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Aufhebung der Bestimmung im Tierschutzgesetz erfolgt mit 1. Juni 2025

Übergangsfrist bei Vollspaltenboden-Verbot wird aufgehoben

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hebt die bis 2040 dauernde Übergangsfrist beim Verbot von Vollspaltenböden in der Schweinehaltung auf.

von Elisa Auer
2 Minuten Lesezeit(255 Wörter)

Die Frist sei mit 17 Jahren zu lang und sachlich nicht gerechtfertigt, hielt das Höchstgericht in einer am Montag veröffentlichten Entscheidung fest. Einem entsprechenden Antrag der burgenländischen Landesregierung wurde damit stattgegeben. Die Aufhebung der Bestimmung im Tierschutzgesetz erfolgt mit 1. Juni 2025.

Dauer sei sachlich nicht gerechtfertigt

Für neue Anlagen gilt das 2022 im Nationalrat beschlossene Verbot schon seit Anfang 2023, für bestehende wurde eine Übergangsfrist bis 2040 festgelegt, um den landwirtschaftlichen Betrieben Planungssicherheit zu geben und getätigte Investitionen zu schützen. Die Dauer von 17 Jahren sei angesichts der Abwägung zwischen Investitions- und Tierschutz sachlich nicht gerechtfertigt, so der VfGH. Damit werde einseitig auf den Investitionsschutz abgestellt.

Kann nicht pauschal angewandt werden

Kritisch sieht das Höchstgericht außerdem, dass die Übergangsfrist pauschal für alle Betriebe gilt, egal wann die Investitionen getätigt wurden. Die Betreiber neuer Anlagen hätten aufgrund des für sie geltenden höheren Standards auch höhere Kosten als bestehende Betriebe. Dadurch herrsche ein ungleicher Wettbewerb, der mit der Übergangsfrist 17 Jahre dauern würde, hielt der VfGH fest.

Erste Beschwerde wurde abgewiesen

Damit wurde dem Burgenland beim zweiten Anlauf recht gegeben. Im Dezember 2022 war eine erste Beschwerde gegen Vollspaltenböden in der Schweinehaltung abgewiesen worden, weil diese „zu eng gefasst“ war. Damals wurden die angefochtenen Bestimmungen nach Eingehen der Beschwerde vom Bund geändert, weshalb laut VfGH auch die neuen Regelungen angefochten hätten werden müssen. Im vergangenen April zog das Land dann ein weiteres Mal gegen die Übergangsfrist vor den VfGH.

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