Skip to content
/ ©GPA/ Ketzer

Streik am 1. Adventwochenende: Handels-Mitarbeiter legen Arbeit nieder

Kein zufriedenstellendes Ergebnis wurde bei der Verhandlung für den Handels-KV erzielt. Mit heutigem Donnerstag, 30. November, startet österreichweit nun die erste große Streikwelle im Handel.

von Sabrina Tischler
1 Minute Lesezeit(168 Wörter)

Auch die vierte Verhandlungsrunde der Kollektivvertragsverhandlungen für die 430.000 Angestellten und Lehrlinge im Handel brachte am 28. November keine Einigung. Seitens der Arbeitgeber wurde noch immer kein für die Gewerkschaften und den Arbeitnehmern zufriedenstellendes Angebot vorgelegt. Nun wird gestreikt.

Streikwelle startet heute

Die erste große Streikwelle im Handel findet genau am ersten Adventwochenende, vom 30. November bis 3. Dezember, statt. „Die erste Welle von Warnstreiks wurde von der Arbeitgeberseite losgetreten. Wir haben für 5. oder 6. Dezember einen weiteren Verhandlungstermin angeboten“, so Martin Müllauer, Vorsitzender des Wirtschaftsbereichs Handel in der GPA.

300 Geschäfte betroffen

In Tirol, Salzburg und Kärnten haben zahlreiche Beschäftigte in Handelsbetrieben bereits ihre Arbeit niedergelegt. Teilweise wird auch in Einkaufszentren, wie im Europapark, gestreikt. In der Steiermark werden die Streik-Maßnahmen erst noch vorbereitet. Erst gegen Ende der Woche soll hier gestreikt werden. Insgesamt sollen Mitarbeiter von bis zu 300 Geschäften an der Streikwelle von Donnerstag bis Sonntag teilnehmen. Die Gewerkschaft bittet Kunden jedenfalls um Verständnis.

Häufig gestellte Fragen

Ja, in Österreich gibt es ein Recht auf Streik. Es herrscht die sogenannte Streikfreiheit. Eine Kündigung wegen der Teilnahme an einem Streik wäre demnach rechtswidrig.

Ein Arbeitskampf ist die organisierte und planmäßige, kollektive Unterbindung des normalen Arbeitsablaufs im Arbeitsleben, um einen bestimmten Zweck zu erreichen. Ein Streik ist dahingehend die zu Kampfzwecken unternommene gemeinsame Niederlegung der Arbeit durch eine Mehrzahl von Arbeitnehmern. Es wird so Druck ausgeübt.

  • Bei einem Abwehrstreik wehren sich Arbeitnehmer:innen gegen Verschlechterungen ihrer Arbeitsbedingungen und mit einem Angriffsstreik sollen Verbesserungen erzwungen werden.
  • Bei einem Generalstreik legen die Beschäftigten eines Landes die Arbeit nieder, bei einem Vollstreik hingegen sind es die Beschäftigten einer Branche, bei einem Teilstreik nur ein bestimmter Teil der Beschäftigten und bei einem Schwerpunktstreik sind nur bestimmte Betriebe betroffen.
  • Ein Warnstreik ist zeitlich befristet und soll dem Gegenüber den Ernst der Situation aufzeigen.
  • Bleiben die Arbeitnehmer:innen untätig an ihrem Arbeitsplatz oder blockieren sitzend einen anderen Ort, spricht man von einem Sitzstreik.
  • Wird das Arbeitstempo hingegen verlangsamt und Vorschriften penibel eingehalten, handelt es sich um passive Resistenz.
  • Streiken Beschäftigte nicht im eigenen Interesse, sondern zur solidarischen Unterstützung anderer, ist das ein Solidaritätsstreik.

Das ist grundsätzlich erlaubt. Solche Ansagen dienen allerdings zur Einschüchterung der Arbeitnehmer:innen. Sollten Arbeitgeber ihre Mitarbeiter:innen tatsächlich bei der Krankenkasse abmelden, bleiben sie nach Abmeldung noch insgesamt sechs Wochen lang weiterversichert.

Die Teilnahme an einem Streik führt zu keiner Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Während eines Streikes ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Das bedeutet, dass du keine Pflicht zur Arbeitsleistung hast. Dein Arbeitgeber hat aber auch keine Pflicht, dir ein Entgelt zu zahlen. ACHTUNG: Es besteht aber Anwesenheitspflicht!

Es kann unter Umständen passieren, dass dein Arbeitgeber eine Abmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger vornimmt (das ist zulässig). Das bedeutet aber nicht, dass dein Arbeitsverhältnis beendet ist.

Nein, der Arbeitgeber darf die Zeit des Streikes nicht als Zeitausgleich abziehen. Es handelt sich um eine kollektive Arbeitsniederlegung. Du musst sie nicht einarbeiten. Du musst dafür auch nicht Zeitausgleich oder Urlaub nehmen. Du musst dich auch nicht aus der Zeiterfassung „ausstempeln“. Der Arbeitgeber hat jedoch auch keine Verpflichtung, dir die Zeit des Streikes zu bezahlen.

Quelle: GPA

Deine Meinung

Der Artikel ist lesenswert

Vielen Dank für deine Bewertung!
Es wurde Mal abgestimmt

Der Artikel ist informativ.

Vielen Dank für deine Bewertung!
Es wurde Mal abgestimmt

Der Artikel ist ausgewogen.

Vielen Dank für deine Bewertung!
Es wurde Mal abgestimmt
Du hast einen #Fehler gefunden? Jetzt melden.

Mehr Interessantes