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Die Juristen der factum Rechtsanwalts GmbH beraten und vertreten Käufer sowie Verkäufer in allen rechtlichen Angelegenheiten rund um den Kauf und Verkauf von Kraftfahrzeugen.

Gebrauchtwagen gekauft – welche Rechte haben Käufer bei Mängeln?

Ein Gebrauchtwagenkauf kann schnell zur Kostenfalle werden, wenn kurz nach der Übergabe die ersten Mängel auftreten. Doch welche Rechte haben Käufer in einem solchen Fall überhaupt?

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Der Kauf eines Gebrauchtwagens gehört für viele Menschen zu den größten Anschaffungen des Alltags. Entsprechend groß ist die Freude, wenn endlich das passende Fahrzeug gefunden ist. Umso ärgerlicher wird es, wenn bereits wenige Tage oder Wochen nach der Übergabe die ersten Probleme auftreten: Die Motorkontrolllampe leuchtet auf, das Getriebe macht ungewöhnliche Geräusche, die Klimaanlage funktioniert nicht oder die Werkstatt stellt plötzlich einen alten Unfallschaden fest, von dem beim Kauf nie die Rede war.

Spätestens dann stellt sich für viele Käufer die Frage: Wer muss die Reparatur bezahlen und welche Rechte habe ich überhaupt?

Ein Mangel ist nicht gleich Verschleiß

Zunächst gilt: Nicht jeder Defekt stellt automatisch einen Mangel dar. Gerade bei älteren Fahrzeugen mit hoher Kilometerleistung müssen Käufer mit einem gewissen Maß an altersbedingtem Verschleiß rechnen. Gebrauchsspuren, normale Abnutzungserscheinungen oder Reparaturen, die aufgrund des Fahrzeugalters früher oder später zu erwarten sind, begründen daher nicht automatisch Ansprüche gegen den Verkäufer.

Anders sieht die Situation jedoch aus, wenn das Fahrzeug bereits bei der Übergabe Mängel aufgewiesen hat, die der Käufer nicht erwarten musste oder über die er nicht informiert wurde. Rechtsanwalt Mag. Gregor Horn von der factum Rechtsanwalts GmbH erklärt:

„Entscheidend ist stets, welche Eigenschaften des Fahrzeugs vereinbart wurden und welchen Zustand ein durchschnittlicher Käufer bei einem Fahrzeug dieses Alters, dieser Laufleistung und dieser Preisklasse erwarten durfte.“

Von erheblicher Bedeutung ist dabei die Frage, ob das Fahrzeug bei einem gewerblichen Händler oder von einer Privatperson erworben wurde.

Kauf beim Händler: Mehr Sicherheit für Käufer

Beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Händler genießen Verbraucher grundsätzlich die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Diese sollen sicherstellen, dass das Fahrzeug bei der Übergabe die vereinbarten Eigenschaften besitzt.

Zeigt sich nach dem Kauf ein Mangel, der bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war, kann der Käufer grundsätzlich zunächst eine Verbesserung, also beispielsweise eine Reparatur, verlangen. Unter Umständen kommt auch ein Austausch in Betracht. Erst wenn eine Verbesserung nicht möglich ist, verweigert wird oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre, können weitere Ansprüche wie eine Preisminderung oder die Rückabwicklung des Kaufvertrages in Betracht kommen. RAA Stefan Torker, BSc., LL.M., MBA. von der factum Rechtsanwalts GmbH erläutert:

„Viele Käufer gehen davon aus, dass sie bei Auftreten eines Mangels das Fahrzeug sofort zurückgeben können. Tatsächlich sieht das Gewährleistungsrecht jedoch zunächst vor, dass dem Verkäufer die Möglichkeit gegeben werden muss, den Mangel zu beheben.“

Gerade bei modernen Fahrzeugen mit umfangreicher Elektronik und komplexen Assistenzsystemen kann diese gesetzliche Absicherung für Käufer einen erheblichen Unterschied machen.

Kauf von Privat: Günstiger Preis, aber höheres Risiko

Anders stellt sich die Situation beim Kauf von Privat dar. Zwar sind Privatverkäufe häufig günstiger und bieten oftmals größeren Verhandlungsspielraum, allerdings wird die Gewährleistung in diesen Verträgen regelmäßig ausgeschlossen. Formulierungen wie „gekauft wie besichtigt“, „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ oder „ohne Garantie und Gewährleistung“ finden sich in zahlreichen Kaufverträgen zwischen Privatpersonen.

Ein solcher Gewährleistungsausschluss ist grundsätzlich zulässig und führt dazu, dass Käufer spätere Reparaturkosten oftmals selbst tragen müssen. Mag. Horn gibt zu bedenken:

„Der vermeintlich günstigere Kaufpreis kann sich rasch relativieren, wenn wenige Wochen später Reparaturen in vierstelliger Höhe notwendig werden und keine Gewährleistungsansprüche bestehen.“

Verschwiegene Mängel und manipulierte Fahrzeuge

Besonders problematisch wird es dann, wenn bekannte Mängel bewusst verschwiegen werden. Dies betrifft etwa verschleierte Unfallschäden, manipulierte Kilometerstände oder erhebliche technische Probleme, die dem Verkäufer bereits bekannt waren. Wer bewusst falsche Angaben macht oder wesentliche Umstände verschweigt, kann sich nicht einfach auf einen Gewährleistungsausschluss berufen.

In solchen Fällen können unter Umständen Schadenersatzansprüche bestehen oder sogar die Anfechtung des Kaufvertrages in Betracht kommen. Stefan Torker berichtet aus der Praxis:

„In der Praxis beschäftigen uns regelmäßig Fälle, in denen sich nach dem Kauf herausstellt, dass das Fahrzeug bereits einen erheblichen Vorschaden hatte oder die tatsächliche Laufleistung deutlich höher war als angegeben.“

Gerade bei importierten Fahrzeugen oder Fahrzeugen mit mehreren Vorbesitzern empfiehlt sich daher besondere Vorsicht.

Versteckte Mängel sind häufig Gegenstand von Streitigkeiten

Besonders häufig beschäftigen sogenannte versteckte Mängel die Gerichte. Dabei handelt es sich um Defekte, die bei einer normalen Besichtigung oder Probefahrt nicht erkennbar waren und erst später auftreten. Ob der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war oder erst danach entstanden ist, lässt sich oftmals nur durch die Beiziehung eines technischen Sachverständigen klären.

Aus diesem Grund empfiehlt es sich, ungewöhnliche Geräusche, Warnmeldungen oder sonstige Auffälligkeiten möglichst rasch dokumentieren und überprüfen zu lassen. Mag. Horn rät:

„Je früher ein Mangel festgestellt und dokumentiert wird, desto einfacher ist in der Regel auch die spätere Durchsetzung von Ansprüchen.“

Worauf sollten Käufer bereits vor Vertragsabschluss achten?

Viele spätere Streitigkeiten lassen sich bereits im Vorfeld vermeiden. Eine ausführliche Probefahrt sollte selbstverständlich sein. Ebenso empfiehlt sich die Kontrolle des Serviceheftes, vorhandener Rechnungen sowie möglicher Vorschäden.

Darüber hinaus sollten wesentliche Eigenschaften des Fahrzeugs unbedingt schriftlich festgehalten werden:

  • Vereinbarte Kilometerleistung und Zusage von Unfallfreiheit
  • Bekannte Mängel oder kürzlich durchgeführte Reparaturen
  • Allgemeiner Zustand des KFZ sowie schriftliche Zusicherung der Verkehrs- und Betriebssicherheit

Wer ein höherpreisiges Fahrzeug erwerben möchte, sollte zudem die Überprüfung durch eine Fachwerkstätte oder einen unabhängigen Sachverständigen in Betracht ziehen. Die Kosten einer solchen Begutachtung sind in der Regel deutlich geringer als jene eines späteren Gerichtsverfahrens.

Rechtzeitige Beratung schützt vor bösen Überraschungen

Der Kauf eines Gebrauchtwagens bleibt immer auch eine Vertrauenssache. Dennoch sollten Käufer ihre Entscheidung nicht ausschließlich vom Kaufpreis abhängig machen. Mag. Gregor Horn fasst abschließend zusammen:

„Ein günstiges Angebot ist nicht automatisch ein gutes Geschäft. Oft entscheidet sich erst im Fall eines Mangels, ob der Kauf tatsächlich günstig war oder am Ende deutlich teurer wird als ursprünglich gedacht.“

Kommt es nach einem Fahrzeugkauf zu Unstimmigkeiten über Mängel, Gewährleistungsansprüche oder die Rückabwicklung eines Kaufvertrages, ist eine frühzeitige rechtliche Beratung oftmals entscheidend. Die factum Rechtsanwalts GmbH steht sowohl Käufern als auch Verkäufern als Ansprechpartner zur Verfügung und unterstützt ihre Mandanten bei der Prüfung und Durchsetzung ihrer Ansprüche sowie bei der Abwehr unberechtigter Forderungen – sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.

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Mag. Gregor Horn und Stefan Torker, BSc., LL.M., MBA. – die Juristen der factum Rechtsanwalts GmbH beraten und vertreten Käufer sowie Verkäufer.
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