Wölfe und Goldschakale bleiben weiterhin ein Problem in Kärnten
Um die Ausbreitung von Goldschakalen einzudämmen, dürfen Goldschakale zwischen 1. Oktober und 15. März bejagt werden. Ganz entgegen einem Gerichtsentscheid, der von Tierschützern angestrebt und gewonnen wurde.
Für Marin Aschauer vom Wiener Tierschutzverein ist der Fall klar: In einer Presseaussendung der Kärntner Landesregierung vom 2. Oktober wird aktuell zur Bejagung des Goldschakals aufgerufen, obwohl das Landesverwaltungsgericht Kärnten im März 2026 entschied, dass die Jagdzeit vom 1. Oktober bis 15. März nicht rechtskonform erlassen wurde. „Das Gericht gab einer Beschwerde von Tierschutz Austria vollinhaltlich statt“, kritisiert er.
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
Der Goldschakal ist nach Anhang V der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie geschützt. Bejagt werden darf er nur, wenn ein günstiger Erhaltungszustand gesichert ist oder, falls er fehlt, zuerst wiederhergestellt wird. Aschauer: „In Kärnten ist dieser Zustand nicht gegeben: Es fehlt das systematische Monitoring, ohne das er sich gar nicht feststellen lässt. Abschussfreigaben darf es daher nicht geben.“ Tierschutz Austria fordert die Kärntner Landesregierung auf, die Jägerschaft entsprechend aufzuklären und sie nicht im Glauben zu lassen, der Abschuss eines Goldschakals sei erlaubt: „Welchen Stellenwert haben im Land Kärnten noch Gerichtsurteile, wenn selbst jenes vom Verwaltungsgericht ignoriert wird, von den strengen Vorgaben seitens der EU unter denen Goldschakale, Wölfe oder Biber nur geschossen werden dürfen ganz zu schweigen, es wird einfach behauptet alles sei gesetzeskonform.“
Post von den Tierschützern
Die Abteilung 10 in der Landesregierung, für die der Jagdreferent LH. Stellvertreter Martin Gruber (ÖVP) verantwortlich ist, wird schon in den nächsten Tagen Post von den Tierschützern bekommen, die sowohl Auskunft rund um die Freigabe der Abschüsse von Goldschakalen als auch über die Tötung von drei Schadwölfen – 5 Minuten berichtete – nähere Auskünfte haben wollen. Besonders ein Abschuss sticht dabei ins Auge: Ein, diesmal zur Abwechslung kein „Risikowolf“ sondern „Schadwolf“ soll genau dann abgeschossen worden sein, als er „unmittelbar Weidenvieh angegriffen hat“ heißt es dazu in einer Aussendung des Landes. Offensichtlich ist das laut Alm und Weideschutzgesetz erlaubt, demnach ein Wolf auch schon geschossen werden darf, wenn er nur die Absicht hat, Weidevieh zu reißen. „Lachhaft. Ein Gesetz, das beim Verfassungsgerichtshof so nie halten wird, genau dorthin werden wir uns wenden“, verrät ein Tierschützer die nächsten Schritte.