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Ärger mit der Fluggesellschaft

Wie Passagiere zu ihrem Recht kommen

Kärnten – Die Reisezeit hat begonnen und eine Vielzahl Urlauber ist unterwegs in die Ferien. Das Flugzeug gehört zu den beliebtesten Verkehrsmitteln, um Ziele komfortabel zu erreichen. Unbequem wird es, wenn sich Flieger verspäten. Dank der EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 haben Reisende Anspruch auf eine Entschädigung. Die Durchsetzung dieser Rechte gegenüber den Airlines gestaltet sich allerdings mühsam. Mit der richtigen Vorgehensweise kommen Passagiere trotz Herausforderung zu ihrem Geld.

 7 Minuten Lesezeit (862 Wörter) | Änderung am 07.06.2018 - 10.37 Uhr

Viele Verbraucher setzen sich selbstständig für ihren Anspruch auf Entschädigung ein. Der damit verbundene Papierkrieg und Zeitaufwand ist nicht zu unterschätzen. Viele Fluggesellschaften nutzen die mangelnde Erfahrung ihrer Kunden im entsprechenden Rechtsgebiet und greifen zur altbekannten Hinhaltetaktik. Bis Entschädigungsleistungen erfolgen, können letztlich Monate vergehen, wenn es überhaupt dazu kommt. Sollten sich Airlines weigern bei Flugverspätung Schadensersatz zu leisten, kann das Fluggastrechte-Portal flightright.at weiterhelfen. Das Unternehmen unterstützt Verbraucher bei Auseinandersetzungen mit Fluggesellschaften und zieht bei Bedarf vor Gericht. Erfahrene Experten für Reiserecht setzen Ersatzansprüche gemäß EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 durch. Die Entschädigung liegt pro Passagier zwischen 250 und 600 Euro. Was das Flugticket ursprünglich gekostet hat, ist irrelevant.

Ablehnung oder Ignoranz nicht dulden

Bevor Passagiere nach einer Verspätung ihres Flugs aktiv werden, sollten sie sich sorgfältig über ihre Rechte informieren. Welcher Anspruch Fluggästen in derartigen Fällen zusteht, regelt die genannte Fluggastrechteverordnung der EU. Obwohl die Rechte klar formuliert sind, vertrauen viele Airline auf die Unwissenheit ihrer Kunden, um Geld zu sparen. Während manche Fluggesellschaften jegliche Kontaktaufnahme von Geschädigten ignorieren, lehnen andere die Forderungen ab. Da die Durchsetzung der Ansprüche im schlechtesten Fall ohne juristische Fachkenntnisse kaum realisierbar ist und demnach mit Anwaltskosten verbunden wäre, verzichten viele auf ihre Entschädigung. Lediglich ein Bruchteil der Passagiere setzt seine Entschädigungsforderungen erfolgreich durch.

Ausschlaggebend dafür, ob Ansprüche bestehen oder nicht, ist zunächst der Umstand einer Verspätung. Ereignet sie sich aufgrund „außergewöhnlicher Umstände“, muss die Airline keine Entschädigung leisten. Außergewöhnliche Umstände sind unter anderem Unwetter, politische Instabilität, Streiks oder ein Vogel im Triebwerk. Für diese Umstände kann die Airline nicht verantwortlich gemacht werden. Sobald eine Fluggesellschaft jedoch die Verantwortung für Flugverspätungen trägt, haben Passagiere das Recht auf eine Entschädigungszahlung. Klassische Beispiele:

  • ein Bauteil eines Flugzeugs wurde nicht ordnungsgemäß gewartet und löst eine Verspätung aus
  • aufgrund technischer Probleme am Flugzeug kann es nicht rechtzeitig abheben
  • eine Fluglinie hat sich nicht auf angekündigte Wetterverhältnisse vorbereitet und muss Flüge eigenverschuldet ausfallen lassen

Im Zweifelsfall muss die Airline gerichtlich nachweisen, dass eine Verspätung außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegt. Grundsätzlich sollten sich Passagiere keinesfalls von Ignoranz oder abgelehnten Forderungen einschüchtern lassen. Teilweise wird mit zwielichtigen Tricks gearbeitet, um den Entschädigungszahlungen zu entgehen. Verbraucher, die allein nicht weiterkommen, greifen auf die Serviceleistungen von Fluggastrechtsexperten zurück. Aufgrund des massiven Bedarfs gibt es inzwischen preiswerte Angebote zur Durchsetzung der Ansprüche mit guten Erfolgschancen.

Voraussetzungen für den Anspruch

Neben dem Umstand der Verspätung müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, dass Passagiere Fluggastrechte geltend machen können. Zum einen muss die Verspätung mindestens drei Stunden betragen. Zum anderen muss der Flieger entweder innerhalb der Europäischen Union gelandet oder gestartet sein. Sollte die Fluggesellschaft ihren Sitz nicht in der EU haben, muss der Flieger in der EU gestartet sein. Eine Airline mit Sitz in Drittländern, dessen Flug in einem Drittland abhebt und in der EU landet, muss keine Entschädigung laut EU- Fluggastrechteverordnung zahlen.

Höhe der Entschädigung und sonstige Leistungen

Wie hoch die Entschädigung ausfällt, hängt von der Flugstrecke ab. Ein Flug mit bis zu 1.500 Kilometern zieht eine Ausgleichszahlung von 250 Euro pro Person nach sich. Ist die Flugstrecke länger, liegt aber unter 3.500 Kilometern, beträgt der Anspruch 400 Euro. Ab 3.500 Kilometern stehen Passagieren 600 Euro zu. Verspätet sich ein Flug um mindestens zwei Stunden, haben Fluggäste laut EU-Verordnung 261 ergänzend das Recht auf folgende Versorgungsleistungen:

  • Snacks und Getränke
  • zwei Telefonate
  • E-Mails oder Fax

Wird ein Flug auf den nächsten Tag verschoben, müssen Fluggesellschaften die Kosten für Transfer und Hotel übernehmen.

Tipps zur korrekten Vorgehensweise

Kommt es zu einer Verspätung, sind Passagiere gut beraten sich dies umgehend von der Airline schriftlich bestätigen zu lassen. Das Dokument sollte eine Begründung beinhalten. Auch das Aufbewahren sämtlicher Belege, egal ob Verpflegung, Taxifahrten oder Übernachtungen, ist empfehlenswert, um die Chancen auf Erfolg zu erhöhen. Die Kontaktaufnahme zu anderen geschädigten Fluggästen ist ratsam, um sich gegenseitig als Zeugen zu unterstützen.

Jeder Passagier muss ein individuelles Schreiben an das zuständige Luftfahrtunternehmen senden, das unter anderem folgende Angaben enthält:

  • Name und Kontaktdaten des Passagiers
  • aktuelles Datum
  • Flugnummer
  • Datum des Flugs
  • Angaben zur Verspätung und vorgesehene Zeiten von Abflug und Landung
  • Bezug auf EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004
  • Höhe der Entschädigung
  • Forderung einer Rückmeldung innerhalb von zwei Wochen
  • Unterschrift

Kopien von Tickets und der schriftlichen Bestätigung der Airline sind dem Schreiben beizulegen. Ein Absatz, in dem erklärt wird, dass bei Nichteinhaltung der Frist ein Anwalt konsultiert wird sowie das Versenden der Entschädigungsforderung per Einschreiben Rückschein verleihen dem Dokument Nachdruck.

Informationen und Kontaktdaten zur österreichischen Schlichtungsstelle, der Agentur für Passagier- und Fahrgastrecht (apf), hat das Bundesministerium Verkehr, Innovation und Technologie unter bmvit.gv.at arrangiert.

In diesem Zusammenhang möchten wir auf aktuelle Betrugsprozesse aufmerksam machen: Bislang unbekannte Täter buchten in betrügerischer Absicht Flüge auf Kosten einer unwissenden Klagenfurterin.

Fotos Quellenhinweis: pixabay.com / Holgi, markusspiske