigt. Doch: Wer länger als drei Kalendertage krank ist, kann sich Urlaubstage zurückholen.

von Stefan Putz Logo 5 Minuten
2 Minuten Lesezeit(394 Wörter)

Die Ferienzeit läuft auf Hochtouren, viele Menschen gönnen sich eine wohlverdiente Auszeit. Doch was, wenn die Erholung abrupt endet – mit Fieber, Magen-Darm oder einer hartnäckigen Grippe? Viele Betroffene wissen nicht, was das für ihren Urlaub bedeutet. Der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) und seine Fachgewerkschaften erhalten derzeit zahlreiche Anfragen verunsicherter Arbeitnehmern, berichtet Arbeitsrechtsexpertin Verena Weilharter: „Viele fragen sich, ob ihre Urlaubstage trotzdem verloren sind.“

Gesetzlich geregelt: Krankheit schützt den Urlaub

Die gute Nachricht: Wer im Urlaub krank wird, muss nicht automatisch Urlaubstage verlieren. „Das Gesetz sieht vor: Dauert die Krankheit mehr als drei Kalendertage, werden diese Tage nicht als Urlaubstage gerechnet“, erklärt Weilharter. Stattdessen werden sie dem Urlaubskonto gutgeschrieben. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass man den Arbeitgeber umgehend informiert und eine ärztliche Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Diese muss beim Wiedereintritt in den Job vorgelegt werden.

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Wichtig: Drei Kalendertage als Mindestdauer

Entscheidend ist die Dauer des Krankenstands – und zwar in Kalendertagen, nicht nur Arbeitstagen. Ein Beispiel: Wird man von Freitag bis Montag krank, zählt das als vier Kalendertage. Bei einer 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag) werden dann Freitag und Montag nicht vom Urlaub abgezogen.

Urlaub verlängert sich nicht automatisch

Ein häufiger Irrglaube: „Krankentage hängen sich hinten an den Urlaub dran.“ Das stimmt so nicht, warnt die Arbeitsrechtlerin: „Der Urlaub endet wie vereinbart – es sei denn, es gibt eine neue Urlaubsvereinbarung mit dem Arbeitgeber.“

Foto in Beitrag von 5min.at: Zu sehen ist die e-Card und im Hintergrund eine Person.
©Screenshot ÖGK
Die e-Card sollte im Urlaub auf jeden Fall dabei sein.

Krankheit im Ausland: Das ist zu beachten

Auch im Ausland gelten die Regelungen – mit einem Zusatz: Neben der ärztlichen Bestätigung braucht es unter Umständen eine behördliche Bestätigung, die belegt, dass die Ärztin oder der Arzt im Urlaubsland zugelassen war. Diese bekommt man etwa bei der österreichischen Botschaft oder dem Konsulat. Ausnahme: Wer in einem Krankenhaus behandelt wird, braucht keine zusätzliche Bestätigung.

E-Card und EKVK nicht vergessen

Wer im Ausland medizinische Hilfe braucht, sollte seine Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) dabeihaben. Diese befindet sich auf der Rückseite der E-Card und muss vollständig ausgefüllt und gültig sein.Ob und wie die Kosten übernommen werden, hängt vom jeweiligen Land ab. Infos gibt’s direkt bei der Sozialversicherung oder unter:

Wichtige Fragen

Nein. Damit Krankheitstage nicht vom Urlaub abgezogen werden, müssen zwei Dinge erfüllt sein:

  • Die Krankheit dauert mindestens drei Kalendertage.

  • Es liegt eine ärztliche Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit vor.
    Außerdem muss die Erkrankung dem Arbeitgeber sofort gemeldet werden.

Nein. Der ursprünglich vereinbarte Urlaubszeitraum bleibt bestehen.
Krankenstandstage werden nicht automatisch an den Urlaub angehängt. Wer die verlorenen Urlaubstage nachholen möchte, muss dafür eine neue Urlaubsvereinbarung mit dem Arbeitgeber treffen.

Auch bei Krankheit im Ausland gelten dieselben Regeln – plus eine Besonderheit:
Zusätzlich zur ärztlichen Krankmeldung braucht es meist eine behördliche Bestätigung, dass die Ärztin oder der Arzt im Urlaubsland zugelassen ist (z. B. von einer österreichischen Botschaft oder einem Konsulat).
Ausnahme: Bei einer Krankenhausbehandlung reicht die dort ausgestellte Bestätigung.

Hinweis: Dieser Beitrag wurde am 16.07.2025 um 20:02 Uhr aktualisiert
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