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/ ©APA/AFP
Ein Mann steht nach dem Tod seiner Freundin am Glockner vor Gericht

Glockner-Tragödie vor Gericht: Salzburger nach Tod seiner Partnerin angeklagt

Ein tragisches Alpin-Unglück vom Jänner 2025 beschäftigt ab diesem Donnerstag das Innsbrucker Landesgericht. Ein 37-jähriger Salzburger muss sich wegen grob fahrlässiger Tötung verantworten.

von Nadia Alina Gressl Bild auf 5min.at zeigt Nadia Alina Gressl
1 Minute Lesezeit(240 Wörter)

Die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft wiegen schwer: Der Angeklagte soll seine 33-jährige Freundin in einer Seehöhe von knapp unter 3.800 Metern – nur etwa 50 Meter vom Gipfel entfernt – in einer ausweglosen Lage zurückgelassen haben. Laut Anklage war die Frau zu diesem Zeitpunkt bereits völlig entkräftet, unterkühlt und desorientiert. Nachdem er die Salzburgerin allein zurückgelassen hatte, konnte sie am darauffolgenden Tag von der Bergrettung nur noch tot geborgen werden.

Schwere Vorwürfe in der Anklageschrift

Die Ermittlungsbehörden stützen ihre Anklage auf eine detaillierte Auswertung der damaligen Ereignisse. Dem 37-Jährigen, der bei der Tour die Führung innehatte, werden massive Versäumnisse zur Last gelegt:

  • Mangelhafte Vorbereitung: Die Staatsanwaltschaft kritisiert sowohl die allgemeine Tourenplanung als auch die unzureichende Notfallausrüstung des Paares.
  • Unterlassene Hilfeleistung: Dem Alpinisten wird vorgeworfen, nicht rechtzeitig reagiert zu haben, als sich der Zustand seiner Partnerin verschlechterte.
  • Verspäteter Notruf: Erst gegen 3.30 Uhr morgens soll der Mann die Rettungskräfte alarmiert haben. Zuvor soll er zudem nicht oder nur stark verzögert auf Kontaktversuche der Alpinpolizei reagiert haben.

Urteil am ersten Prozesstag ungewiss

Der Angeklagte bestritt die Vorwürfe bereits im Vorfeld des Prozesses. Bei einer Verurteilung droht dem Salzburger eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Es ist unklar, ob bereits am Donnerstag ein Urteil gefällt wird. Das Gericht hat neben zwei Sachverständigen insgesamt 15 Zeugen geladen. (APA/RED; 18.02.2026)

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