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Drogen-Dealer wird nach zwei Monaten aus U-Haft entlassen

Gras, Kokain, XTC, LSD, Meth und mehr: Ein ganzes Drogen-Sortiment verkaufte ein 22-jähriger Oberösterreicher. Nur zwei Monate nach seiner Festnahme wurde er schon wieder aus der U-Haft entlassen.

von Sabrina Tischler
1 Minute Lesezeit(219 Wörter)

Seit März 2023 ermittelte der Koordinierte Kriminaldienst Wels-Land intensiv gegen einen 22-jährigen Drogendealer (österreichischer Staatsbürger). Er konnte schließlich dem grenzmengenüberschreitenden Suchtmittelhandel (nach §28a/2 Suchtmittelgesetz*) überführt werden.

Dealer wollte noch sein Handy zerstören

Am 20. April 2023 konnten bei einer freiwilligen Nachschau an der Meldeadresse des 22-Jährigen insgesamt 350 Gramm Cannabiskraut, zwei Stück XTC-Tabletten, mehrere Utensilien für den Suchtmittelhandel, sowie eine verbotene Waffe sichergestellt werden. „Zudem versuchte der Beschuldigte während der freiwilligen Nachschau Beweismittel zu unterdrücken, indem dieser versuchte sein Mobiltelefon zu zerstören“, berichtet die Polizei.

Von Meth bis Gras

Der Beschuldigte konnte laut Polizei letztlich als Großabnehmer einer vorwiegend im Innviertel agierenden Drogenbande zugeordnet werden. Ihm konnte der Handel von rund 4,4 kg Cannabiskraut, 230 XTC-Tabletten, rund 64 g Kokain, unbekannte Mengen Methamphetamin und LSD sowie 50 g Amphetamin nachgewiesen werden. Zwölf der Abnehmer sind der Polizei bekannt, weitere sind unbekannt.

Aus U-Haft entlassen

Am 28. Dezember 2023 bei einem koordinierten Zugriff klickten für den 22-Jährigen die Handschellen. Die Staatsanwaltschaft Wels ordnete eine Hausdurchsuchung an. Dabei wurden zudem wieder Suchtmittel in Form von Cannabiskraut und Kokain, sowie Utensilien für den Suchtmittelverkauf sichergestellt. Über den festgenommenen Beschuldigten wurde die Untersuchungshaft verhängt. Dieser wurde am 12. Februar 2024 gegen gelindere Mittel wieder aus der Untersuchungshaft entlassen.

*§28a/2 Suchtmittelgesetz

Suchtgifthandel:

2. Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1

  1. gewerbsmäßig begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Abs. 1 verurteilt worden ist,
  2. als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht oder
  3. in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.

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