AMS-Änderung beim Zuverdienst: Ausnahmen und was ab Jänner gilt
Es ist eine Änderung, die wohl viele Menschen hierzulande betrifft. Mit einigen wenigen Ausnahmen werden AMS-Kunden ab Jänner 2026 nicht mehr geringfügig dazuverdienen dürfen. Wir haben hier die wichtigsten Informationen für euch.
Bereits in der ersten Jahreshälfte 2025 war klar: Die Regierung möchte den geringfügigen Zuverdienst für Menschen, die beim AMS gemeldet sind, einschränken. Einige Monate lang wurde es ruhig um das Thema, ehe im vierten Quartal auch öffentlich wieder deutlich Bewegung in die Sache kam. Kürzlich wurde sogar noch eine Ausnahme vom Zuverdienst-Verbot hinzugefügt. Dieses gilt nun fix ab 1. Jänner 2026.
Die Ausnahmen vom Zuverdienst-Verbot beim AMS 2026
Prinzipiell darf man ab dann auch nicht mehr geringfügig in der Arbeitslosigkeit, der Schulung oder beim Bezug von Notstandshilfe dazuverdienen. Sofern man eben nicht unter eine der fünf Ausnahmen fällt. Während man bei drei davon uneingeschränkt weiter geringfügig vom Arbeitgeber bezahlt werden kann, sind zwei Ausnahmen auf 26 Wochen – also ein halbes Jahr – beschränkt, berichtet das Sozialministerium. Welche Ausnahmen nun gelten, erfahrt ihr in der folgenden Infobox.
Diese Ausnahmen vom Zuverdienst-Verbot beim AMS gibt es ab Jänner in Österreich:
Uneingeschränkt:
- wenn man vor der Arbeitslosigkeit ununterbrochen mindestens 26 Wochen neben einer vollversicherten Beschäftigung einer geringfügigen Tätigkeit nachgegangen ist
- Langzeitarbeitslose (mindestens 365 Tage lang arbeitslos) über 50 Jahren oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent
- Personen, die an AMS-Schulungen mit einer Dauer von mindestens vier Monaten und einem Ausmaß von mindestens 25 Wochenstunden teilnehmen. „Davon umfasst sind insbesondere Pflegeausbildungen, für die ein Pflegestipendium gewährt wird, und andere fachliche Qualifizierungen. Auch beim Fachkräftestipendium ist ein geringfügiger Zuverdienst weiter möglich“, so das Sozialministerium.
Auf ein halbes Jahr beschränkt:
- Langzeitarbeitslose Personen (mindestens 365 Tage lang arbeitslos)
- Personen, die aufgrund einer Krankheit mindestens 52 Wochen (also ein Jahr) lang Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld erhalten haben
Was, wenn ich unter keine der Ausnahmeregelungen falle?
Für jene Personen, die unter keine der Ausnahmeregelungen fallen, bedeutet das zwangsläufig, dass man den Job aufgeben muss, um ab 1. Jänner 2026 auch weiterhin Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe beziehen zu können. Die Frist dafür ist der 31. Jänner. Bis dahin muss die geringfügige Beschäftigung beendet sein, um mit Jänner den Anspruch auf die genannten Leistungen nicht zu verlieren. Jene Personen, die unter die beiden Ausnahmeregelungen fallen, bei denen sie 26 Wochen lang weiterarbeiten dürfen, müssen ihre geringfügige Arbeit dementsprechend mit Ende Juni aufgeben, um weiterhin Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zu bekommen – es sei denn, sie zählen zu diesem Zeitpunkt bereits zu einer der anderen Ausnahmeregelungen.
Was Österreicher von der AMS-Änderung beim Zuverdienst halten
Die Österreicher sind bei dieser Änderung teilweise geteilter Meinung. Wir haben uns auf der Straße umgehört und während so mancher findet, dass es „bedingt möglich sein“ sollte, finden andere, dass das Arbeitslosengeld selbst eigentlich schon zum Leben ausreichen sollte. Wieder andere sehen nicht ein, wieso man gleichzeitig Arbeitslosengeld und geringfügiges Gehalt einstreichen können soll. Alles dazu auch hier: AMS-Änderung beim Zuverdienst: „Entweder geht man arbeiten oder…“.
Hast du schon einmal mit dem AMS zu tun gehabt?
Geringfügigkeitsgrenze wird 2026 nicht angehoben
Beim geringfügigen Zuverdienst ist das aber nicht der einzige Punkt, der mit Jänner zu bedenken ist. Normalerweise steigt die Geringfügigkeitsgrenze jedes Jahr nämlich an, nicht so aber 2026. Kommendes Jahr bleibt sie auf dem Stand von 2025 und damit bei 551,10 Euro im Monat. Welches Problem das mitbringen könnte, erfahrt ihr hier: Jänner-Gehaltserhöhung könnte dieses Problem mit sich bringen.
AMS stellt online-System auf neue Beine
Und schließlich ist die Zuverdienst-Änderung nicht die einzige, die beim AMS durchgeführt wird. Aktuell wird das online-System nämlich komplett neu aufgestellt. Aus dem altbekannten eAMS wird derzeit das meinAMS. Die Frist für den Umstieg wurde kürzlich auf „Anfang 2026“ verlängert. „Das alte System wird noch länger parallel zum Neuen laufen“, meinte dazu etwa AMS-Pressesprecher Gregor Bitschnau gegenüber 5 Minuten. Was die Umstellung bedeutet und was euch das konkret bringt, könnt ihr übrigens auch hier nachlesen: AMS verlängert wichtige Frist für hunderttausende Österreicher.