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/ ©Helge Bauer / AK
Symbolfoto
Foto in Beitrag von 5min.at: Zu sehen ist Günther Goach, wie er die Ergebnisse der Studie zeigt.

AK-Konsumentenschutz erkämpfte rund 700.000 Euro für die Kärntner

Das kostenlose Service des Konsumentenschutzes, mit Unterstützung des Landes Kärnten, kann jeder Kärntner in Anspruch nehmen. Unabhängig davon, ob man AK-Mitglied ist oder nicht.

von Sabrina Tischler
Sabrina Tischler Online Redaktion 5 Minuten
2 Minuten Lesezeit(406 Wörter)

AK-Präsident Günther Goach präsentierte die Bilanz des AK-Konsumentenschutzes für das Jahr 2023: Insgesamt wurden 53.647 Beratungsleistungen für die Kärntner erbracht, was einem Plus von zwei Prozent gegenüber 2022 (52.512 Beratungsleistungen) entspricht. Davon wurden 20.280 Beratungsleistungen telefonisch, 29.446 schriftlich und 3.921 in einem persönlichen Gespräch erbracht. Insgesamt wurden den Kärntnern von den AK-Konsumentenschutzexperten 696.895,30 Euro zurückgebracht. Das Angebot steht jeden zur Verfügung, auch jenen, die kein Mitglied der AK sind.

So hilft der Konsumentenschutz

Der Konsumentenschutz unterstützte Betroffene kostenlos auch beim Durchsetzen ihrer Ansprüche vor Gericht. Im Jahr 2023 wurden insgesamt 72 Klagen bei Gericht eingebracht, dabei wurden insgesamt 27.803,18 Euro für Betroffene erkämpft. Die Aktion Betriebskostencheck (Aktionszeitraum Juni bis September) wurde ebenfalls erfolgreich durchgeführt. Dabei wurden die Betriebs- und Heizkostenabrechnungen von 646 Wohnungsanlagen überprüft, was einer Steigerung von 198 Wohnungsanlagen bzw. 44 Prozent im Vergleich zu 2022 entspricht.

Teuerung sorgt für mehr Anfragen

In den verschiedenen Themenbereichen war nach den Verteilungen auffällig, dass vor allem die Anfragen in den Bereichen Wohnen ( 13 Prozent), Energie (185 Prozent) und Versicherungen ( 24 Prozent) gestiegen sind, wobei die Ursache sicher mit der allgemeinen Teuerung vor allem in diesen Bereichen zusammenhängt.

Die häufigsten Anfragen

  • Im Bereich des „Allgemeinen“ Konsumentenschutzes:
    • Gewährleistungen, Garantie, Preise, Gebühren sowie Fragen zur Vertragsauflösung und Schadenersatz
  • Im Bereich Geld – 2.960 Anfragen
    • Kredit- und Finanzierungsfragen, Betrügereien im Zahlungsverkehr, Online-Banking-Betrug und Phishing
  • Im Telekom-/ Internetbereich – 2.636 Beratungen
    • Internetbetrügereien, Identitätsdiebstahl und Fake-Shops
  • Im Versicherungsbereich – 2.454 Beratungen
    • Leistungs- und Deckungsfragen zu Haushalts-, Eigenheim- und Rechtsschutzversicherungen sowie Kündigungen
  • Im Bereich der Reise – 4.031 Beratungen
    • Probleme im Zusammenhang mit Flügen, Rückerstattungen
  • Im Wohnbereich – 20.089 Beratungen
    • Vertragsauflösung, Mietzinsminderung, Schimmel und Wohnungszustand bei Rückgabe sowie Anfragen zu Betriebs- und/oder Heizkostenabrechnungen

Probleme im Wohnbereich

Das Thema Teuerung führte zu vermehrten Anfragen im Wohnbereich. Viele Mieter sahen sich im Vergleich zum Vorjahr mit höheren Nachzahlungsforderungen oder stark reduzierten Guthabensmitteilungen konfrontiert. Die Arbeiterkammer Kärnten fordert Entkoppelung der Mieten von der Inflation bzw. Beschränkung der Anpassung auf maximal 2 Prozent pro Jahr. Die aktuell beschlossene Mietpreisbremse wirkt nur für Mietverhältnisse, bei denen der Mietzins einer gesetzlichen Regelung unterworfen ist. Für „Freie Mietzinse“ wirkt diese Maßnahme nicht. Im Zuge einer Mietrechtsreform könnte diese Regelung für alle Mietverträge in Kraft gesetzt werden.

Deckelung der Ãœberziehungszinsen gefordert

Die Zinsen im Falle einer Kontoüberziehung sind enorm und betragen bereits weit über zehn Prozent. Menschen in finanzieller Not, die nur durch Überziehung des Kontos bis zum Monatsletzten durchkommen, sind besonders von den hohen zusätzlichen Kosten betroffen. Es braucht eine Deckelung der Überziehungszinsen bis zu max. fünf Prozent, betont die AK ihre Forderung.

Bessere Mietverträge

Die AK fordert ein Aus für neue befristete Mietverträge – außer bei Eigenbedarf von Vermietern, ihren Kindern oder Enkeln. Befristete Mietverhältnisse sollten nur dann erlaubt sein, wenn der Vermieter im Anschluss an die Befristung Eigenbedarf für sich oder einen nahen Familienangehörigen hat.

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