2.500 Pensionisten werden von Ausgleichszulage überholt – was jetzt passiert
Mit 1. Jänner 2027 werden die Pensionen erhöht. Bereits seit Monaten ist dabei klar, wie viel mehr es für Betroffene geben wird. Einige hundert Österreicher werden dabei aber unter die Ausgleichszulage fallen.
Die Ausgleichszulage steigt mit 1. Jänner 2027 um 3,3 Prozent an, die übrigen Pensionen bis zur Höchstbeitragsgrundlage von 6.930 Euro brutto werden um 2,95 Prozent erhöht. Danach gibt es einen fixierten Eurobetrag, der mehr aufs Konto kommen wird. Alles zur Erhöhung könnt ihr auch hier nachlesen: Pensionserhöhung 2027: So viel Geld bekommst du Netto mehr. Die Erhöhung in dieser Form birgt das Kuriosum, dass jene Pensionen, die aktuell knapp oberhalb der Ausgleichszulage (Anmerkung: 2026 liegt diese bei 1.308,39 Euro) sind, nach dem 1. Jänner 2027 plötzlich unter dieser liegen werden. Konkret geht es um jene Pensionisten, die aktuell zwischen 1.308,40 Euro und 1.312,83 Euro brutto bekommen.
Betroffene bekommen bei Anspruch Ausgleichszulage
Wir haben nun bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) angefragt, was das für Betroffene konkret bedeutet. Diese würden freilich, sofern sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, eine Ausgleichszulage bekommen, „wenn die Bruttopension nach der Pensionsanpassung unter dem neuen Ausgleichszulagenrichtsatz liegt“, so die PVA exklusiv gegenüber 5 Minuten. Quasi von der Ausgleichszulage überholt werden übrigens rund 2.500 Pensionisten. Noch ist nicht klar, wie viele von ihnen schließlich auch die Anspruchsvoraussetzungen für eine Ausgleichszulage erfüllen.
Voraussetzungen für die Ausgleichszulage
- rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich
- Gesamteinkommen unter dem anzuwendenden Richtsatz (im Jahr 2027: für Alleinstehende 1.351,57 Euro brutto, für Paare 2.132,25 Euro brutto monatlich)
Anmerkung: Zum Gesamteinkommen zählen:
- Bruttopension
- sonstiges anrechenbares Nettoeinkommen (ausländische Pensionen/Renten, Erwerbstätigkeit, Arbeitslosen- oder Krankengeld, Pflegekarenz, Zuschuss zur Familienhospizkarenz, Zinsen und Kapitalerträge, Einkünfte aus Vermietung, Leibrenten, Ausgedinge, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft)
- Unterhaltsansprüche
- beim Familienrichtsatz das Nettoeinkommen des im gemeinsamen Haushalts lebenden (Ehe-)Partners
Nicht zum Gesamteinkommen zählen:
- Pflegegeld
- Sonderzahlungen (13., 14. Pension)
- Kinderzuschuss (wenn für das Kind keine Richtsatzerhöhung gebührt)
- Familienbeihilfe
- Wohnbeihilfe
- Studienbeihilfe
- Kinderbetreuungsgeld
- Kriegsgefangenenentschädigung
- ein gesetzlich festgelegter Betrag von Lehrlingsentschädigungen
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Pensionisten müssen etwas für die Ausgleichszulage tun
Das geschieht aber übrigens nicht automatisch. Möchte man als Betroffener die Ausgleichszulage haben – und damit etwas mehr Pension bekommen -, muss man dafür etwas tun. Seitens der PVA heißt es dazu: „Eine Ausgleichszulage muss von den Pensionist*innen beantragt werden. Eine automatische Gewährung der Ausgleichszuglage ist gesetzlich nicht vorgesehen.“ Dazu gibt es einen Fragebogen, den die PVA hinsichtlich der bei der Pensionsanpassung vorgesehenen automatischen Zusendung in den angesprochenen Fällen als Serviceleistung mit angefügt sein wird.
Bis wann Pensionisten für den Antrag Zeit haben
Ewig Zeit lassen sollte man sich mit dem Antrag auf Ausgleichszulage übrigens nicht. Damit diese ab 1. Jänner 2027 gewährt wird, muss der Antrag nämlich bis spätestens 28. Februar 2027 gestellt werden. „Bei einer späteren Antragstellung würde die Ausgleichszulage dann frühestens ab dem Monatsersten des Monats vor der Antragstellung gebühren“, so die PVA auf Nachfrage von 5 Minuten. Heißt: Stellt man den Antrag beispielsweise erst am 2. März, bekommt man die Ausgleichszulage frühestens ab 1. Februar. Wird der Antrag im April gestellt, gibt es die Ausgleichszulage frühestens ab 1. März.