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Das Bild auf www.5min.at zeigt einen Mann und einen Abschleppwagen.
Die Stadt Klagenfurt rechtfertigt die Entfernung des Fahrzeugs gegenüber 5 Minuten primär mit dem Fehlen der Nummerntafeln.

Kärntner soll nach Abstellen eines „Autowracks“ über 3.500 Euro zahlen

Ein technisches Gebrechen mit massiven finanziellen Folgen: Weil sein Transporter ohne Kennzeichen auf öffentlichem Grund stand, ließ das Magistrat Klagenfurt das Fahrzeug entfernen.

von Nico Deutscher Das Bild zeigt das Profilbild von 5 Minuten-Redakteur Nico Deutscher.
2 Minuten Lesezeit(377 Wörter)
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Nach einer technischen Panne ließ das Magistrat Klagenfurt einen privat genutzten Transporter eines Kärntners abschleppen. Der Vorwurf: Abstellen eines „Autowracks“ im öffentlichen Raum. Der Halter, der zum Zeitpunkt der Abschleppung beruflich länger abwesend war, erhob Beschwerde gegen das Straferkenntnis – mit Erfolg. „Mit Erkenntnis vom 15. Mai hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten das Straferkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit komplett aufgehoben. Der Richter stellte fest: Das Auto war kein Wrack, es lag keine Entledigungsabsicht vor…“, so der Betroffene. Trotz des juristischen Erfolges werden nun 3.540 Euro für 72 Tage Stand- und Abschleppgebühren gefordert. Zudem platzte durch die Abschleppung ein bereits konkreter Autoverkauf, wie er gegenüber der Redaktion berichtet.

Kostenpflicht wegen fehlender Kennzeichen

Die Stadt Klagenfurt rechtfertigt die Entfernung des Fahrzeugs gegenüber 5 Minuten primär mit dem Fehlen der Nummerntafeln. Der Zustand des Wagens sei unerheblich: „Das gegenständliche Fahrzeug wurde ohne behördliches Kennzeichen auf öffentlichem Gut abgestellt. Fahrzeuge ohne Kennzeichen dürfen auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht abgestellt werden, da sie nicht zum Verkehr zugelassen sind. Aus diesem Grund war die Straßenbehörde verpflichtet, einerseits die Entfernung des Fahrzeuges zu veranlassen (§ 89a StVO) und andererseits eine Anzeige an die Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten…“ Bezüglich der Abschlepp- und Verwahrkosten sieht die Behörde die Rechtslage gemäß § 89a Abs. 7 StVO strikt beim Halter – völlig unabhängig vom Ausgang des Verfahrens: „Die bei der Abschleppung nach der Straßenverkehrsordnung entstandenen Kosten sind unabhängig vom Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens vom Zulassungsbesitzer bzw. vom Fahrzeughalter zu ersetzen. Diese Verpflichtung ergibt sich unmittelbar aus der StVO“. Für die behördliche Maßnahme reiche bereits das bloße Fehlen des Kennzeichens aus. Der entsprechende Kostenbescheid bleibt daher aufrecht.

Magistrat weist Kritik zurück

Einen Fehler im eigenen Verfahren wird trotz der gerichtlichen Aufhebung nicht gesehen. Neben dem Verweis auf die Vertraulichkeit des höchstpersönlichen Verwaltungsstrafverfahrens heißt es abschließend: „Allgemein wird jedoch hinzugefügt, dass es sich nicht um Fehler im Behördenverfahren handelt, wenn das Landesverwaltungsgericht ein Straferkenntnis verbessert oder aufhebt. Der Instanzenzug im Verwaltungsverfahren ist ein Pfeiler des österreichischen Rechtssystems, der dem Beschuldigten die Möglichkeit gibt, die Rechtsmeinung einer Behörde durch eine übergeordnete Behörde bzw. durch ein Verwaltungsgericht überprüfen zu lassen.“

Rechtlicher Hintergrund (§ 89a StVO)

  • § 89a Abs. 2 lit. a StVO: Ermächtigt die Behörde zur Entfernung ohne weiteres Verfahren bei Verkehrsbeeinträchtigung, vermuteter Entledigungsabsicht sowie explizit bei einem „ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug“.
  • § 89a Abs. 7 StVO: Regelt, dass das Entfernen und Aufbewahren auf Kosten des Inhabers (bzw. Zulassungsbesitzers) erfolgt. Werden die Kosten nicht direkt bezahlt, sind sie dem Inhaber zwingend „mit Bescheid vorzuschreiben“.
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