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/ ©Montage: Canva
Eine Bildmontage auf 5min.at zeigt eine Nachhilfestunde und 50-Euro-Scheine.
Ab 2026 gelten strengere Regeln beim Zuverdienst für Arbeitslose.

AMS-Geld: Bis zu diesem Datum musst du deinen Nebenjob kündigen

Wer ab 2026 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, darf nur noch in Ausnahmefällen geringfügig dazuverdienen. Was sich genau ändert, für wen die Regel gilt – und was Betroffene jetzt tun sollten.

von Andrea Lautmann
1 Minute Lesezeit(246 Wörter)
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Ab 2026 gelten strengere Regeln beim Zuverdienst für Arbeitslose. Wer betroffen ist, sollte rechtzeitig prüfen, ob eine Ausnahme zutrifft – oder die geringfügige Beschäftigung rechtzeitig beenden. Aktuell dürfen Arbeitslose in Österreich bis zu 551,10 Euro brutto monatlich geringfügig dazuverdienen – ohne dass dies das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe schmälert. 5 Minuten hat über die Causa schon berichtet.

Ab 2026: Nur noch Ausnahmen erlaubt

Mit 1. Jänner 2026 wird dieser geringfügige Zuverdienst massiv eingeschränkt. Nur noch bestimmte Personengruppen dürfen neben dem Leistungsbezug geringfügig arbeiten – alle anderen müssen wählen: Job oder Leistung.

Wer darf ab 2026 noch geringfügig dazuverdienen?

Die Ausnahme gilt nur für diese vier Gruppen:

  • Nebenjob-Weiterführer:
    Wer bereits 26 Wochen einen Nebenjob neben dem Hauptjob hatte.

  • Langzeitarbeitslose (über 365 Tage):
    Für maximal 26 Wochen geringfügiger Zuverdienst erlaubt.

  • Langzeitarbeitslose über 50 oder mit Behinderung:
    Ebenfalls 26 Wochen Zuverdienst möglich – unabhängig vom Alter.

  • Wiedereinsteiger nach Krankheit oder Reha:
    Für bis zu 26 Wochen darf geringfügig gearbeitet werden.

Ich bin ab 1.1.2026 geringfügig beschäftigt – was nun?

  • Keine Ausnahme?
    Dann müssen Sie den Nebenjob bis 31. Jänner 2026 beenden, um weiterhin volles Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zu beziehen.

  • Ausnahme trifft zu?
    Dann dürfen Sie – je nach Gruppe – weiterhin geringfügig arbeiten, entweder unbegrenzt oder maximal 26 Wochen.

Wichtig: Zeitliche Fristen beachten

Die 26-Wochen-Regelung ist einmalig pro Anspruchszeitraum nutzbar. Wird die Beschäftigung z. B. nach 15 Wochen beendet, verfällt der Rest – es gibt keinen „Neustart“.

Achtung bei Bonuszahlungen

Wer einen geringfügigen Job annimmt und zu Beginn z. B. einen „Signing Bonus“ erhält, muss aufpassen: Auch Einmalzahlungen zählen zur Geringfügigkeitsgrenze dazu und können den Anspruch auf Arbeitslosengeld beeinflussen.

Neue Regeln für Arbeitslose schon im April angekündigt

Bereits im April dieses Jahres hat die Regierung, in dem Fall Wirtschaftsminister Wolfgang Hattmannsdorfer und Sozialministerin Korinna Schumann, neue Regeln für Arbeitslose angekündigt. Künftig sollten diese in den meisten Fällen nicht mehr neben ihrer Arbeitslosigkeit geringfügig arbeiten dürfen. Hattmannsdorfer hat damals die derzeit noch bestehende Regelung als „leistungsfeindlich“ bezeichnet. 5 Minuten hat darüber berichtet.

Hinweis: Dieser Beitrag wurde am 01.10.2025 um 11:38 Uhr aktualisiert
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