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Geringfügigkeit: So viel darfst du im kommenden Jahr mehr verdienen

Der Jahreswechsel steht bald bevor - wie so oft bringt dieser auch einige Änderungen. So wird auch wieder die Geringfügigkeitsgrenze angehoben.

von Elisa Auer
Elisa Auer 5 Minuten Redaktion
1 Minute Lesezeit(54 Wörter)

Geringfügig Beschäftigte dürfen ab dem Jahr 2024 wieder etwas mehr verdienen – um genau zu sein um 17,53 Euro mehr, wie „finanz.at“ bereits bekannt gibt. Im Jahr 2023 betrug diese Grenze noch 500,91 Euro, ab dem kommenden Jahr wird auf 518,44 Euro erhöht.

Häufig gestellte Fragen

Geringfügig beschäftigt ist, wer bei regelmäßiger Beschäftigung (Arbeits­ver­hält­nis für einen Monat oder für unbestimmte Zeit) nicht mehr als 500,91 Euro (Stand: 1. Jänner 2023) im Kalendermonat verdient. Für diese Entgeltsgrenzen werden Sonderzahlungen (wie zum Beispiel Urlaubs­zu­schuss und Weihnachtsremuneration), auf die man meistens Anspruch hat, nicht be­rück­sichtigt.

Quelle: Arbeiterkammer

Ab 2024 gilt dann die neue Gehaltsgrenze.

  • das Urlaubsrecht
  • das Recht auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • das Recht auf Pflegefreistellung
  • das Recht auf Abfertigung die in den meisten Kollektivverträgen festgelegten Ansprüche auf Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld)
  • die Einhaltung der Kündigungsfristen

Quelle: Arbeiterkammer

Das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit sind zwischen Arbeitnehmer/-in und Arbeitgeber zu vereinbaren. Die Arbeitszeit kann nicht einseitig abgeändert werden, eine Vereinbarung hinsichtlich Änderung der Arbeitszeit bedarf der Schriftform.

Quelle: Arbeiterkammer

Für einen Arbeitstag, an dem du nicht arbeitest, weil er auf einen Feiertag fällt, gebührt dir das Entgelt, das du erhalten hättest, wenn du an diesem Tag gearbeitet hättest (Feiertagsentgelt).

Quelle: Arbeiterkammer

Wenn geringfügig beschäftigte Personen vom Arbeitgeber bei der Österreichischen Gesundheits­kasse gemeldet werden, hat der Arbeit­geber jedenfalls Beiträge zur Unfallversicherung zu entrichten. Das heißt, alle geringfügig Beschäftigten sind jedenfalls unfallversichert.

Quelle: Arbeiterkammer

Geringfügig Beschäftigte sind weder kranken- noch pensionsversichert.

Quelle: Arbeiterkammer

Geringfügig Beschäftigte sind nie arbeitslosenversichert! Eine Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist leider nicht möglich.

Quelle: Arbeiterkammer

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