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Veröffentlicht am 07.03.2022, 15:51

Einkaufszentren, Öffis und Mehr

Trotz Lockerungen: Hier gilt noch immer eine FFP2-Masken­pflicht!

Kärnten - Am 5. März fielen fast alle Corona-Maßnahmen. Die Maskenpflicht sorgt aber weiterhin für Verwirrung. Was viele nicht wissen: In zahlreichen Bereichen ist eine FFP2-Maske immer noch verpflichtend. Hier findest du einen Überblick.
von Anja Mandler1 Minute Lesezeit (137 Wörter)

Am Wochenende wurden die Corona-Maßnahmen erneut gelockert. Zum Beispiel fiel mit 5. März die 3G-Regel in fast allen Bereichen und die Corona-Sperrstunde in der Gastronomie. Auch Veranstaltungen dürfen nun wieder stattfinden. Die FFP2-Maskenpflicht wurde ebenfalls in vielen Bereichen aufgehoben. Was viele jedoch nicht wissen: An zahlreichen Orten bleibt die FFP2-Maske weiterhin verpflichtend. Dazu zählen zum Beispiel auch die Gänge von Einkaufszentren und zwar dann, “wenn sich in dem Gebäude Betriebsstätten befinden, in denen weiterhin eine Maske getragen werden muss”, teilt die WKO aktuell mit. Gibt es im Einkaufzentrum also Lebensmittelgeschäfte, Drogerien und Co., bleibt die FFP2-Maske auch in den Gängen verpflichtend.

Hier gilt die FFP2-Maskenpflicht weiterhin

Die WKO informiert aktuell darüber, in welchen Bereichen noch eine FFP2-Maskenpflicht gilt. Hier findest du einen Überblick:

Öffis

  • Bei der Benützung von Taxis und taxiähnlichen Betrieben sowie Schülertransporten 
  • Bei Massenbeförderungsmitteln sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken ist noch eine FFP2-Maske zu tragen. 

Betriebsstätten

Beim Betreten der Kundenbereiche folgender Betriebsstätten ist laut der WKO in geschlossenen Räumen eine FFP2 Maske zu tragen: 

  • öffentliche Apotheken
  • Betriebsstätten des Lebensmittelhandels (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter;
  • Drogerien und Drogeriemärkte;
  • Betriebsstätten zum Verkauf von Medizinprodukten und Sanitätsartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln;
  • Betriebsstätten zum Verkauf von Tierfutter;
  • Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von
    • Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
    • Dienstleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, dem Arbeitsmarktservicegesetz und dem Behinderteneinstellungsgesetz,
    • veterinärmedizinischen Dienstleistungen,
    • Notfall-Dienstleistungen,
    • Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege;
  • Betriebsstätten zum Verkauf und zur Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten,
  • Betriebsstätten des Agrarhandels einschließlich Tierversteigerungen sowie des Gartenbaubetriebs und des Landesproduktenhandels mit Saatgut, Futter und Düngemittel;
  • Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen;
  • Banken;
  • Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner;
  • Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske;
  • Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen;
  • Abfallentsorgungsbetriebe;
  • KFZ- und Fahrradwerkstätten.

Einkaufszentren, Pflegeheime und Co.

Auch hier gilt die FFP2-Maskenpflicht weiterhin:

  • Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr,
  • baulich verbundenen Betriebsstätten (z.B. Einkaufszentren, Markthallen), in denen sich Betriebsstätten befinden, in denen weiterhin eine Maske getragen werden muss
  • Einrichtungen zur Religionsausübung,
  • Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe,
  • Krankenanstalten, Kuranstalten und an sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden

"Werden in einer Betriebsstätte, in der grundsätzlich keine FFP2-Maskenpflicht gilt, auch die oben aufgelisteten Waren oder Dienstleistungen angeboten, gilt in diesen „Mischbetrieben“ eine durchgehende FFP2-Maskenpflicht", teilt die WKO abschließend mit. 

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