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/ ©Fotomontage: 5 Minuten & Canva
Symbolfoto
Foto in Beitrag von 5min.at zeigt eine Köchin mit einem Kochlöffel vor der Arbeiterkammer abgebildet.
Die Wienerin hat sich von der Arbeiterkammer unterstützen lassen.

„Zu wenig flexible“ Köchin wird gekündigt, bekommt jetzt 8.900 Euro

Nachdem sie von ihrem Arbeitgeber mit sofortiger Wirkung gekündigt wurde, ging eine Wiener Köchin zur Arbeiterkammer (AK) - und bekam schließlich vor Gericht tausende Euro zugesprochen.

von Phillip Plattner Phillip Plattner Online-Redakteur Kärnten Steiermark
2 Minuten Lesezeit(274 Wörter)
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Zehn Monate lang hat eine Köchin bei ihrem Arbeitgeber in Wien gearbeitet, wie die Arbeiterkammer (AK) nun berichtet. Erst war sie nur 20 Wochenstunden für 955 Euro brutto angestellt, dann wurde sie aufgestockt. Vollzeit bekam sie 1.950 Euro brutto im Monat. Doch plötzlich schien es nicht mehr genug zu sein, was die Frau für ihr Gehalt machte, sie wurde „mit sofortiger Wirkung“ gekündigt. Der Grund: Sie sei „zu wenig flexibel“ bei Dienstplanänderungen gewesen, behauptete der Arbeitgeber. AK-Bereichsleiter Ludwig Dvořàk dazu: „Obwohl die Arbeitnehmerin mehr geleistet hat, hat der Arbeitgeber sie zu einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gedrängt.“

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AK-Experten verhelfen Köchin zu tausenden Euro

Das ließ sich die Frau nicht gefallen. Sie ging daher zu den AK-Experten und ließ sich von ihnen helfen – und wie! Das Arbeits- und Sozialgericht gab ihr nämlich recht, sie bekam schließlich offenen Lohn, Sonderzahlungen, Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung in der Höhe von 8.900 Euro brutto zugesprochen. Nachdem die ersten Teilzahlungen bereits eingetroffen sind, unterstützt die AK Wien die Köchin noch dabei, dass sie den offenen Restbetrag bekommt.

„Branche muss faire Arbeitsbedingungen und Löhne bieten“

„Mit dieser Hire-and-fire-Personalpolitik wird die Gastro den Fachkräftemangel nicht in den Griff bekommen. Stattdessen muss die Branche faire Arbeitsbedingungen und Löhne bieten“, fordert Dvořàk. Außerdem könne eine Kündigung mit sofortiger Wirkung nur in beiderseitigem Einvernehmen vereinbart werden. Dvořàk dazu abschließend: „Bei einer normalen Kündigung durch den Arbeitgeber gibt es immer eine Kündigungsfrist, während der der Lohn weitergezahlt werden muss.“

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