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Foto in Beitrag von 5min.at: Zu sehen ist das Schild bzw. die Tafel vorm AMS in Villach.
Mit Jänner ändert sich beim Zuverdienst für AMS-"Kunden" etwas - alles ist aber scheinbar noch nicht klar.

Ab Jänner: An AMS-Änderung beim Zuverdienst wird noch geschraubt

Mit 1. Jänner 2026 wird sich nach aktuellem Stand beim Zuverdienst für Arbeitslose und Co. ändern. Dieser wird für die allermeisten gestrichen. Nun möchte das Sozialministerium daran aber eventuell noch drehen.

von Phillip Plattner Phillip Plattner Online-Redakteur Kärnten Steiermark
2 Minuten Lesezeit(346 Wörter)
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Ab 1. Jänner 2026 startet ein Zuverdienstverbot für die allermeisten Arbeitslosen in Österreich – mit einigen wenigen Ausnahmen. Nebenjobs darf man dann in den meisten Fällen nicht mehr neben der Arbeitslosigkeit ausüben, diese Maßnahme soll Betroffene schneller wieder zu einer (Vollzeit-)Anstellung bringen. Die Meinungen der Österreicher dazu gehen allerdings auseinander, wir haben auf der Straße nachgefragt. Alles dazu hier: AMS-Änderung beim Zuverdienst: „Entweder geht man arbeiten oder…“.

Welche Ausnahmen von der Änderung beim Zuverdienst gelten

Wie das AMS nun berichtet, hat es im Jahr 2024 in Österreich rund 359.000 geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gegeben, wovon 28.120 Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen haben. Diese Personen sind damit von der Regelung direkt betroffen – sofern sie nicht zu einer der Ausnahmen zählen (siehe Infobox unten). Spätestens mit der Übergangsfrist (Ende Jänner) müssen diese aufgelöst sein, ansonsten verlieren die Beschäftigten ihre AMS-Leistungen.

Wer trotz neuer Regelung beim AMS weiterhin geringfügig arbeiten darf:

  • Personen, die mindestens 26 Wochen (ein halbes Jahr) lang neben ihrem vollversicherten Job einen geringfügigen Nebenjob hatten und diesen danach weiterführen.
  • Personen, die seit mindestens 365 Tagen schon Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bekommen haben, dürfen maximal 26 Wochen lang einem geringfügigen Job nachgehen.
  • Langzeitarbeitslose Personen, die älter als 50 Jahre alt sind oder einen Behindertenstatus haben, können ohne Beschränkung einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen.
  • Kommt man nach Krankheit oder Reha (mindestens 52 Wochen lang) wieder zurück ins Arbeitsleben, darf man für maximal 26 Wochen geringfügig arbeiten.

AMS: „Änderung ist derzeit noch in Verhandlung“

(Noch) Keine Ausnahme gibt es für jene Personen, die eine lange Ausbildung absolvieren. Eine solche könnte es aber noch geben, wie es nun heißt. „Diese Änderung ist derzeit noch in Verhandlung“, so das AMS. Gegenüber 5 Minuten erklärt das AMS, dass das Sozialministerium angekündigt hat, im Parlament noch einen Änderungsantrag einzubringen. Ein Grund dafür dürfte auch in der Pflegeausbildung liegen.

Pflegestipendium auch von Änderung betroffen

Als „Schlag ins Gesicht“ bezeichnet den aktuellen und möglichen Zuverdienstverbot für Pflegekräfte in Ausbildung die Lehrgangsleitung an der FH Gesundheit in Tirol, Ines Viertler, gegenüber dem „ORF“. Gerade der Pflegeberuf würde dringend neues Personal benötigen, die Maßnahme würde viele von ihnen treffen. Dabei sollte das Pflegestipendium vom AMS eher dafür sorgen, dass sich mehr Menschen für den Beruf entscheiden. Ebenfalls attraktiviert werden soll der Pflegeberuf dadurch, dass er ab 2026 als Schwerarbeit gilt. Alles dazu hier: Diese Österreicher dürfen bald früher in Pension gehen. Ein Zuverdienstverbot in der Pflegeausbildung würde das aber wohl wieder zunichte machen.

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Hinweis: Dieser Beitrag wurde am 14.11.2025 um 22:21 Uhr aktualisiert
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