Grazer Lehrer soll 30 Jahre jüngere Kollegin vergewaltigt haben
Am Landesgericht Eisenstadt muss sich am Dienstag ein Lehrer aus Graz wegen eines schweren Vorwurfs verantworten. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm vor, während einer Sportwoche im Burgenland eine Kollegin vergewaltigt zu haben.
Zu dem Zeitpunkt der mutmaßlichen Tat befanden sich die Schüler bereits in ihren Zimmern, während mehrere Lehrpersonen den Abend gemeinsam verbrachten. Später soll es zu einer Situation gekommen sein, in der der Angeklagte und die betroffene Kollegin allein waren. In diesem Zusammenhang wirft die Staatsanwaltschaft dem Mann vor, die Frau trotz klarer Ablehnung zu sexuellen Handlungen gezwungen zu haben.
Angeklagter spricht von Einvernehmlichkeit
Der Lehrer bestreitet die Vorwürfe und hat sich im bisherigen Verfahren nicht schuldig bekannt. Nach seiner Darstellung habe es zwar sexuellen Kontakt gegeben, dieser sei jedoch einvernehmlich erfolgt, so aus einem Bericht der Kleinen Zeitung. Die unterschiedliche Darstellung des Geschehens bildet den Kern des Verfahrens, das sich nun vor Gericht klären muss.
Altersunterschied und beruflicher Kontext Thema im Prozess
Im Zuge der Ermittlungen wurde auch thematisiert, dass zwischen den beiden Beteiligten ein deutlicher Altersunterschied besteht, nämlich um mehr als 30 Jahre. Die betroffene Frau war zum Zeitpunkt des Vorfalls erst seit kurzer Zeit an der Schule tätig. Für sie handelte es sich zudem um die erste Teilnahme an einer Sportwoche in dieser Funktion.
Aussage bereits vorab erfolgt
Die Aussage der betroffenen Lehrerin wurde bereits im Vorfeld des Prozesses im Rahmen einer sogenannten kontradiktorischen Einvernahme aufgenommen. Das bedeutet, dass sie nicht persönlich vor Gericht erscheinen muss. Diese Vorgehensweise wird häufig gewählt, um Betroffene in besonders sensiblen Verfahren zu schützen. Für die Verhandlung ist ein ganzer Tag angesetzt. Das Gericht muss klären, welche Darstellung der Ereignisse glaubhaft ist und wie die Beweislage zu bewerten ist. Im Falle einer Verurteilung droht dem Angeklagten eine Freiheitsstrafe von zwei bis zehn Jahren. Für den Lehrer gilt bis zu einem rechtskräftigen Urteil die Unschuldsvermutung.