Siloballen auf Wiesen: Scheinbar nur in Kärnten ein rechtliches Problem
Kärntner Bauern dürfen laut einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) unter Berufung auf das Naturschutzgesetz des Landes ihre Siloballen nicht auf den Feldern lagern. In anderen Bundesländern gibt es das Problem nicht.
Auf der steirischen Seite der Pack sieht man sich von der Kärntner Problematik jedenfalls nicht betroffen: „Bei dieser Thematik dürfte es sich um ein Kärntner Spezifikum handeln. Die rechtliche Situation in der Steiermark unterscheidet sich von jener in Kärnten“, hieß es in einer Stellungnahme der steirischen Landwirtschaftskammer gegenüber der APA. Das Steiermärkische Naturschutzgesetz sehe keine allgemeine Genehmigungspflicht für die Lagerung von Silo- bzw. Heuballen vor.
„In Oberösterreich wird mehr Hausverstand gelebt“
Auch in Oberösterreich dürfen Siloballen auf den Feldern stehen, da „aus naturschutzfachlicher Sicht grundsätzlich deren Lagerung in der Landschaft auch eine zeitgemäße land- und landwirtschaftliche Nutzung darstellt“, informierte das Büro von Landeshauptmannstellvertreter Manfred Haimbuchner (FPÖ), der für Naturschutz zuständig ist. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Für Neuanlagen und Vergrößerungen, bei denen für einen festen Untergrund „Schotterung, Aufschüttungen, Abgrabungen, Asphaltierung oder Betonierung“ vorgenommen werden, bestehe laut Naturschutzgesetz dann eine Anzeigenpflicht, wenn das Areal größer als 1.000 Quadratmeter werden soll. Eine Grundfläche als Park-, Abstell- und Lagerplatz zu nutzen, dafür brauche es „keinen naturschutzbehördlichen Konsens“, betonte das Büro. „Ich bin froh, dass in Oberösterreich mehr Hausverstand gelebt wird. Siloballen am Feld zwischenzulagern ist seit Jahrzehnten gelebte Praxis“, meinte Agrarlandesrätin Michaela Langer-Weninger (ÖVP).
So läuft es in Salzburg
Im Bundesland Salzburg sind weder im Büro von Agrarlandesrat Josef Schwaiger (ÖVP) noch im Büro der Naturschutzreferentin LHStv. Marlene Svazek (FPÖ) Probleme bei der Lagerung von Siloballen bekannt. Grundsätzlich sind im Salzburger Naturschutzgesetz Ablagerungsplätze in der freien Landschaft ab einer Größe von 1.000 Quadratmetern bewilligungspflichtig, wobei es ausdrücklich eine Ausnahme für landwirtschaftliche Lagerungen gibt: Konkret sind „Lagerungen/Ablagerungen im Zuge der ordnungsgemäßen, jeweils üblichen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen im Landschaftsschutzgebiet“ von der Bewilligungspflicht ausgenommen. In sonstigen Schutzgebieten – wie Naturschutzgebieten oder geschützten Landschaftsteilen – muss im Rahmen einer Einzelfallprüfung ermittelt werden, ob (abhängig vom Schutzgut) ein Eingriff im Sinne der jeweiligen Schutzgebietsverordnung vorliegt.
Auch im Burgenland erlaubt
Im Burgenland ist das Lagern von Siloballen auf Feldern im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung erlaubt, hieß es auf APA-Anfrage aus dem Büro von LHStv. Astrid Eisenkopf (SPÖ). Einschränkungen gebe es lediglich an Böschungskanten im Landschaftsschutzgebiet, in Europaschutzgebieten und entlang von Gewässern. Dort seien Schutzgebietsverordnungen und das Wasserrecht zu beachten. In Vorarlberg wird nach Auskunft der zuständigen Abteilungen im Amt der Landesregierung ein Großteil des Futters als Heu geerntet und direkt am Hof gelagert. Rund 45 Prozent der Landwirte nähmen an der ÖPUL-Maßnahme „Heuwirtschaft“ teil und erzeugten daher gar kein Silofutter. Jenes Futter, das als Silage geerntet wird, gelange nach der Ernte größtenteils sofort in ein Silo am Hof, auch am Feld erzeugte Rundballen würden überwiegend rasch zu den Höfen transportiert. Werden Siloballen befristet auf dem Feld gelagert, sei davon auszugehen, dass es sich dabei jedenfalls nicht um einen bewilligungsbedürftigen „Lagerplatz“ nach dem Naturschutz- und Landschaftsentwicklungsgesetz handle. Würden jedoch eine große Zahl Siloballen an einer extra befestigten Fläche gelagert, käme das Baurecht zum Tragen, und dann wären Verfahren nötig. Generell seien zudem spezielle Bestimmungen in Verordnungen zu beachten, etwa was Schutzgebiete anlangt.
„Weltfremde Regelungen“
In Tirol ist die Lagerung von Siloballen auf Feldern kein Problem, da es die „Bewilligungspflicht in der Form wie in Kärnten nicht gibt“, hieß es auf APA-Anfrage seitens des Landes. „Dementsprechend ist die Rechtslage mit jener aus Kärnten nicht vergleichbar, und daher wird das Urteil auch keine Auswirkungen auf Tirol haben.“ Kurz und bündig reagierte Niederösterreichs Bauernbundobmann und LHStv. Stephan Pernkopf (ÖVP) auf die Kärntner Regelung: „Solch weltfremde Regelungen gibt es bei uns nicht. Für die Bäuerinnen und Bauern in Niederösterreich hat diese Entscheidung keine Auswirkungen.“ (APA / red. 27.10.23)