Jänner-Gehaltserhöhung könnte dieses Problem mit sich bringen
Mit 1. Jänner jedes Jahres wird für gewöhnlich die Geringfügigkeitsgrenze um einen vordefinierten Wert angehoben. In wenigen Wochen sollte es wieder so weit sein - ist es aber nicht. Wir erklären alles, was es dazu zu wissen gibt.
Das neue Jahr steht vor der Tür, in weniger als drei Wochen ist 2025 auch schon wieder vorbei. Mit dem Start in ein neues Jahr gibt es für gewöhnlich auch viele Anpassungen und Änderungen. So werden etwa die Pensionen erhöht und Arbeitslose und generell AMS-Kunden dürfen in den meisten Fällen keiner geringfügigen Beschäftigung mehr nachgehen. Apropos Geringfügigkeit: Hier ändert sich ansonsten nichts – und das könnte zum Problem für so manchen werden.
Geringfügigkeitsgrenze steigt in Österreich 2026 nicht an
Die Geringfügigkeitsgrenze, die eigentlich jedes Jahr um einen vordefinierten Wert erhöht wird, um auch den Gehaltserhöhungen Tribut zu zollen, bleibt im Jahr 2026 nämlich erstmals unverändert und wird dementsprechend nicht erhöht. Heißt: Auch im kommenden Jahr reicht eine geringfügige Beschäftigung nur bis 551,10 Euro im Monat.
Mitarbeiter könnten „über die Schwelle“ kommen
Wie die Wirtschaftskammer nun warnt, hat das auch direkte Auswirkungen für Dienstgeber hierzulande: „Durch normale Lohnerhöhungen kann es passieren, dass Mitarbeiter mit geringfügigen Beschäftigungen über die Schwelle kommen und dadurch vollversicherungspflichtig werden.“ Möchte man das nicht und soll die Geringfügigkeit eben erhalten bleiben, müsse man gegebenenfalls die Arbeitszeit reduzieren oder anpassen. „Gespräche mit betroffenen Mitarbeitern sind empfehlenswert“, so die Wirtschaftskammer.
Hast du schon einmal geringfügig gearbeitet?
Zuverdienst bei Arbeitslosen wird stark eingeschränkt
Zusätzlich spricht man auch noch die starke Einschränkung der Geringfügigkeit bei Arbeitslosen und generell AMS-Kunden. Den meisten geht es dabei an den Kragen, nur noch in wenigen, klar definierten Ausnahmen, ist es möglich, in der Arbeitslosigkeit ab kommendem Jahr einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen. Zu diesen zählen etwa Personen, die mindestens ein halbes Jahr vor der Arbeitslosigkeit schon einer geringfügigen Beschäftigung neben einem vollversicherten Job nachgegangen sind.
Für wen weitere Ausnahmen gelten
Ebenfalls ausgenommen von der Regelung sind Langzeitarbeitslose ab 50 Jahren und Langzeitarbeitslose mit mindestens 50 Prozent Behinderung, sowie Personen in AMS-Schulungen, die mindestens vier Monate andauern und mindestens 25 Wochenstunden haben. Eine Übergangsregelung für ein halbes Jahr gibt es auch für Langzeitarbeitslose unter 50 Jahren und Personen, die nach mindestens einem Jahr Krankenstand wieder zurückkommen. Da Personen, die beim AMS gemeldet sind, die Geringfügigkeitsgrenze generell nicht übersteigen dürfen, sind auch hier Maßnahmen gefragt, damit diese nicht aus Versehen über die Schwelle kommen.
Diese Ausnahmen gelten für das Zuverdienstverbot in der Arbeitslosigkeit ab 2026:
- Personen, die ein halbes Jahr oder länger vor der Arbeitslosigkeit neben einer vollversicherten Beschäftigung einem geringfügigen Job nachgegangen sind
- Langzeitarbeitslose (mindestens ein Jahr arbeitslos) ab 50 Jahren
- Langzeitarbeitslose mit mindestens 50 Prozent Behinderung
- Personen in AMS-Schulung, die mindestens vier Monate lang dauert und mindestens 25 Wochenstunden aufweist
Eine Übergangsfrist von einem halben Jahr gibt es für diese Personen:
- Langzeitarbeitslose unter 50 Jahren
- Personen, die nach mindestens einem Jahr von einer Krankheit oder der Reha zurückkommen