Schneechaos am Arbeitsweg: Wann Zuspätkommen erlaubt ist
Momentan werden wohl so einige österreichische Arbeitnehmer in der Früh von Schnee und Eis auf dem Weg zur Arbeit aufgehalten. Der Österreichische Gewerkschaftsbund informiert über arbeitsrechtliche Folgen in solchen Fällen.
Heftige Schneefälle sorgten in den letzten Tagen in vielen Orten in Österreich für Verkehrschaos. So kam es etwa in Kärnten zu einigen Unfällen und am Arlberg in Tirol touchierte ein Sportwagen mit Sommerreifen drei andere Fahrzeuge. Die winterlichen Fahrverhältnissen sorgen auch am Arbeitsweg vieler Österreicher für Behinderungen. Doch wie sieht die rechtliche Lage für diejenigen aus, die deshalb gar nicht oder verspätet in die Arbeit kommen? Der Österreichischer Gewerkschaftsbund (ÖGB) klärt über arbeitsrechtliche Konsequenzen auf.
Alles Zumutbare versuchen, um bei Extremwetter zur Arbeit zu kommen
Der ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Martin Müller stellt klar: Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wegen extremer Wetterverhältnisse ihren Arbeitsplatz nicht bzw. nicht rechtzeitig erreichen, gilt das als gerechtfertigter Verhinderungsgrund. Eine Entlassung oder Strafe ist deshalb nicht zulässig – vorausgesetzt, man hat alles Zumutbare versucht, um in die Arbeit zu kommen. Das bedeutet beispielsweise, dass man sich als Arbeitnehmer rechtzeitig über etwaige Wetterextreme informiert und entsprechend handelt. „Wenn der Wetterbericht am Vorabend starken Schneefall oder Regenfälle vorhersagt, musst du früher als sonst von zuhause losfahren“, heißt es dazu seitens des ÖGB. Auch solltest du versuchen, auf öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen, wenn aufgrund des Wetters mit Verkehrsbeschränkungen auf den Straßen zu rechnen ist.
Arbeitgeber informieren
Wichtig ist allerdings die Kommunikation: Wer sich verspätet oder gar nicht kommen kann, muss den Arbeitgeber unbedingt informieren. Einfach zu Hause bleiben, ohne Bescheid zu geben, geht nicht. Auch wenn aufgrund von extremen Wetterereignissen am Arbeitsplatz nicht gearbeitet werden kann, müssen Arbeitnehmer sofern möglich ihren Arbeitsplatz aufsuchen und dort ihre Arbeitsleistung anbieten, informiert der ÖGB: „Am Arbeitsplatz selbst muss ich aber nicht notwendigerweise jene Tätigkeiten ausführen, die ich sonst immer mache, sondern kann z. B. auch verpflichtet werden, beim Aufräumen zu helfen.“ Verpflichtendes Homeoffice kann übrigens nicht angeordnet werden, doch der ÖGB empfiehlt, entsprechenden Bitten des Arbeitgebers Folge zu leisten.
Magst du Schnee?
Fürsorgepflicht geht vor
Eine klare Regelung gibt es auch in Hinblick auf die Kinderbetreuung: Müssen Schulen oder Kindergärten wegen Schneefalls schließen und gibt es keine andere Betreuungsmöglichkeit. „Ich bin verpflichtet, meine Fürsorgepflicht zu leisten und werde in dieser Zeit mit dem Kind zu Hause bleiben können – auch ohne Urlaub abbauen zu müssen“, erklärt Müller. Diese Regelungen gelten nicht nur bei heftigen Schneefällen, sondern auch bei anderen Naturereignissen wie schweren Unwettern, Überflutungen oder Murenabgängen.
Häufig gestellte Fragen:
Wenn der Arbeitnehmer alles Zumutbare versucht hat, um bei extremen Wetterereignissen zur Arbeit zu kommen, können eine Verspätung oder Fernbleiben von der Arbeit nicht als Entlassungsgrund herangezogen werden.
Dazu zählen extreme Naturereignisse wie schwere Unwetter, heftige Schneefälle, Überflutungen oder Murenabgänge.
Nein, du musst auch bei extremen Wetterereignissen alles Zumutbare unternehmen, um zur Arbeit zu kommen. Falls das nicht möglich ist, musst du den Arbeitgeber darüber informieren, dass du zu spät oder gar nicht kommen kannst.
Wenn Schulen oder Kindergärten aufgrund von extremen Wetterereignissen geschlossen bleiben und keine andere Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung steht, darf ich zuhause bleiben, um mein Kind zu betreuen.
Nein, in dem Fall geht die Fürsorgepflicht vor und man muss keinen Urlaub oder Zeitausgleich nehmen.