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Aktuell - Kärnten
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Neue Verordnung

Quarantänepflicht bei Einreise nach Österreich gilt ab 19. Dezember

Kärnten – Neuerungen bei Quarantänebestimmung: Novellierte Einreiseverordnung tritt am 19. Dezember 2020 in Kraft. Bei der Einreise nach Österreich gilt dann eine verpflichtende Quarantäne. Es gibt jedoch einige Ausnahmen. 

 3 Minuten Lesezeit (454 Wörter)

Am 19. Dezember tritt die Novelle der COVID-19-Einreiseverordnung in Kraft. Es kommt zu Verschärfungen bei der Quarantänepflicht.  Für Einreisende aus folgenden Ländern gibt es dabei weiterhin keine Einreisebeschränkungen, sofern sie sich in den vergangenen 10 Tagen durchgehend in diesen Ländern oder in Österreich aufgehalten haben: Australien, Finnland, Irland, Island, Japan, Neuseeland, Norwegen, Südkorea, Uruguay, Vatikan

Quarantänepflicht bei Einreise nach Österreich

Für Einreisende, die nicht aus den oben genannten Ländern nach Österreich einreisen, gilt eine verpflichtende 10-tägige Quarantäne. Ab dem 5. Tag kann man sich mit einem negativen PCR- oder einem Antigen-Test freitesten. Eine Ausreise vor Beendigung der Quarantäne ist möglich, wenn sichergestellt ist, dass dabei das Infektionsrisiko größtmöglich minimiert wird. Bei Einreise muss ein entsprechendes Quarantäneformular unterschrieben vorliegen. Es wird dringend empfohlen, dieses Formular bereits ausgedruckt und ausgefüllt mitzuführen (Download in Kürze auf der Website des Gesundheitsministeriums).

Ausnahmen

Die folgenden Personen müssen keine Quarantäne antreten, wenn sie bei Einreise ein ärztliches Zeugnis vorweisen können, das einen negativen PCR- oder Antigen-Test bestätigt und die Testung nicht länger als 72 Stunden zurückliegt:

Ausnahmen

  • Humanitäre Einsatzkräfte
  • Beruflich Reisende (darunter fallen z.B. auch 24-h-BetreuerInnen)
  • Einreisende aufgrund einer gerichtlichen Ladung
  • Medizinische Begleitpersonen
  • DiplomatInnen mit Legitimationskarte

Wird die Testung erst in Österreich durchgeführt, kann die Quarantäne beendet werden, sobald ein negatives PCR- oder Antigentest-Ergebnis vorliegt.

Auch für die folgenden Personen ist die Einreise ohne Einschränkungen möglich (diese Ausnahmegründe müssen bei einer behördlichen Überprüfung glaubhaft gemacht werden):

Weitere Ausnahmen

  • Personen, die im zwingendem Interesse der Republik einreisen.
  • Transitpassagiere
  • Personen, die im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs (mindestens einmal pro Monat) zu beruflichen Zwecken einreisen oder wiedereinreisen, sofern es sich nicht um Personenbetreuer/innen handelt (siehe oben)
  • Personen, die im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs (mindestens einmal pro Monat) zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners/der Lebenspartnerin einreisen oder wiedereinreisen
  • Personen, die zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen einreisen
  • Personen, die ausländisches Territorium durchqueren (z.B. das Große Deutsche Eck)
  • Personen, die nach Mittelberg (Kleinwalsertal), Vomp-Hinterriss oder Jungholz einreisen

Einreise uneingeschränkt möglich, wenn…

Ebenso ist die Einreise aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis wie insbesondere schwere Krankheitsfälle, Todesfälle, Begräbnisse, Geburten sowie die Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen, uneingeschränkt möglich.

Auch hier gelten Quarantäneregeln

Für die Einreise im Zusammenhang mit planbaren sonstigen wichtigen Ereignissen im familiären Kreis wie Hochzeiten, Taufen, Geburtstagsfeiern oder dem nicht regelmäßigen Besuch des Lebenspartners gelten die allgemeinen Quarantäneregeln laut Einreiseverordnung.