Drogen statt Zauberei: „Harry Potter“ bringt steirische Köche vor Gericht
Unter dem Decknamen „Harry Potter“ sollen zwei steirische Köche Drogen verkauft haben. Nun standen die 29-Jährigen in Graz vor Gericht und wurden zu viereinhalb Jahren Haft verurteilt (nicht rechtskräftig).
Mit einem ungewöhnlichen Decknamen traten zwei 29-jährige Steirer bei ihren Drogengeschäften auf: Einer der verwendeten Namen lautete „Harry Potter“. Am Dienstag mussten sich die beiden ehemaligen Köche nun vor dem Grazer Schöffengericht verantworten. Fest steht: Die beiden Männer brachten innerhalb von nur rund acht Wochen erhebliche Mengen an Suchtgift in Graz in Umlauf. Der Verkaufserlös belief sich laut Gericht auf knapp 300.000 Euro.
2,7 Kilo Kokain und zwei Kilo Heroin
Unter den gehandelten Substanzen befanden sich mindestens 2,7 Kilogramm Kokain, zwei Kilogramm Heroin, 270 Gramm Crystal Meth und zehn Kilogramm Amphetamine. Hinter dem Drogengeschäft stand laut den Angaben der Angeklagten ein vergleichsweise geringer finanzieller Ausgangspunkt. Die beiden wollten Schulden bei ihrem eigenen Dealer loswerden. Dabei ging es um rund 4.500 Euro. Die beiden Männer waren laut den bisherigen Ermittlungen selbst drogenabhängig und gerieten dadurch in finanzielle Schwierigkeiten. Um ihre Schulden abzubauen, stiegen sie schließlich in den Handel ein.
410-facher Grenzwert
Das Ausmaß der Geschäfte sorgte auch beim Prozess für besonderes Gewicht. Der relevante Grenzwert für die Suchtgiftmenge wurde laut Gericht um das 410-Fache überschritten. Für den Handel mit einer derart großen Menge beträgt der mögliche Strafrahmen bis zu 15 Jahre Haft. Verteidiger Raimund Hofmann verwies darauf, dass der Schuldenerlass von 4.500 Euro in keinem Verhältnis zu den gewaltigen Mengen an Suchtgift stehe.
Viereinhalb Jahre Haft
Die beiden 29-Jährigen zeigten sich von Beginn an reumütig und geständig. Das wirkte sich auch auf das Urteil aus. Der vorsitzende Richter Andreas Rom verhängte schließlich gegen beide Männer jeweils viereinhalb Jahre Haft. Damit blieb das Gericht im unteren Drittel des möglichen Strafrahmens. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.