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/ ©Amina Filkins/Pexels
Symbolfoto
Foto auf 5min.at zeigt eine Familie mit Ultraschallfotos.

OGH-Urteil: Arzt muss für nicht erkannte Fehlbildung des Fötus zahlen

Ein Kärntner Gynäkologe muss für eine nicht diagnostizierte Fehlbildung eines Fötus haften. Die Eltern hatten geklagt, da sie bei rechtzeitiger Aufklärung einen Schwangerschaftsabbruch erwogen hätten.

von Julia Waldhauser
Teamfoto von 5min.at: Julia Waldhauser ist für die Online-Redaktion Graz tätig.
2 Minuten Lesezeit(353 Wörter)

In einem Rechtsentscheid hat der Oberste Gerichtshof (OGH) festgelegt, dass ein Gynäkologe aus Kärnten für die nicht diagnostizierte Fehlbildung eines Fötus haftbar gemacht werden kann. Der Fall, in dem die Beeinträchtigung des Babys übersehen wurde, gelangte vor Gericht und erreichte schließlich das Höchstgericht. Die betroffenen Eltern aus Kärnten reichten Klage ein, und nun hat der OGH das Urteil gefällt: Der Arzt trägt die Konsequenzen seines Untersuchungsfehlers und muss zahlen, wie der „ORF“ berichtet.

Erstmals Gleichstellung von nicht erkannter Fehlbildung mit ungewollter Schwangerschaft

Das Elternpaar aus Kärnten argumentierte, dass sie sich für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden hätten, wenn der Gynäkologe sie rechtzeitig über die schwerwiegende körperliche Beeinträchtigung des Kindes informiert hätte. In diesem bahnbrechenden Urteil setzte der OGH erstmals die nicht erkannte Fehlbildung an einem Fötus mit einer ungewollten Schwangerschaft aufgrund rechtswidrigen ärztlichen Verhaltens gleich.

Arzt haftet für sorgfaltswidriges Handeln

Ganz gleich, ob die ungewollte Schwangerschaft aufgrund der Fehlbildung des Fötus oder des rechtswidrigen Verhaltens des Arztes erfolgte, betonte der OGH, dass in beiden Szenarien die Geburt des Kindes verhindert worden wäre. Der Arzt wurde aufgrund seines sorgfaltswidrigen Handelns zur Verantwortung gezogen.

OGH verweigert Revision: Rechtsprechung bleibt unverändert

Die Revision des beklagten Gynäkologen gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz, das wiederum das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt bestätigt hatte, wurde vom OGH nicht akzeptiert. Der OGH unterstrich zudem die bestehende Rechtsprechung, wonach den Eltern der gesamte Unterhaltsaufwand und nicht nur der durch die Behinderung bedingte Mehrbedarf zu ersetzen ist.

Arzt zur Zahlung von etwa 76.500 Euro verpflichtet

Das Erstgericht hatte den Arzt zur Zahlung von etwa 76.500 Euro verpflichtet. Folglich haftet der Beklagte nicht nur für vergangene Schäden, sondern auch für alle zukünftigen Vermögensschäden und -nachteile der Eltern aufgrund des Untersuchungsfehlers. Zusätzlich muss er für den künftigen Unterhalt des Kindes aufkommen. Der OGH stellte fest, dass der Gynäkologe bei den Ultraschalluntersuchungen und der Pränataldiagnostik nicht den anerkannten medizinischen Standards gefolgt war.

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