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Aktuell - Villach
Eine Leserin berichtete uns dass der Husky nun schon seit etwa zwei Wochen eingesperrt ist. Die 5-Minuten-Community ist erzürnt.
Eine Leserin berichtete uns dass der Husky nun schon seit etwa zwei Wochen eingesperrt ist. Die 5-Minuten-Community ist erzürnt. © PRIVAT

Erregte Gemüter rund um Husky:

Deshalb solltet ihr nicht zur Selbstjustiz greifen!

Villach – Das Schicksal des eingesperrten Huskys berührt alle. Kärntenweit wird bereits über diesen Fall berichtet. Die Emotionen kochen bei manchem 5 Minuten Community-Mitglied hoch. Pläne den Hund zu befreien und die Scheibe einzuschlagen können aber nach hinten los gehen. Der Fall des eingesperrten Huskys und der Aufruf zur Selbstjustiz vieler Leser hat auch den Villacher Anwalt Mag. Hanno Stromberger berührt. Der Rechtsanwalt rät davon ab, in diesem Fall Selbstjustiz zu betreiben.

 4 Minuten Lesezeit (591 Wörter) | Änderung am 24.09.2016 - 18.18 Uhr

Wann liegt Tierquälerei vor?

Einer Tierquälerei gemäß § 222 Abs 1 StGB macht sich strafbar, wer ein Tier roh misshandelt (dabei muss es zu einer physischen Schmerzzufügung kommen) oder ihm unnötige Qualen (nicht notwendigerweise körperlich, sondern auch die Herbeiführung von Hunger und Angst sind ausreichend) zufügt. Hierbei kann es zu Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren kommen.

 

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Der Anwalt Mag. Hanno Stromberger gibt Auskunft zum Thema Selbstjustiz

Der Anwalt Mag. Hanno Stromberger gibt Auskunft zum Thema Selbstjustiz - © 5min.at

Mögliche Konsequenzen der Selbstjustiz

  • Eine Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB begeht, wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht. “Das Einschlagen der Scheibe eines Hauses um den Hund zu retten, stellt damit eine strafbare Sachbeschädigung dar. Die Rettung des Hundes auf diese Weise kann leicht eine strafrechtliche Verfolgung zur Folge haben. Vom Einschlagen der Scheiben ist daher abzuraten.” erklärt Mag. Hanno Stromberger.
  • Bereits das Betreten des fremden Grundstückes, um den Hund zu retten, stellt eine Besitzstörung dar. Der Liegenschaftseigentümer kann seinen damit verbundenen Unterlassungsanspruch mit einer Besitzstörungsklage durchsetzen.
  • “Wer den Hund mitnimmt um ihn zu behalten, begeht einen Diebstahl gemäß § 127 StGB, da es sich bei diesem um eine Fremde bewegliche Sache handelt. Zudem hat ein Husky auch einen gewissen Wert, sodass schadenersatzrechtliche Ansprüche des Eigentümers bestehen können. Wer durch das eingeschlagene Fenster ins Haus steigt, um den Hund herauszuholen begeht überhaupt einen Einbruchsdiebstahl.” erklärt der Anwalt weiter.
  • Ein entschuldigender Notstand gemäß § 10 StGB kommt hier wohl nicht in Betracht. Beim entschuldigenden Notstand wird grundsätzlich derjenige, der eine Straftat begeht, um einen Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, entschuldigt. Das jedoch nur, wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden soll. Nach der Wertung des Gesetzgebers wird aber wohl die Unversehrtheit des Eigentums höher angesehen werden, als das Schicksal des kleinen Hundes.
  • Auch Selbsthilfe scheidet daher aus. Eine Tierquälerei ist durch die Polizei und die Strafgerichte zu verfolgen bzw. die erforderliche Abhilfe zu schaffen.

Auch im Gespräch mit dem “Kärnter Tierschutzverein Villach” wurde betont, dass Selbstjustiz nicht die richtige Lösung für das Problem ist.

Aufmerksamkeit ist wichtig

Wichtig sei bei Fällen wie dem eingesperrten Husky, dass man aufmerksam durch die Straßen geht und auffallende Situationen sofort den zuständigen Behörden meldet. Hier können etliche Stellen informiert werden, wie etwa die Polizei, die Staatsanwaltschaft, die Bezirkshauptmannschaft, der zuständige Tierarzt und etliche Tierschutzorganisationen.

Direktes Gespräch suchen

Da man in erster Linie nicht dem Halter schaden, sondern dem Tier helfen will sollte man das direkte Gespräch mit dem Halter suchen. Eventuell ist derjenige nur unwissend und man kann ihm mit hilfreichen Tipps und Tricks zu einem besseren Umgang mit seinem Haustier verhelfen. Sollte der Besitzer des Tieres jedoch uneinsichtig sein hilft nur der Weg zu den Behörden.

Beweise sichern

Überdies ist es wichtig, handfeste Beweise vorbringen zu können. Fotos, Dokumente oder Zeugenaussagen der Nachbarn helfen den Behörden enorm, den Fall so schnell wie möglich zu bearbeiten.

Öffentlichkeit schaffen

Manchmal kommt es vor, dass Behörden nicht gleich mit der Bearbeitung eines Falles beginnen. Hier kann es helfen regionalen als auch nationalen Nachrichtenagenturen vom Fall zu Berichten und somit eine breitere Masse dazu zu bringen sich mit dem Geschehenen auseinanderzusetzen. Auch soziale Netzwerke wie Facebook & Co. können dabei helfen das Thema zu verbreiten. Je mehr Meldungen bei den Behörden eingehen, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit dass bald etwas geschieht.