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Raketen, Böller und Co: Welche Regeln gelten in Österreich?

Bald ist es so weit und das neue Jahr wird eingeläutet. Dort wo es erlaubt ist, werden rund um Mitternacht, meist aber auch früher, Raketen geschossen. Doch welche Regeln gelten hier?

von Redaktion 5 Minuten
2 Minuten Lesezeit(286 Wörter)

In einigen Gemeinden Österreichs ist es generell verboten Feuerwerkskörper zu zünden, allerdings darf man in anderen sehr wohl welche schießen. Aber auch hier gelten Regeln, an die man sich halten muss.

Die verschiedenen Kategorien

Generell erlaubt sind Feuerwerkskörper der Kategorie 1. Darunter fallen beispielsweise Wunderkerzen und Knallerbsen. Allerdings muss man mindestens 12 Jahre alt sein, um sie verwenden zu dürfen. Verboten im Ortsgebiet sind Raketen und Co der Kategorie 2 allgemein, hier können aber Gemeinden auch Ausnahmen erteilen. Darunter fallen mitunter Batteriefeuerwerke und Knallfrösche. Für Feuerwerkskörper der Kategorie 3 & 4 gelten strenge Regeln. Das sind zb.: Feuerräder und Feuerwerksbomben. Diese dürfen hauptsächlich von fachkundigen Personen (Pyrotechniker) beziehungsweise mit einer behördlichen Genehmigung, geschossen werden.

Hier gilt absolutes Verbot

Die Verwendung von Feuerwerkskörpern/Silvesterknallern der Kategorie F2 (z.B. Schweizer Kracher, Knallfrösche etc.) ist im Ortsgebiet grundsätzlich ganzjährig verboten. Dem Bürgermeister steht es frei, teilweise eine Ausnahme zu erlauben, aber nur, soweit keine Gefährdung für Menschen, deren Eigentum, die öffentliche Sicherheit oder unzumutbare Lärmbelästigungen zu befürchten ist. Innerhalb und in unmittelbarer Nähe zu Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen, Kirchen, Gotteshäusern sowie Tierheimen und Tiergärten ist die Verwendung von Feuerwerkskörpern/Silvesterknallern grundsätzlich immer verboten, auch außerhalb des Ortsgebietes. Der Bürgermeister kann in diesem Fall keine Ausnahme erlauben. Nur wenn es sich um Feuerwerkskörper/Silvesterknaller handelt, die keinen Lärm erzeugen, kann die für die betreffende Einrichtung verantwortliche Person ihre Zustimmung erteilen, sofern keine Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder die öffentliche Sicherheit entsteht. (Quelle österreich.gv.at)

Verschiedenes zu Feuerwerkskörpern

  • Kategorie F1: Sehr geringe Gefahr, vernachlässigbarer Lärmpegel; können gegebenenfalls in geschlossenen Räumen verwendet werden, wenn laut Gebrauchsanweisung zulässig (§ 11 Z 1 Pyrotechnikgesetz)  Darunter fallen: Wunderkerzen, Knallbonbons, Knallerbsen, Tischfeuerwerk etc. Mindestalter 12 Jahre
  • Kategorie F2: Geringe Gefahr, geringer Lärmpegel, zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen (§ 11 Z 2 Pyrotechnikgesetz) Das sind z.B. Schweizer Kracher (Piraten), Knallfrösche, Batteriefeuerwerke, „Ladycracker“ etc. Erlaubt ab 16 Jahren
  • Kategorie F3:  Mittlere Gefahr, zur Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien vorgesehen, Lärmpegel gefährdet nicht die menschliche Gesundheit (§ 11 Z 3 PyrotechnikgesetzWie beispielsweise Knallkörper, Feuerräder etc. Ab 18 Jahren und für sachkundige Personen
  • Kategorie F4: Große Gefahr, nur zur Verwendung von Personen mit Fachkenntnis vorgesehen, Lärmpegel gefährdet nicht die menschliche Gesundheit (§ 11 Z 4 Pyrotechnikgesetzz.B. Feuerwerksbomben, Fächersonnen, Fontänen, Feuertöpfe etc. Nur für fachkundige Personen ab 18 Jahren

Innerhalb und in unmittelbarer Nähe zu Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen, Kirchen, Gotteshäusern sowie Tierheimen und Tiergärten ist die Verwendung von Feuerwerkskörpern/Silvesterknallern grundsätzlich immer verboten, auch außerhalb des Ortsgebietes. Der Bürgermeister kann in diesem Fall keine Ausnahme erlauben. Nur wenn es sich um Feuerwerkskörper/Silvesterknaller handelt, die keinen Lärm erzeugen, kann die für die betreffende Einrichtung verantwortliche Person ihre Zustimmung erteilen, sofern keine Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder die öffentliche Sicherheit entsteht.

Ebenfalls grundsätzlich verboten ist die Verwendung von Silvesterknallern/Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 (z.B. Schweizer Kracher, Knallfrösche etc.) innerhalb bzw. in unmittelbarer Nähe zu größeren Menschenansammlungen, egal ob innerhalb oder außerhalb des Ortsgebiets.

Feuerwerkskörper/Silvesterknaller der Kategorien F1 (z.B. Wunderkerzen, Knallbonbons, Knallerbsen etc.) und F2 (z.B. Schweizer Kracher, Knallfrösche etc.) dürfen nur einzeln und voneinander getrennt angezündet werden.

Die Verwendung in der Nähe von Tankstellen und anderen leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Gegenständen, Anlagen und Orten ist verboten.

(Quelle österreich.gv.at)

Beim Zuwiderhandeln droht eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu 3.600 Euro oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Wochen.

Seit 4. Juli 2013 dürfen Schweizer Kracher („Piraten“), die einen Blitzknallsatz enthalten, nicht mehr verkauft werden. Seit dem 4. Jänner 2016 sind auch der Besitz und die Verwendung dieser Schweizer Kracher strafbar. Weiterhin erlaubt sind Schweizer Kracher, die als Knallsatz nur Schwarzpulver enthalten. Aber auch das Zünden dieser Schweizer Kracher ist im Ortsgebiet und innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von größeren Menschenansammlungen, Kirchen, Krankenhäusern und bestimmten anderen Orten verboten und strafbar.

Hinweis: Dieser Beitrag wurde am 31.12.2023 um 17:56 Uhr aktualisiert

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