
Schock-Brief für Villacher: 400 Euro Strafe für eine Minute parken!
Als ein Villacher Ehepaar neulich nach einem kurzen Bankbesuch einen Brief per Post bekam, staunten sie nicht schlecht. Schnell wurde aus dem Staunen jedoch große Verzweiflung.
Für die Parkdauer von rund einer Minute sollen sie innerhalb von sieben Tagen plötzlich 399 Euro Strafe bezahlen – ansonsten werde eine Besitzstörungsklage eingebracht. „Der von Ihnen genutzte Parkplatz ist keine Parkfläche der BKS Bank und war als Privatbesitz beschildert“, wird in dem Schreiben, das von einer sogenannten Firma „Zupf-di“ ausgestellt wurde, als Begründung genannt. Das Dokument liegt der 5 Minuten Redaktion vor. Zwei Betroffene haben sich unabhängig von einander bei uns gemeldet.
„Ich bin alleinerziehende Mama und jetzt soll ich 400 Euro für eine Minute zahlen?“
Ärger und Verzweiflung sind bei dem betroffenen Ehepaar groß. „Wir verstehen das nicht. Die hätten uns ja erst mal davor warnen können, dann wären wir nie wieder dorthin geparkt. 400 Euro sind echt viel. Ist das überhaupt legal? Wäre es weniger, würden wir es ja sofort zahlen. Wir wissen nicht weiter“, schildern sie gegenüber 5 Minuten die verzwickte Lage. Und sie sind nicht die einzigen, die in letzter Zeit einen solchen Brief bekommen haben. Auch eine junge Mutter meldete sich. „Ich bin nur zum Bankomat, vor mir war kein Mensch. Ich war wirklich nur eine Minute drin. In dieser Zeit wurden Fotos von meinem Auto gemacht und gestern kam dann der Brief – 400 Euro, sonst Gerichtsverfahren. Ich bin alleinerziehende Mama, hab ohnehin wenig Geld und jetzt soll ich 400 Euro für eine Minute zahlen? Darf man das überhaupt? Das ist reine Abzocke!“ Auch vielen weiteren Bekannten sei dieser Brief ins Haus geflattert.
Gerechtfertigt oder Abzocke? So sieht die Rechtslage aus
Alle fragen sich nun: Ist diese Vorgangsweise überhaupt legal? Grundsätzlich sei die Rechtslage bei Besitzstörungen knallhart zulasten des Störers, weiß der Villacher Rechtsanwalt Mag. Hanno Stromberger. „Nur ganz kurz“ und ähnliche Rechtfertigungsversuche zählen schlichtweg nicht. Doch für die Betroffenen gibt es einen Hoffnungsschimmer. „Im konkreten Fall der ZUPFDI Besitzschutz GmbH sehe ich jedoch keine Anspruchsgrundlage, somit eine Abzocke. Zupfdi wird schon mit der Behauptung scheitern, sie wäre Besitzer der gegenständlichen Liegenschaft. Mit dem von Zupfdi verwendeten Internetformular kann nämlich kein Besitz eingeräumt werden“, weiß Stromberger. Es fehle der sogenannte „Modus“ als Voraussetzung für den Besitzerwerb. Außerdem sei es schlichtweg rechtswidrig, für den Verzicht auf eine Besitzstörungsklage etwas zu verlangen. „Mit einer Besitzstörungsklage kann ausschließlich ein Unterlassungsanspruch, nicht aber ein Zahlungsanspruch geltend gemacht werden. Davon ausgenommen ist der Ersatz der entstandenen Rechtsanwaltskosten und selbst diese werden mitunter zu hoch angesetzt. Hier schreitet aber gerade kein Rechtsanwalt ein und ist Zupfdi zu einer Vertretung auch nicht befugt“, so der Villacher Rechtsanwalt weiter. Es sei zulässig, mit einer Besitzstörungsklage zu drohen. Rechtswidrig sei es jedoch für das Absehen von einer zulässigen Klage einen Geldbetrag zu fordern, auf den kein Anspruch besteht – wie in diesem Fall.
Häufig gestellte Fragen
Was mache ich, wenn ich eine solche Besitzstörung-Zahlungsaufforderung bekommen habe?
„Nicht zahlen!“, rät der Villacher Anwalt. Allerdings sollte eine Unterlassungserklärung abgegeben werden, damit die sogenannte „Wiederholungsgefahr“ beseitigt wird. „Damit wird einer Besitzstörungsklage die Grundlage entzogen. Allerdings ist es gar nicht so einfach, eine solche Unterlassungserklärung richtig zu formulieren, damit die ‚Wiederholungsgefahr‘ auch tatsächlich beseitigt wird.
Soll ich die Unterlassung von Zupfdi unterschreiben?
Sie sollten daher die Unterlassungserklärung nicht selbst formulieren und auch keinesfalls eine von Zupfdi vorformulierte Erklärung verwenden“, warnt Stromberger. Einrichtungen wie ÖAMTC, ARBÖ, Arbeiterkammer, VKI und andere Konsumentenschutzeinrichtungen sowie der Rechtsanwalt Ihres Vertrauens seien in solchen Situationen die richtige Anlaufstelle.
Muss ich eine Besitzstörung immer bezahlen?
Grundsätzlich sei die Rechtslage bei Besitzstörungen knallhart zulasten des Störers, weiß der Villacher Rechtsanwalt Mag. Hanno Stromberger. „Nur ganz kurz“ und ähnliche Rechtfertigungsversuche zählen schlichtweg nicht.