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/ ©Fotomontage: Canva
Foto in Beitrag von 5min.at zeigt einen fragenden Mann mit Geld und einem Taschenrechner im Hintergrund.
Schon bald steht der Steuerausgleich für das Jahr 2025 an.

Geld zurück im neuen Jahr: Was du beim Steuerausgleich beachten solltest

Schon bald ist das Jahr 2025 zu Ende, 2026 steht in den Startlöchern - und damit auch wieder die Möglichkeit, sich zu viel bezahlte Steuer vom Staat zurückzuholen. Hier bei uns erfahrt ihr, was ihr beachten müsst.

von Phillip Plattner Phillip Plattner Online-Redakteur Kärnten Steiermark
4 Minuten Lesezeit(846 Wörter)

Alle Jahre wieder bedeutet er für viele einen angenehmen Geldsegen: der Steuerausgleich. Mit dem neuen Jahr fragen sich viele auch wieder, wann man ihn denn machen sollte und ob es Änderungen und/oder Neuerungen im Vergleich zum Vorjahr gibt. Wir haben bei der Arbeiterkammer (AK) Wien für euch nachgefragt.

Was ändert sich beim Steuerausgleich 2025?

Kurz gesagt: „Im Vergleich zu 2024 ändert sich relativ wenig“, weiß Vanessa Mühlböck, Steuerexpertin der Arbeiterkammer (AK) Wien, auf Nachfrage von 5 Minuten. Die Änderungen, die es jedoch gibt, betreffen vor allem Absetzbeträge und die Negativsteuer, da diese jährlich an die Inflation angepasst werden. Eine Änderung, die keine wirkliche ist: Das Homeoffice-Pauschale wird durch das Telearbeits-Pauschale ersetzt. „Die Höhe und Voraussetzungen bleiben gleich“, weiß aber Mühlböck. Ebenfalls neu: „Die Basispauschalierung kann nun bis zu Umsätzen von 320.000 Euro jährlich angewendet werden. Es können 13,5 Prozent der Einnahmen als Betriebsausgaben abgesetzt werden bzw. sechs Prozent bei wissenschaftlicher, lehrender, vortragender oder beratender Tätigkeit.“

Ab wann sollte man den Steuerausgleich machen?

Prinzipiell kann man den Steuerausgleich machen, sobald die Lohnzettel alle da sind. Die Steuer-Expertin rät aber, erst ab März 2026 die Arbeitnehmerveranlagung einzureichen: „Alle bezugsauszahlenden Stellen haben bis 28. Februar Zeit, die Lohndaten zu melden.“ Reicht man sie schon davor ein und es liegen noch nicht alle Lohndaten vor, könnte eine zu hohe Gutschrift ausgezahlt werden, die dann später wieder zurückgefordert wird, gibt Mühlböck zu bedenken. Vor allem jenen Personen, die von mehreren Stellen 2025 Gelt erhalten haben, rät sie daher, einfach bis März zu warten.

Änderung bei FinanzOnline

Eine wichtige Änderung gibt es allerdings bei FinanzOnline. Möchte man den Steuerausgleich online erledigen, braucht man für den Einstieg seit Oktober 2025 nämlich die unter anderem die ID Austria. „Wer diese noch nicht hat, aber noch über gültige Zugangscodes verfügt, kann diese Codes noch bis 2029 weiterverwenden. Allerdings ist in diesem Fall ein zweiter Authentifizierungsfaktor (z. B. eine Authenticator-App am Smartphone oder PC) notwendig“, weiß Mühlböck weiter. Alles zur FinanzOnline-Änderung könnt ihr auch hier nachlesen: Ab Oktober: Das ändert sich bei der Plattform FinanzOnline.

Diese Fehler solltest du beim Steuerausgleich vermeiden

Der häufigste Fehler würde laut Mühlböck eben darin liegen, dass die Arbeitnehmerveranlagung zu früh abgegeben werde. Sollte man nicht nur eine auszahlende Stelle haben oder bei FinanzOnline sehen, dass bereits alle Stellen die Lohndaten gemeldet haben, sollte man den Steuerausgleich auch nicht vor März 2026 machen. „Mit etwas Geduld lässt sich die unangenehme Rückzahlung einer zu hohen Gutschrift vermeiden“, so die Steuer-Expertin der AK. Ebenfalls häufig fehlerhaft ist der Familienbonus, der zwar viel Geld bringen kann, oft aber nicht optimal geltend gemacht werde. „Der Familienbonus kann von beiden Eltern je zur Hälfte oder einem Elternteil alleine beantragt werden. Wer allerdings wenig verdient und daher wenig oder keine Lohnsteuer bezahlt, bei dem wirkt sich der Familienbonus nicht oder nicht zur Gänze aus“, erklärt Mühlböck gegenüber 5 Minuten. Bei FinanzOnline kann man mit der Vorausberechnung übrigens kontrollieren, ob man den Familienbonus auch optimal beantragt und ausnutzt.

Was man ebenfalls vermeiden sollte

Ebenfalls vermeiden sollte man, dass die antragslose Arbeitnehmerveranlagung „für einen“ gemacht wird. Dabei werden nämlich keine Absetzbeträge wie z. B. der Alleinverdiener-, Alleinerzieherabsetzbetrag oder der Familienbonus berücksichtigt. Auch Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen kennt das Finanzamt nicht ohne Antrag. Möchte man das geltend machen, sollte man den Steuerausgleich selbst machen. Antragslos erfolgt er dann, wenn bis 30. Juni 2026 eben kein Antrag gestellt wurde, dann kommt die Gutschrift von selbst. Wie das Finanzministerium im August auf Nachfrage von 5 Minuten erklärte, betrifft diese antragslose Gutschrift immerhin jährlich hunderttausende Menschen. Alles dazu hier: 400 statt 800 Euro: Hunderttausende Österreicher verzichten auf Geld. Einige weitere häufige Fehler haben wir euch auch hier noch aufgelistet: Steuerausgleich: Diese Fehler machen die Österreicher besonders häufig.

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Steuerausgleich ist „grundsätzlich nicht kompliziert“

Als „grundsätzlich nicht kompliziert“ bezeichnet die Expertin den Steuerausgleich. Die meisten Fragen würden sich mit den umfangreichen Serviceangeboten der Arbeiterkammer hier online beantworten lassen. Und auf die Frage hin, wem sie eine persönliche Beratung bei der AK anraten würde, meint sie noch: „Ob eine Beratung empfehlenswert ist, hängt vom Einzelfall ab. Insbesondere ist eine Beratung für Arbeitnehmer empfehlenswert, die noch nie selbst eine Arbeitnehmerveranlagung ausgefüllt haben, aber Absetzbeträge, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen können.“ Zudem sei eine steuerliche Beratung auch für Eltern sinnvoll, die sich nicht sicher sind, wer nun den Familienbonus geltend machen soll.

Frist für Steuerausgleich 2020 läuft bald ab

Ebenfalls wichtig für jene Menschen, die den Steuerausgleich bereits seit Jahren nicht mehr gemacht haben oder eben vor allem jenen für 2020: Die Frist dafür endet in wenigen Tagen am 31. Dezember 2025. Danach könnt ihr euch kein Geld mehr dafür zurückholen. Alles dazu auch hier: Frist läuft bald aus: Letzte Möglichkeit für „alten“ Steuerausgleich.

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