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Wolf-Abschüsse in Kärnten: Jetzt nimmt das Ministerium Stellung

Vom WWF und VGT wird der Entwurf zum Kärntner Alm und Weideschutzgesetz stark kritisiert. Sie erhalten nun Schützenhilfe vom Bundesministerium, das gegen Martin Gruber (ÖVP) einen heftigen Rüffel austeilt.

von Manfred Wrussnig
3 Minuten Lesezeit(511 Wörter)

In einem Schreiben des Bundesministeriums für Klimaschutz (BMK) vom 27. März 2024, das 5 Minuten exklusiv vorliegt, wird klar festgestellt, dass Kärnten gegen geltende Rechtslagen verstößt, da die Verordnungen zum Abschuss der Wölfe offensichtlich unionswidrig seien.

Abschuss-Verordnung unionswidrig?

So heißt es in dem amtlichen Schreiben sinngemäß: Das BMK vertrat schon im Jahr 2021 die Ansicht, dass die geltende Rechtslage in Kärnten gegen die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) verstößt. Insbesondere ist zur Unionsrechtswidrigkeit des Kärntner Jagdgesetzes (K-JG) festzuhalten: Das K-JG sieht keine Öffentlichkeitsbeteiligung im Zusammenhang mit Ausnahmen von Schonvorschriften für nach der FFH-Richtlinie geschützte Arten vor, sondern lediglich einen nachträglichen Rechtsschutz. Im Ergebnis entspricht das K-JG insofern nicht dem Erfordernis der klaren und transparenten Umsetzung und ist daher insofern unionsrechtswidrig. Im Jahr 2022 nahm das BMK zum Entwurf einer Verordnung, mit der eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Infrarot- oder elektronischen Zielgeräten zur Bejagung von Wölfen erteilt wird, Stellung. Darin kam das BMK zum Ergebnis: Die Verordnung, mit der eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Infrarot- oder elektronischen Zielgeräten zur Bejagung von Wölfen erteilt wird, basiert auf der aus Sicht des BMK mit gravierenden Mängeln behafteten Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 25. Jänner 2022.

Abschuss-Kriterien entsprechen nicht der FFH-Richtlinie

In einem weiteren Punkt stellt das Ministerium klar: Im Jahr 2023 vertrat das BMK – der mit Schreiben vom 13.12.2022, Zahl 10-JAG[1]2859/2-2022 (002) übermittelten Verordnung der Kärntner Landesregierung, mit der die Verordnung betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Wolf geändert wird – die Ansicht, dass darin u. a. Schutzmaßnahmen für Nutztiere – entgegen der FFH-RL – nicht in Erwägung gezogen werden. Gemäß dieser Verordnung ist vorgesehen, dass eine Entnahme (Abschuss) auch ohne Zuordnung der Schäden zu einem bestimmten Einzeltier zulässig sei. Nach dieser Konzeption ergibt sich, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass auch an den Rissen unbeteiligte Wölfe getötet werden, weshalb der VO-Entwurf auch insofern gegen die FFH-RL verstoßen könnte. Im Einzelnen: – Weder die (neue) Definition des „Schadwolfes“ noch die des „Risikowolfes“ sind sachlich nachvollziehbar. – Die formulierten Kriterien für die Entnahme (Abschuss) eines Wolfes entsprechen nicht den Prämissen der von der FFH-Richtlinie geforderten Einzelfallprüfung. Ausnahmen betreffend den Schutzstatus einer Tierart durch Verordnung erscheinen im Widerspruch zur Aarhus-Konvention. Zusammengefasst stellt das Ministerium klar, dass in Kärnten jeder Abschuss eines Wolfes im Widerspruch zum Unionrecht stand. Hier geht es zur Stellungnahme des BMK.

Zehn Wölfe getötet

Landeshauptmann-Stellvertreter Martin Gruber (ÖVP) wiederum stützt sich auf den im Gesetz vorgesehenen Freiraum: Im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit darf der Abschuss eines Wolfes in Ausnahmefällen verordnet werden. In Kärnten sind es bis jetzt zehn Wölfe, die zum Schutz der Volksgesundheit getötet wurden. Tierschützer rufen deshalb nach dem Staatsanwalt und wittern Amtsmissbrauch. Es bleibt jedenfalls spannend. Martin Balluch (Verein gegen Tierfabriken): „Feststeht aber bei der nächsten Wahl sind ihm die Stimmer der Landwirte und Trophäenjäger sicher.“

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