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Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, die Kunden haben ihr Geld aber schon zurück bekommen.
Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, die Kunden haben ihr Geld aber schon zurück bekommen. © Pixabay

Gesetzliche Vorgaben müssen eingehalten werden

Urteil: BKS Bank darf nicht einseitig neue Gebühren festlegen

Villach/Wien – Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die BKS Bank AG an. Die BKS Bank hatte Ende 2014 ohne Vereinbarung mit den Kundinnen und Kunden eine Kreditüberprüfungsgebühr eingeführt. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien untersagt nun der BKS Bank, solche neuen Entgelte einseitig einzuführen oder zu verrechnen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 2 Minuten Lesezeit (273 Wörter)

Die BKS Bank teilte ihren Kreditnehmern Ende 2014 mit, dass sie fortan vierteljährlich 2,50 Euro als Kreditüberprüfungsgebühr verrechnet. Eine solche Gebühr war im Vertrag ursprünglich nicht vorgesehen. In der Folge forderte der VKI im Auftrag des Sozialministeriums die Bank dazu auf, diese aus Sicht des VKI einseitige Vertragsänderung zu unterlassen und dazu eine Unterlassungserklärung abzugeben. Damit sollte sichergestellt werden, dass die BKS auch in der Zukunft auf diese Art und Weise vorgeht.

“Refundierung einer falschen Gebühr”

Die BKS lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung aber ausdrücklich ab und erklärte, dass die Vorschreibung einer Kreditüberprüfungsgebühr zulässig sei. Dennoch beschloss die Bank, diese Gebühr letztendlich nicht zu verrechnen und die Beträge zurück zu überweisen. Ihren Kundinnen und Kunden teilte sie aber lediglich mit, dass es sich um die Refundierung einer falsch gebuchten Gebühr für laufende Kreditüberprüfung handelte. Eine weitere Begründung lieferte die Bank nicht.

Laut Urteil des Oberlandesgerichts Wien ist es der BKS nun verboten, einseitig neue Entgelte einzuführen. Das gilt insbesondere für eine Kreditüberprüfungsgebühr. Das Urteil ist auch insofern von Bedeutung, da aus dem tatsächlichen Verhalten der BKS nicht abgeleitet werden könne, dass in Zukunft nicht wieder Gebühren oder Entgelte auf diese Art in Rechnung gestellt werden.

Gegen gesetzliche Vorgabe verstoßen

„Werden laufende Verträge geändert, müssen gesetzliche Vorgaben eingehalten werden. Eine Bank darf nicht einseitig in bestehende Verträge eingreifen, wenn weder eine gesetzeskonforme Grundlage noch eine Vereinbarung mit den Kunden besteht“, sagt Dr. Beate Gelbmann, zuständige Juristin im VKI.