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Der 14-jährige Schüler erlag noch an der Unfallstelle seinen Verletzungen. Tiefe Trauer und zahlreiche Zeichen der Anteilnahme an der Unfallstelle
Der 14-jährige Schüler erlag noch an der Unfallstelle seinen Verletzungen. Tiefe Trauer und zahlreiche Zeichen der Anteilnahme an der Unfallstelle © KK

Die Todesfahrt in St. Jakob

St. Jakober Alko-Todeslenker droht Haftstrafe

St. Jakob i.R. – Tiefe Trauer, Anteilnahme und für alle ein Schock: 20 Meter weit wurde ein 14-jähriger Schüler gestern Abend von einem Alkolenker mit über 0,8 Promille im Blut bei einem schweren Verkehrsunfall hinausgeschleudert. Für den Fußgänger kam jede Hilfe zu spät. Dem Alkolenker wurde gestern Abend der Führerschein entzogen, nun droht dem Todeslenker (für ihn gilt die Unschuldsvermutung) eine Haftstrafe.

 2 Minuten Lesezeit (320 Wörter) | Änderung am 17.10.2016 - 13.57 Uhr

Die Unfallstelle und die farbigen Markierungen am Boden zeigen, wie grausam und unvorstellbar sich der Unfall zugetragen haben muss. Alles mit ansehen musste der 15-jährige Freund des Todesopfers. Er wurde gestern Abend gemeinsam mit der Mutter des Opfers noch vor Ort vom Kriseninterventionsteam betreut und ins LKH Villach gebracht. Jetzt ermittelt auch die Staatsanwaltschaft rund um den tödlichen Verkehrsunfall. Der 51-jährige Todeslenker gab vor der Polizei an, dass er die beiden Fußgänger nicht gesehen habe. Ein gerichtlicher Sachverständiger war noch in der Nacht an der Unfallstelle.

Was erwartet den Todeslenker?

„Wer im alkoholisierten Zustand ein Fahrzeug in Betrieb nimmt, dem droht zuerst einmal ein Führerscheinentzug, wobei die Dauer des Führerscheinentzuges vom Grad der Alkoholisierung abhängt. Weiters je nach Grad der Alkoholisierung begleitende Maßnahmen wie Nachschulung (mindestens € 495,-), verkehrspsychologische Stellungnahme (€ 363,-) und amtsärztliches Gutachten“, klärt Anwalt Mag. Hanno Stromberger von der gleichnamigen Kanzlei aus Villach auf. „Als Verwaltungsstrafe droht je nach Grad der Alkoholisierung eine Geldstrafe von bis zu € 5.900,-.“

Fahrlässige Tötung

Im Falle des St. Jakober Alko-Todeslenkers (es gilt die Unschuldsvermutung) könnte der Sachverhalt aber anders aussehen: „Stirbt das Unfallopfer, wird der alkoholisierte Fahrzeuglenker wegen fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen verurteilt und zwar unabhängig davon, ob der alkoholisierte Fahrzeuglenker den Unfall verursacht hat, also auch bei nicht vermeidbaren Unfällen. Die Freiheitsstrafe beträgt je nach Grad der Alkoholisierung bis zu 3 Jahre und wird in der Regel unbedingt verhängt. Wird das Unfallopfer „nur“ verletzt, droht eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren“, stellt Stromberger fest. „Ein Unfallopfer hat Anspruch auf Ersatz der erlittenen Schäden und Schmerzen. Die Angehörigen eines getöteten Unfallopfers haben Anspruch auf Ersatz der Bestattungskosten sowie auf ein sogenanntes Trauerschmerzengeld“, schließt der Anwalt.

Unsere Anteilnahme gilt den Angehörigen und Freunden des 14-jährigen Jungen.