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Steuerausgleich: Diese Personen müssen ihn jetzt noch schnell machen

Alle Jahre wieder steht der Steuerausgleich an. In den meisten Fällen ist er freiwillig zu machen. Es gibt aber auch Personen, die den Steuerausgleich machen müssen und für diese Personen läuft nun eine erste, wichtige Frist ab.

von Phillip Plattner
2 Minuten Lesezeit(267 Wörter)

„Im Regelfall wird der Steuerausgleich freiwillig beim Finanzamt eingereicht“, erklärt auch die Arbeiterkammer (AK). Allerdings sind eben manche Österreicher dazu verpflichtet, diesen zu machen, wobei man in dem Fall dann von einer Pflichtveranlagung spricht. Wir erklären in diesem Artikel, wann man eine solche Pflichtveranlagung machen muss und welche Fristen gelten. Die erste Frist läuft nämlich bereits mit Ende April ab.

Wer jetzt schnell sein muss

In einigen Fällen ist es nämlich notwendig, den Steuerausgleich für das vergangene Jahr schon bis zum 30. April zu machen. Das aber nur, wenn man ihn mit dem Papierformular „L1“ macht, erledigt man ihn über „FinanzOnline“, hat man sogar bis 30. Juni Zeit. Für wen diese Fristen gelten, erfahrt ihr in der Infobox.

Wann man den Steuerausgleich bald einreichen muss:

  • Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, die keinem Lohnsteuerabzug unterliegen (bei Grenzgängern oder für ausländische Pensionen), allerdings nur, wenn diese mehr als 730 Euro im Kalenderjahr betragen haben
  • Wenn in der Personalverrechnung ein zu hohes Pendlerpauschale bzw. ein zu hoher Pendlereuro verrechnet wurde
  • Wenn man in der Lohnverrechnung den Familienbonus zu Unrecht oder in zu hohem Ausmaß berücksichtigt lassen hat
  • Wenn man ohne Voraussetzungen einen steuerfreien Kinderbetreuungszuschuss erhalten hat
  • Wenn man ein Homeoffice-Pauschale  in zu hohem Ausmaß steuerfrei ausbezahlt bekommen hat
  • Wenn man Bezüge als österreichischer Abgeordneter zum Europäischen Parlament erhalten hat
  • Wenn man steuerfreie Gewinnbeteiligungen oder Teuerungsprämien von mehr als 3.000 Euro bekommen hat
  • Wenn die abzuführende Lohnsteuer verkürzt wurde
  • Wenn man ein Öffi-Ticket vom Arbeitgeber bekommen hat, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen
  • Wenn man den Anti-Teuerungsbonus erhalten hat, das Jahreseinkommen aber mehr als 90.000 Euro beträgt
  • Wenn man als Sportler eine zu hohe Reiseaufwandsentschädigung steuerfrei bekommen hat
  • Wenn man den kollektivvertraglichen Sozialfonds für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger oder für das Bewachungsgewerbe in zu hohem Ausmaß steuerfrei bekommen hat

Wer bis 30. September Zeit hat

Für einige Arbeitnehmer gilt es nun aber auch, den Steuerausgleich zwar machen zu müssen, diese haben dann aber noch bis 30. September Zeit. Dabei ist es ganz egal, ob man ihn mit dem Papierformular oder mittels „FinanzOnline“ macht. Diese Deadline gilt in folgenden Fällen:

In diesen Fällen hat man bis 30. September Zeit:

  • Wenn man zumindest zeitweise zwei oder mehrere lohsteuerpflichtige Bezüge erhalten hat
  • Wenn der Alleinverdiener- oder Pensionistenabsetzbetrag berücksichtigt wurde, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen

Wann der Steuerausgleich erst nach Aufforderung schlagend wird

Bei manchen Personen wird der Lohnsteuerausgleich allerdings auch nur nach Aufforderung vom Finanzamt selbst schlagend. Auch das betrifft allerdings wieder einige Arbeitnehmer in Österreicher. Wir haben wieder die Liste für euch:

Wann der Steuerausgleich nach Aufforderung schlagend wird:

  • Wenn man Krankengeld, Wiedereingliederungsgeld oder Rehabilitationsgeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung, Bezüge für Truppenübungen, Bezüge vom Insolvenz-Entgelt-Fonds, bestimmte Bezüge aus der Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse oder Bezüge für einen Dienstleistungscheck erhalten hat
  • Wenn man Pflichtversicherungsbeiträge oder Pensionsbeiträge rückerstattet bekommen hat
  • Wenn man einen Freibetrag laut Freibetragsbescheid oder den Zuzugsfreibetrag bekommen hat

Diese Arbeitnehmer müssen Steuererklärung machen

In manchen Fällen muss man als Arbeitnehmerin sogar eine Einkommenssteuererklärung abgeben. Für diese gelten abermals die Fristen mit 30. April per Papierformular und bis 30. Juni per „FinanzOnline“. Die vorliegenden Gründe sind folgende:

Wann man eine Einkommenssteuererklärung machen muss:

  • Wenn man neben dem Dienstverhältnis oder der Pension andere, nicht lohnsteuerpflichtige Bezüge von mehr als 730 Euro erhalten hat
  • Wenn man Kapitaleinkünfte, die nicht der österreichischen Kapitalertragssteuer unterliegen, von mehr als 22 Euro erhalten hat
  • Wenn man Einkünfte aus einer privaten Grundstücksveräußerung, für die keine Immobilienertragssteuer entrichtet wurde, erhalten hat

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