
AMS: Diese Neuerung gibt es ab Dezember 2025
Mit Dezember 2025 tritt eine weitere gesetzliche Änderung in Kraft, wie das AMS informiert. Sie betrifft das Ausländerbeschäftigungsgesetz.
Im vergangenen Juni gab es ebenfalls bezüglich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Änderung, diese betraf die Gebühren bei Anträgen. Nun kam es zu einer Neuerung, die mit 1. Dezember 2025 in Kraft tritt.
Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“
Es handelt sich hierbei um die Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“ (§12e AuslBG), welche mit der Novelle des Gesetzes vom 3. November 2025 (BGBl I Nr. 70/2025) geschaffen wurde. Dadurch erhalten Drittstaatsangehörige Personen nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung (Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“) in Österreich.
Was sind „Grenzgänger“?
Das sind Personen, die ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht und freiem Arbeitsmarktzugang in einem an Österreich angrenzenden Nachbarstaat verfügen und zu ihrer Arbeitsstätte im österreichischen, politischen Grenzbezirk regelmäßig pendeln.
Hast du schon einmal mit dem AMS zu tun gehabt?
Neue Regelung ab 1. Dezember 2025
Wie das AMS weiter informiert sind Anträge dafür bei der jeweiligen Niederlassungsbehörde (nach Betriebssitz) durch den Drittstaatsangehörigen oder den potenziellen Arbeitgeber einzubringen.
Übergangsregelung „Grenzgänger-ALT“
Sollten drittstaatsangehörige Personen eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung „Grenzgänger-ALT“ haben oder einen anhängigen Verlängerungsantrag, so kann bis zum 31. Dezember 2025 ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“ bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde eingebracht werden. Diese wird im verkürzten Prüfungsverfahren für ein Jahr erteilt. Bei weiteren Fragen, wende dich bitte direkt an das AMS.
AMS-Änderungen und neue Regelungen
Ab 17. November 2025 kommt es außerdem zu einer weiteren Neuerung beim AMS. 5 Minuten berichtete bereits über die gänzliche Erneuerung des Online-Systems. Damit soll alles einfacher und digitaler werden. Mit dem Jahr 2026 betrifft viele Österreicher und Österreicherinnen eine wesentliche Änderung, es geht um den Zuverdienst. Mehr dazu liest du hier: Neu bei AMS und Pensionen: Wie es um den Zuverdienst 2026 bestellt ist.
Häufig gestellte Fragen
Mit 1. Dezember 2025 tritt im Zuge der Novelle des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Neuerung in Kraft. Hierbei geht es um die Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“. Dadurch erhalten Drittstaatsangehörige Personen nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung (Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“ §12e AuslBG) in Österreich.
Es handelt sich dabei Personen, die ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht und freien Arbeitsmarktzugang in einem an Österreich angrenzenden Nachbarstaat verfügen und zu ihrer Arbeitsstätte im österreichischen, politischen Grenzbezirk regelmäßig pendeln.
Die neue Regelung tritt mit 1. Dezember 2025 in Kraft.
Anträge hierfür sind bei der nach dem Betriebssitz zuständigen Niederlassungsbehörde durch den Drittstaatsangehörigen oder potentiellen Arbeitgeber einzubringen.
Sofern drittstaatsangehörige Personen eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung „Grenzgänger-ALT“ haben oder einen anhängigen Verlängerungsantrag, so kann bis zum 31. Dezember 2025 ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“ bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde eingebracht werden. Diese wird im verkürzten Prüfungsverfahren für ein Jahr erteilt.


