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Kurz vor dem Inkrafttreten

Regierung entschärft DSGVO

Österreich – Viele Unternehmer beschäftigen sich seit einiger Zeit mit der sogenannten DSGVO. Diese soll die bessere Kontrolle über personenbezogene Daten garantieren. Des einen Freud, des anderen Leid. Für den Endkunden bietet die Verordnung einige Vorteile. Für Unternehmen und Vereine aber viele Nachteile, Rechtsunsicherheiten und auch viel Aufwand in der Abwicklung. Am 20. April beschlossen die VP- und FPÖ-Mandatare im Nationalrat eine deutliche Entschärfung. Wir haben die wichtigsten Eckpunkte zusammengefasst.

 3 Minuten Lesezeit (422 Wörter) | Änderung am 25.04.2018 - 12.08 Uhr

Verwarnung statt Abstrafung

Zuvor drohten Unternehmen drakonische Stafen – bis zu 20 Millionen Euro. Nun wurde dieser Absatz entschärft: “Die Datenschutzbehörde wird den Katalog des Art. 83 Abs. 2 bis 6 DSGVO so zur Anwendung bringen, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Insbesondere bei erstmaligen Verstößen wird die Datenschutzbehörde im Einklang mit Art. 58 DSGVO von ihren Abhilfebefugnissen insbesondere durch Verwarnen Gebrauch machen.” Somit dürfen viele Vereine und Firmen aufatmen. Wurde ihnen doch über Monate erklärt, dass ihnen hohe Strafen drohen würden. Um wirksam zu werden muss der Nationalratsbeschluss noch von Bundespräsident Alexander van der Bellen unterschrieben werden.

Auch könnte sich das Betriebsgeheimnis als Schlupfloch entpuppen: “Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Art. 15 DSGVO besteht gegenüber einem Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen in der Regel dann nicht, wenn durch die Erteilung dieser Auskunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des Verantwortlichen bzw. Dritter gefährdet würde.” Für Juristen bieten sich hier kreative Möglichkeiten die DSGVO in bestimmten Fällen zu umgehen.

Altes Gesetz bleibt in bestimmten Fällen bestehen

Liegt der DSGVO-Verstoß bereits vor dem 25. Mai 2018 gilt noch das alte Gesetz. “Ein strafbarer Tatbestand, der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verwirklicht wurde, ist nach jener Rechtslage zu beurteilen, die für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung günstiger ist; dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren”, so der Wortlaut.

Behörden bleiben straffrei

Gegen Behörden und öffentliche Stellen, wie insbesondere in Formen des öffentlichen Rechts sowie des Privatrechts eingerichtete Stellen, die im gesetzlichen Auftrag handeln, und gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts können keine Geldbußen verhängt werden. Somit bleiben die meisten Behörden straffrei.

Auch für Medien gibt es eine neue Regelung.

Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

Auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie von der DSGVO die Kapitel II (Grundsätze), III (Rechte der betroffenen Person), IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) keine Anwendung. Die Datenschutzbehörde hat bei Ausübung ihrer Befugnisse gegenüber den im ersten Satz genannten Personen den Schutz des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 MedienG) zu beachten.

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