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Kündigungsfrist, Kaution und Ablöse

Mietvertrag auflösen: Das ist zu beachten

Kärnten – Etwa 15 % aller Österreicher ziehen jedes Jahr um. Die einen ziehen ins eigene Heim. Die anderen ziehen der Arbeit hinterher oder zu ihrem Partner oder sie passen einfach nur die Wohnungsgröße einfach ihren Bedürfnissen an. Wer aus einer Mietwohnung ausziehen möchte, muss einiges beachten.

 4 Minuten Lesezeit (529 Wörter) | Änderung am 26.08.2019 - 12.55 Uhr

Einer der wichtigsten Aspekte laut sepastop.eu: Die Kündigungsfrist muss eingehalten werden. Die Wohnung muss in einem sauberen und möglicherweise weiß ausgemalten Zustand übergeben werden. In vielen Fällen hat der Vermieter eine Kaution einbehalten, die zurücküberwiesen werden muss. Wer als Mieter investiert und so zu einer wesentlichen Verbesserung der Wohnqualität beigetragen hat, kann möglicherweise eine Ablöse verlangen. Hinzu kommen die Abmeldung bei der Meldestelle, Ummeldungen bei den Versorgern und die Meldung der neuen Adresse bei Banken, Versicherern und vielen anderen Dienstleistern. Wer umzieht und seinen Mietvertrag auflöst, hat also einiges zu beachten.

Kündigungsfrist einhalten

Mieter können die gemietete Wohnung jederzeit kündigen. Jedoch müssen die gesetzlichen beziehungsweise vereinbarten Kündigungsfristen beachtet werden. Bei einem unbefristeten Mietvertrag beträgt die Kündigungsfrist in der Regel einen Monat. Im Mietvertrag kann jedoch auch eine abweichende Kündigungsfrist vereinbart werden. Bei befristeten Mietverträgen muss unterschieden werden, ob die Wohnung unter das Mietrechtsgesetz fällt.  Ist das der Fall, kann die Wohnung nach einem Jahr jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsletzten gekündigt werden. Unterliegt der Mietvertrag nicht dem Mietrechtsgesetz kann eine befristet vermietete Wohnung erst zum Ende der Befristung gekündigt werden, wenn der Mietvertrag nicht ohnehin endet.  Die Kündigung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen und vom Mieter unterschrieben werden.  Eine Kündigung per E-Mail ist möglich, jedoch muss eine elektronische Signatur vorhanden sein.

Kaution und Ablöse

In vielen Fällen müssen Mieter beim Abschluss eines Mietvertrages eine Kaution hinterlegen. Damit es keinen Streit gibt, etwa weil behauptet wird, dass die Wohnung nicht in einem ordentlichen Zustand übergeben wurde und daher ein Teil der Kaution für Malerkosten oder Reparaturen einbehalten wird, sollte ein Übergabeprotokoll angefertigt werden. Im Mietvertrag muss klar geregelt sein, was beim Auszug vom Mieter zu erledigen ist. Hierzu gehört auch, ob der Mieter die Wohnung vorher weiß ausmalen muss. Die Rechtsprechung ist hier jedoch in der Regel sehr mieterfreundlich.  Wer selbst Investitionen vorgenommen hat, kann beim Vermieter Investitionsansprüche geltend machen. Schließlich kann dieser die Wohnung hinterher besser oder auch teurer vermieten. Wichtig ist, dass die Investitionen zu einer Verbesserung der Wohnqualität und zu einer Steigerung des Objektwertes beigetragen haben. Die Einzelheiten regelt Paragraph 10 des Mietrechtsgesetzes.

Fragen im Vorfeld klären

Es ist immer besser, im Vorfeld der Kündigung den Kontakt zum Vermieter zu suchen und offene Fragen zu klären. Gerade bei kurzen Kündigungsfristen, kommt es oft vor, dass der Vermieter oder zuständige Verwalter gerade im Urlaub oder krank ist und bei seiner Rückkehr von der Kündigung überrascht wird, sodass anschließend für noch zu erledigende Punkte wenig Zeit bleibt.

Ablesungen vornehmen und Adressänderung melden

Beim Auszug sollte nicht vergessen werden, alle Zähler für Strom, Gas und Wasser abzulesen und gegebenenfalls selbst dem jeweiligen Versorger mitzuteilen. Wer innerhalb einer gemeinde umzieht, kann seinen Tarif in der Regel in die neue Wohnung mitnehmen beziehungsweise anpassen. Oftmals ist jedoch auch eine Abmeldung erforderlich. Der Auszug und die neue Adresse müssen dem Meldeamt sowie Banken, Versicherungen und anderen Dienstleistern mitgeteilt werden.