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Öffnungsschritte ab 19. Mai

Kärnten sperrt auf: Die neuen “Corona-Regeln” im Überblick

Kärnten – Die Öffnungsschritte am 19. Mai werden in vielen Bereichen von strengen Sicherheitsmaßnahmen begleitet. 

 4 Minuten Lesezeit (542 Wörter) | Änderung am 10.05.2021 - 16.16 Uhr

Bevor die Regierung heute, Montag, um 14 Uhr Details zur Öffnungsverordnung ab 19. Mai bekanntgab, gab es dazu noch umfassende Beratungen in einer Videokonferenz mit den Landeshauptleuten. Beschlossen wurden Öffnungen in allen Bereichen in ganz Österreich, etwa der Gastronomie, dem Tourismus und den Freizeitbetrieben – all dies begleitet von strengen Sicherheitsmaßnahmen.

Regeln in Bädern

Als besonderes Thema im Seenland Kärnten hob der Kärntner Landeshauptmann Peter Kaiser die Vorschriften beim Baden hervor. Für ihn hätten sich die Regelungen des vergangenen Jahres als ausreichend erwiesen, da es in den Bädern kaum Infektionen gegeben habe. „Das bedeutet, dass zwei Meter Abstand eingehalten werden müssen, aber im Freien keine Maskenpflicht besteht“, so Kaiser. FFP2-Maskenpflicht bestehe beim Eintritt, in den Sanitäranlagen und in der Gastronomie. „Für den Verkauf von Speisen und Getränken gibt es dieselben Regeln wie in der Gastronomie, das heißt es gelten die ‚3Gs‘ – getestet, geimpft oder genesen.“ Registrierung werde beim Konsum im Sitzen erfolgen, beim „Take away“ gebe es keine Registrierung.

Eckpunkte der geplanten Öffnungen

  • Bestehen bleibt die Kontaktreduktion zwischen 22 Uhr und 5 Uhr früh.
  • Als Eintrittskarte in Institutionen wie Gaststätten, Friseur oder Freizeiteinrichtungen, gilt der „Drei G –Nachweis“: Das sind entweder ein behördlich dokumentierter Selbsttest, ein Test bei einer der Teststraßen, eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und überstandene Infektion oder ein Nachweis über eine Impfung.
  • In geschlossenen Räumen dürfen sich weiterhin maximal vier Personen aus unterschiedlichen Haushalten und sechs minderjährige Kinder treffen, im Freien zehn Erwachsene und zehn Kinder.
  • Das gilt auch für Gaststätten, die Sperrstunde, die auch für die Abholung von Waren, Speisen oder Getränken gilt, ist mit 22 Uhr festgesetzt. Für die Abholung von Speisen und für Imbiss-Buden ist keine Registrierung notwendig.
  •  Maskenpflicht besteht weiter in den Öffentlichen Verkehrsmitteln.
  • In Alten- und Pflegeheimen sowie in Krankenhäusern sind wieder zwei Besucher pro Tag und Bewohner erlaubt.
  • Die 20-Quadratmeter-Regel gilt für Handel, Museen, Kunsthallen, Bibliotheken, etc. ebenso für Sportstätten und Freizeiteinrichtungen. Im Gegensatz zu Einkaufszentren gilt für Messen Nachweispflicht.
  • Registrierungspflicht besteht für Sportstätten und Freizeiteinrichtungen sowie für Gasthäuser. Es gibt aber Ausnahmen, zum Beispiel für Tiergärten, Zoos und Freibäder.
  • Einzel- und Mannschaftssport können Indoor und Outdoor ausgeübt werden. Vorgeschrieben ist auch das Tragen einer FFP2-Maske – ausgenommen bei der Ausübung des Sports. Außerdem ist gegenüber Personen, mit denen man nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, ein Abstand von zwei Metern zu halten – außer bei Sportarten, die Körperkontakt erfordern.
  • Für Freizeiteinrichtungen wie beispielsweise Vergnügungsparks, Bäder, Tanzschulen, Wettbüros, Schaubergwerke, Indoor-Spielplätze, und Tierparks gelten Öffnungszeiten von 5 bis 22 Uhr.  Außerdem müssen entweder Test, Impfung oder überstandene Infektion nachgewiesen werden. FFP2-Maskenpflicht gibt es in geschlossenen Räumen. Im Freibad muss keine Maske getragen werden.

Regeln im Kulturbereich 

In Kultureinrichtungen (Theater, Konzertsälen, Kinos) darf bei Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmern mit zugewiesenen Sitzplätzen nur die Hälfte der Personenkapazität ausgeschöpft werden – maximal 1.500 Teilnehmer in geschlossenen Räumen und maximal 3.000 im Freien. Es gelten Masken- und Nachweispflicht, bei Veranstaltungen bis 50 Teilnehmer ohne Sitzplätze auch die Registrierungspflicht.