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Rüdiger Kopeinig ist Geschäftsführer der Fire Protect GmbH.
Ing. Rüdiger Kopeinig weiß: Bei der Feuerbeschau kommt es auf jedes Detail an.

Feuerbeschau in Kärnten: Was ist zu beachten?

Wer ein Gebäude verwaltet, trägt auch Verantwortung für dessen feuerpolizeilichen Status. Doch wann ist eine Feuerbeschau erforderlich, wer nimmt die Risikoeinstufung vor und wer darf die Kontrolle durchführen?

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Im Gespräch klären Ing. Rüdiger Kopeinig von der FP Fire-Protect GmbH und Rauchfangkehrermeister Harald Rus, welche Vorgaben rund um die Feuerbeschau in Kärnten gelten und was Eigentümer und Hausverwaltungen dabei beachten müssen. Im Mittelpunkt stehen dabei die Fragen, wann eine Feuerbeschau notwendig wird, wie ein Gebäude hinsichtlich seines brandschutztechnischen Risikos eingestuft wird und wer für die Durchführung zuständig ist.

Ing. Rüdiger Kopeinig, FP Fire-Protect GmbH, im Gespräch mit Rauchfangkehrer-Meister Harald Rus

Ing. Rüdiger Kopeinig: Herr Rus, beginnen wir mit einer ganz grundlegenden Frage: Warum gibt es in Kärnten überhaupt die Feuerbeschau?

Harald Rus: Die Feuerbeschau soll Gefahren erkennen, bevor daraus im Ernstfall ein Problem wird. Dabei wird überprüft, ob Zustände vorhanden sind, die eine Brandgefahr verursachen oder begünstigen können oder die Brandbekämpfung und Rettungsmaßnahmen erschweren oder sogar verhindern könnten. Es geht also nicht nur um Rauchfänge oder Feuerstätten. Wir betrachten das Gebäude aus feuerpolizeilicher Sicht.

Für Eigentümer und Hausverwaltungen ist vor allem eine Frage interessant: Wie oft muss so eine Feuerbeschau eigentlich durchgeführt werden?

Das hängt vom brandschutztechnischen Risiko des Gebäudes ab.

Das Kärntner Gesetz unterscheidet drei Kategorien:

  • Geringes brandschutztechnisches Risiko: Feuerbeschau alle 15 Jahre
  • Mittleres brandschutztechnisches Risiko: Feuerbeschau alle 9 Jahre
  • Hohes brandschutztechnisches Risiko: Feuerbeschau alle 5 Jahre

Entscheidend ist daher zuerst einmal, zu wissen, welcher Risikokategorie ein Gebäude zuzuordnen ist.

Genau hier besteht meiner Erfahrung nach bei vielen Hausverwaltungen Unsicherheit. Wie kommt ein Gebäude überhaupt zu seiner Risikoeinstufung?

Bei geringem und mittlerem brandschutztechnischen Risiko wird die Zuordnung vom Rauchfangkehrer vorgenommen. Das Gesetz definiert gleichzeitig sehr genau, welche Objekte ein hohes brandschutztechnisches Risiko aufweisen. Deshalb ist es wichtig, dass der feuerpolizeiliche Status eines Gebäudes geklärt ist und die entsprechenden Unterlagen vorhanden sind.

Nehmen wir ein praktisches Beispiel: Eine Hausverwaltung übernimmt ein neues Objekt. Was sollte sie als Erstes kontrollieren?

Sie sollte sich nicht darauf verlassen, dass mit der baurechtlichen Fertigstellung automatisch auch feuerpolizeilich alles erledigt ist.

Sie sollte feststellen:

  • Welcher Rauchfangkehrer ist für das Objekt beauftragt?
  • Welche Risikoeinstufung liegt vor?
  • Wann wurde die letzte Feuerbeschau durchgeführt?
  • Wann ist die nächste Feuerbeschau fällig?
  • Und: Gibt es noch offene Mängel aus einer früheren Feuerbeschau?

Sind diese Informationen nicht vorhanden oder ist die Risikozuordnung nicht nachvollziehbar, muss das mit dem beauftragten Rauchfangkehrer geklärt werden.

Das ist ein wichtiger Punkt. Die reine Fertigstellungsmeldung eines Gebäudes an die Behörde ersetzt also nicht einfach die feuerpolizeiliche Betrachtung?

Nein.

Bei der Fertigstellung eines Gebäudes ist gegenüber der Behörde unter anderem bekanntzugeben, welchem Rauchfangkehrer die Überprüfung, Kehrung und Durchführung der Feuerbeschau – beziehungsweise, wenn keine Kehrung erforderlich ist, die Durchführung der Feuerbeschau – übertragen wurde. Das zeigt bereits, dass Baurecht und Feuerpolizei unterschiedliche Aufgaben erfüllen.

Für Eigentümer und Hausverwaltungen bedeutet das:

Nach der Fertigstellung muss auch der feuerpolizeiliche Status des Gebäudes sauber organisiert sein.

Nehmen Sie die Feuerbeschau in die fixe Objektübernahme-Checkliste auf. Gerade bei größeren Objekten sollte gleichzeitig kontrolliert werden, ob sämtliche Prüf- und Wartungsnachweise der vorhandenen Brandschutzeinrichtungen vollständig und aktuell sind.

Experten-Tipp von Rüdiger Kopeinig.

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Bei der Feuerbeschau kommt es auf viele Details an – von Brandschutzeinrichtungen bis hin zu möglichen Gefahrenquellen.

Kopeinig: Jetzt haben wir aber drei Risikoklassen. Wer führt die eigentliche Feuerbeschau durch?

Rus: Hier muss klar unterschieden werden. Bei Gebäuden mit geringem und mittlerem brandschutztechnischen Risiko führe ich als beauftragter Rauchfangkehrer die Feuerbeschau selbständig durch. Beim hohen brandschutztechnischen Risiko sieht das Gesetz etwas anderes vor. Hier muss der Eigentümer, die Hausverwaltung oder der Nutzungsberechtigte die Feuerbeschau durch ein dafür geeignetes Organ durchführen lassen.

Und wer gilt gesetzlich als geeignetes Organ?

Das Kärntner Gesetz nennt hier konkret:

  • Sachverständige nach dem Kärntner Feuerwehrgesetz,
  • einschlägige Ziviltechniker,
  • einschlägige Ingenieurbüros und
  • gerichtlich beeidete Brandschutzsachverständige.

Das bedeutet: Hohes brandschutztechnisches Risiko – Feuerbeschau durch entsprechend qualifizierte Brandschutzfachleute.

Welche Gebäude fallen typischerweise in diese Hochrisikokategorie?

Das Gesetz nennt dafür konkrete Beispiele.

Dazu gehören unter anderem:

  • Betriebsanlagen mit umfangreichen wartungsbedürftigen Brandschutzeinrichtungen, etwa Brandmelde-, Sprinkler-, Gaslösch- oder Rauch- und Wärmeabzugsanlagen,
  • Geschäftsbauten mit mehr als 2.000 m2 Betriebsfläche,
  • Gebäude für größere Menschenansammlungen,
  • Hochhäuser,
  • Krankenanstalten sowie Alten- und Pflegeheime,
  • Garagen mit mehr als 1.000 m2 Nutzfläche,
  • bestimmte Objekte mit erhöhter Brandgefahr
  • und Gebäude, bei denen im Brandfall erschwerte Evakuierungs- und Rettungsbedingungen zu erwarten sind.

Und gerade bei solchen Gebäuden wird es für die Hausverwaltung interessant. Denn dort gibt es häufig bereits einen Brandschutzbeauftragten. Welche Rolle spielt dieser bei der Feuerbeschau?

Auch das ist gesetzlich geregelt. Verfügt ein Betrieb über einen Brandschutzbeauftragten, ist dieser bei der Feuerbeschau als Auskunftsperson beizuziehen. Das ist sinnvoll, denn der Brandschutzbeauftragte kennt den laufenden Betrieb, die vorhandenen Brandschutzeinrichtungen, Prüfungen, Wartungen und gegebenenfalls bereits bekannte Mängel.

Und genau hier beginnt unsere Aufgabe als externe Brandschutzbeauftragte. Wir sorgen während des laufenden Betriebs dafür, dass die notwendigen Unterlagen vorhanden sind: Prüfbücher, Wartungsprotokolle, Brandschutzpläne, Nachweise über Brandschutzeinrichtungen und die Dokumentation über behobene beziehungsweise noch offene Mängel. Denn bei einer Feuerbeschau sollte man nicht erst anfangen, diese Unterlagen zusammenzusuchen.

Genau. Eine gut organisierte Hausverwaltung weiß bereits vor dem Termin:

  • Welche Risikoklasse hat das Gebäude?
  • Wann ist die Feuerbeschau fällig?
  • Wer muss sie durchführen?
  • Und sind die notwendigen Unterlagen vollständig?

Dann ist eine Feuerbeschau auch kein Problem.

!! GEWUSST? !!

Ein fertiges Gebäude ist nicht automatisch feuerpolizeilich „erledigt“.

Bei der Übernahme eines Gebäudes sollte eine Hausverwaltung deshalb immer auch den feuerpolizeilichen Status überprüfen.

Diese fünf Fragen gehören auf jede Objektübernahme:

  • Welcher Rauchfangkehrer ist für das Gebäude beauftragt?
  • Welche brandschutztechnische Risikokategorie liegt vor?
  • Wann fand die letzte Feuerbeschau statt?
  • Wann ist die nächste Feuerbeschau fällig?
  • Gibt es offene Mängel oder behördliche Aufträge?

Besonders wichtig:

Bei geringem und mittlerem brandschutztechnischen Risiko führt der beauftragte
Rauchfangkehrer die Feuerbeschau selbständig durch. Bei hohem brandschutztechnischen Risiko muss der Eigentümer bzw. die Hausverwaltung die Feuerbeschau durch ein gesetzlich geeignetes Organ durchführen lassen – beispielsweise durch ein einschlägiges Ingenieurbüro, einen einschlägigen Ziviltechniker oder einen gerichtlich beeideten Brandschutzsachverständigen.

Übernehmen Sie ein Gebäude niemals, ohne auch die Unterlagen zur Feuerbeschau zu übernehmen. Klären Sie mit dem beauftragten Rauchfangkehrer, welcher feuerpolizeiliche Status für das Objekt besteht und wann die nächste Feuerbeschau erforderlich ist.

Experten-Tipp von Harald Rus.

*Grundlage: Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000 (K-GFPO), insbesondere §§ 26 und 27.

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