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Politik - Villach
Der Villacher Bezirkshauptmann Bernd Riepan bestätigte, dass gegen ihn in der Causa Baukartell ermittelt werde.
Der Villacher Bezirkshauptmann Bernd Riepan bestätigte, dass gegen ihn in der Causa Baukartell ermittelt werde. © Montage: LPD/Steinacher / Pixabay.de

Staatsanwaltschaft ermittelt

Unerlaubter Vorteil durch Gutscheine?

Kärnten/Villach – Hat eine Kärntner Baufirma mit Gutscheingeschenken an Kärntner Beamte versucht, sich Sympathien zu "erkaufen"? Diese Vorwurf steht im Raum. Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft hat Ermittlungen gegen 27 Amtsträger wegen des Verdachts auf unerlaubte Vorteilsannahme eingeleitet.

 1 Minuten Lesezeit (233 Wörter)

Bezirkshauptmann Bernd Riepan taucht auf Liste auf

Das Bauunternehmen soll laut Medienberichten Listen geführt haben. Darauf vermerkt: Welcher Beamte wann welche Zuwendung erhalten haben soll. Der Bezirkshauptmann von Villach-Land, Bernd Riepan, soll sich nach einem Bericht von news.at auf einer dieser Listen befinden. Gegenüber news.at äußerte sich Riepan, er habe “zu keinem Zeitpunkt weder von der Firma K. noch von sonst wem Geld oder geldwerten Vorteil – auch nicht in Form von Gutscheinen – angenommen”. Nur einmal, im Jahr 2013, habe er bei einem Weihnachtsbesuch ein Kuvert mit Gutscheinen überreicht bekommen, dieses aber nach Prüfung des Inhalts sofort zurückgewiesen.

Bernd Riepan wurde im Jahr 2012 als einer der jüngsten Bezirkshauptmänner Österreichs angelobt.

Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren möglich

Für Vorteilsnahme gelten in Österreich strenge Richtlinien. Bis zu zwei Jahren Haft sind möglich. “Die Verunsicherung im Haus ist natürlich groß”, so Alfred Steinacher von der Landesamtsdirektion gegenüber der Krone. “Aber aufgrund der Amtsverschwiegenheit können wir nur auf unsere enge Kooperation mit der Staatsanwaltschaft hinweisen.”

§ 305 StGB Vorteilsannahme

Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen Vorteil (Abs. 4) annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Für alle Betroffenen gilt die Unschuldsvermutung.