Kellner bekommt Jahre später 25.870 Euro
Ein gelernter Kellner hat fast zwei Jahre lang in einem burgenländischen Hotel- und Gastronomiebetrieb gearbeitet. Was er dafür aber bekommen hat war zu wenig, kam zu spät oder blieb ganz aus, so die Arbeiterkammer (AK) nun.
Der gelernte Kellner hatte sich an die AK-Rechtsberatung gewandt, anfangs ging es „nur“ um 50 Euro, die jeden Monat gefehlt hätten. Doch bei der Überprüfung durch die Experten kam noch einiges mehr ans Licht. So hatte sein Chef ihn etwa erst zwei Monate nach Arbeitsbeginn bei der ÖGK angemeldet – und das bei geringerem Lohn als eigentlich vereinbart. Auch ein Dienstzettel hat den Weg nie zu ihm geschafft, die Lohnabrechnungen fehlten komplett. AK-Rechtsexperte Martin Sugetich ergänzt außerdem noch: „Bei der Überprüfung zeigte sich dann aber noch ein ganz anderes Problem: Dem gelernten Kellner wurde seine Feiertagsarbeit nicht abgegolten, zudem erhielt er keine Sonderzahlungen.“
Kellner trat aus Dienstverhältnis aus, Klage folgte
Daraufhin ging die AK zum Dienstgeber und forderte die offenen Beträge ein. Doch dieser weigerte sich, zu zahlen. Dem Arbeitnehmer reichte es und er trat berechtigt und vorzeitig aus seinem Dienstverhältnis aus, zudem wurde Klage eingebracht. Das Verfahren zog sich in weiterer Folge über ein Jahr lang, ehe der Dienstgeber doch bereit war, etwas zu zahlen.
„Fall zeigt, dass sich Durchhalten lohnt“
Doch dann kam es zu den nächsten Schwierigkeiten: Die Zahlungsfristen hielt er nämlich nicht ein. Daher folgte ein Exekutionsverfahren, bei dem immer nur Teilzahlungen einbringlich waren. Die letzte der vielen Raten kam schließlich im Juni 2026 auf dem Konto des Kellners an. Gekündigt hatte er übrigens im Jänner 2024. Insgesamt sind so rund 25.870 Euro inklusive Verzugszinsen zusammengekommen. Die Arbeiterkammer schreibt nun: „Dieser Fall zeigt, dass sich Durchhalten lohnt, auch wenn der Weg lang ist. Bewahren Sie Lohnzettel auf, notieren Sie Ihre Arbeitszeiten und prüfen Sie Ihre Anmeldung bei der Sozialversicherung. Lassen Sie sich außerdem früh beraten, denn viele Kollektivverträge sehen Verfallsfristen für offene Ansprüche vor.“