
Geringfügigkeit: So viel darfst du im kommenden Jahr mehr verdienen
Der Jahreswechsel steht bald bevor - wie so oft bringt dieser auch einige Änderungen. So wird auch wieder die Geringfügigkeitsgrenze angehoben.
Geringfügig Beschäftigte dürfen ab dem Jahr 2024 wieder etwas mehr verdienen – um genau zu sein um 17,53 Euro mehr, wie „finanz.at“ bereits bekannt gibt. Im Jahr 2023 betrug diese Grenze noch 500,91 Euro, ab dem kommenden Jahr wird auf 518,44 Euro erhöht.
Häufig gestellte Fragen
Geringfügig beschäftigt ist, wer bei regelmäßiger Beschäftigung (Arbeitsverhältnis für einen Monat oder für unbestimmte Zeit) nicht mehr als 500,91 Euro (Stand: 1. Jänner 2023) im Kalendermonat verdient. Für diese Entgeltsgrenzen werden Sonderzahlungen (wie zum Beispiel Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration), auf die man meistens Anspruch hat, nicht berücksichtigt.
Quelle: Arbeiterkammer
Ab 2024 gilt dann die neue Gehaltsgrenze.
- das Urlaubsrecht
- das Recht auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- das Recht auf Pflegefreistellung
- das Recht auf Abfertigung die in den meisten Kollektivverträgen festgelegten Ansprüche auf Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld)
- die Einhaltung der Kündigungsfristen
Quelle: Arbeiterkammer
Das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit sind zwischen Arbeitnehmer/-in und Arbeitgeber zu vereinbaren. Die Arbeitszeit kann nicht einseitig abgeändert werden, eine Vereinbarung hinsichtlich Änderung der Arbeitszeit bedarf der Schriftform.
Quelle: Arbeiterkammer
Für einen Arbeitstag, an dem du nicht arbeitest, weil er auf einen Feiertag fällt, gebührt dir das Entgelt, das du erhalten hättest, wenn du an diesem Tag gearbeitet hättest (Feiertagsentgelt).
Quelle: Arbeiterkammer
Wenn geringfügig beschäftigte Personen vom Arbeitgeber bei der Österreichischen Gesundheitskasse gemeldet werden, hat der Arbeitgeber jedenfalls Beiträge zur Unfallversicherung zu entrichten. Das heißt, alle geringfügig Beschäftigten sind jedenfalls unfallversichert.
Quelle: Arbeiterkammer
Geringfügig Beschäftigte sind weder kranken- noch pensionsversichert.
Quelle: Arbeiterkammer
Geringfügig Beschäftigte sind nie arbeitslosenversichert! Eine Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist leider nicht möglich.
Quelle: Arbeiterkammer