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Wie kann ich Geschenke nach Weihnachten umtauschen?

Unter dem Christbaum lauert nicht selten eine unerfreuliche Überraschung in Form von Krawatten, Socken oder Bügelbrettern. Jurist Marek Sitner klärt die häufigsten Fragen rund um den Umtausch von Geschenken.

von Tanja Janschitz
Tanja Janschitz Onlineredaktion 5min.at
4 Minuten Lesezeit(818 Wörter)

Es sei vorab klargestellt – das österreichische Recht legt nicht grundsätzlich ein allgemeines Rückgaberecht fest. Dennoch gibt es viele Ausnahmen, die als Käufer von Bedeutung sind und dabei helfen können, unerfreuliche Geschenke umzutauschen. Die Verpflichtung des Verkäufers, ein Produkt zurückzunehmen, besteht nur dann, wenn dies ausdrücklich durch gesetzliche Bestimmungen vorgesehen ist. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Rückgaben in Österreich sind vielfältig und können je nach Produktkategorie und Umständen variieren.

Ein Bild auf 5min.at zeigt einen Mann, der ein Geschenk in den Händen hält und verunsichert schaut.
©Pexels / Gustavo Fring
Ausnahmen können dabei helfen, unerfreuliche Geschenke umzutauschen.

Online bestellt? Du kannst die Ware ohne Angabe von Gründen zurückschicken!

In der heutigen Zeit werden viele Geschenke bequem über das Internet gekauft. Die Aussicht auf schnelle Lieferung, das Vermeiden langer Warteschlangen an der Kasse und das Entgehen von Gedränge in den Regalen sind nur einige der Gründe, warum viele Konsumenten dem Online-Einkauf den Vorzug geben. Ein zusätzlicher Pluspunkt zeigt sich jedoch auch bei eventuellen Rückgaben. Artikel, die über das Internet erworben wurden, können innerhalb von 14 Tagen ab dem Kaufdatum ohne die Notwendigkeit, Gründe anzugeben, an den Verkäufer retourniert werden. Übrigens: Es liegt in der Verantwortung des Online-Händlers, die Kunden über die Rückgabefrist zu informieren; andernfalls wird diese automatisch um zwölf Monate verlängert! Aber Achtung: Diese Regelung betrifft keinen Kauf, welcher direkt vor Ort in einem Geschäft stattfindet. Hier gibt es eigene Bestimmungen.

Ware beschädigt? Gewährleistung ist Pflicht, Garantie freiwillig!

Das österreichische Recht legt bei Sachmängeln das Prinzip der „Gewährleistung“ fest – ein Begriff, der oft fälschlicherweise mit „Garantie“ verwechselt wird. Gewährleistung ist das Gebot der Stunde, eine rechtliche Verpflichtung, während Garantie das freiwillige Versprechen des Verkäufers darstellt. Eine Garantie macht erst dann Sinn, wenn sie dem Käufer mehr Privilegien einräumt als die ohnehin bestehende gesetzliche Gewährleistung. Wenn also die reguläre Gewährleistungsfrist zwei Jahre beträgt, könnte der Verkäufer einräumen, dass er großzügig eine Garantie von drei oder mehr Jahren auf ein Produkt gewährt. Aber Vorsicht: Eine Verkürzung der gesetzlichen Frist ist in der Regel ein absolutes No-Go.

Gewährleistungsausschluss? Gegenüber Konsumenten nichtig!

Die Gewährleistung ist ein wesentliches Recht, das Konsumenten nicht vorenthalten werden darf! Wichtig ist, dass die gesetzlichen Rechte aus der Gewährleistung seitens gewerblicher Verkäufer gegenüber Konsumenten – also Privatpersonen – weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden können. Lediglich für bereits gebrauchte Gegenstände darf der Verkäufer die Frist für die Gewährleistung, von zwei auf ein Jahr verkürzen. Bei Verkäufen zwischen Privatpersonen gilt eine andere Regel: Hier können beide Seiten die Gewährleistungsansprüche einschränken oder sogar ausschließen. Solche Hinweise tauchen oft in Anzeigen auf verschiedenen Online-Plattformen für gebrauchte Gegenstände auf und sind in der Regel rechtsgültig. Die Ware hat dennoch einen Mangel? Wende dich an einen Rechtsanwalt, unter Umständen gibt es andere Möglichkeiten dein Recht durchzusetzen!

Gewährleistung: Standardmäßig zwei Jahre

Um dein Gewährleistungsrecht effektiv auszuüben, ist es entscheidend, die gesetzlichen Fristen zu kennen. Bei beweglichen Gegenständen – also allem, was nicht fest mit einem unbeweglichen Objekt verbunden ist – gilt eine zweijährige Gewährleistungsfrist. Bei unbeweglichen Gütern wie Grundstücken oder Häusern beträgt die Gewährleistungsfrist sogar drei Jahre.

Beispiel:

Du kaufst ein Smartphone – hier greift die zweijährige Gewährleistung. Im Gegensatz dazu, wenn du ein Haus erwirbst, genießt du eine dreijährige Gewährleistungsfrist. Informiere dich über deine Rechte, um klug vorzugehen.

Aber Achtung!

Wenn deine Errungenschaft Mängel aufweist, stehen dir verschiedene Möglichkeiten offen! Du kannst das mangelhafte Produkt nicht nur umtauschen oder reparieren lassen, sondern sogar komplett zurückgeben. Du hast das Recht auf einen anteiligen oder vollen Kaufpreis in bar – und das ganz ohne lästige Gutscheine des Verkäufers!

Mangelhafte Ware muss nicht im Originalkarton zurück

Das Gewährleistungsrecht bleibt bestehen, unabhängig davon, ob die Verpackung vorhanden ist oder nicht! Die weitverbreitete Annahme, dass Gegenstände nur mit Verpackung zurückgeben werden müssen, wenn sie beschädigt sind, ist also falsch. Selbst wenn die Verpackung bereits entsorgt wurde, ist der Verkäufer verpflichtet, das Produkt zu reparieren, auszutauschen oder zurücknehmen.

Ein Bild auf 5min.at zeigt ein Geschenk unter dem Christbaum.
©Pexels / Matthias Cooper
Das Gewährleistungsrecht bleibt bestehen, unabhängig davon, ob die Verpackung vorhanden ist oder nicht.

Gewährleistung nur mit Rechnung? Ein verbreiteter Irrtum

Im täglichen Gespräch hört man oft das Gerücht, dass der Besitz einer Rechnung unerlässlich ist, um ein defektes Produkt zurückzugeben. Doch diese Annahme erweist sich als Mythos. Obwohl der Konsument in der Pflicht steht, den Verkauf durch den entsprechenden Händler nachzuweisen, können Verkäufer, insbesondere bei Rechnungen mit Namen, oft intern überprüfen, ob sie das betreffende Produkt verkauft haben. Während eine Rechnung zweifellos die Suche nach Beweisen erleichtert, ist sie nicht zwingend notwendig, wenn der Kauf auf andere Weise nachweisbar ist.

Ein Geschenk muss man nicht annehmen

Obwohl es heißt, man solle einem geschenkten Gaul nicht ins Maul schauen, besteht rechtlich gesehen die Gültigkeit einer Schenkung nur, wenn der Beschenkte dem Vertrag zustimmt. Niemand ist daher verpflichtet, sich gegen seinen Willen beschenken zu lassen.

Wer ist Marek Sitner?

Marek Sitner absolvierte das Studium der Rechtswissenschaften am Juridicum der Universität Wien, ist Autor strafrechtlicher Lehrbücher und veröffentlichte zudem zahlreiche akademische Fachartikel. Zudem war er mehr als ein Jahrzehnt als Jurist in renommierten Wiener Kanzleien beschäftigt. Im Moment betreibt er das Vortrags-Institut „Jus-Starthilfe“ in Wien, welches sich auf die Bereiche Strafrecht und Zivilrecht spezialisiert hat und unterrichtet angehende Juristen.

Ein Bild auf 5min.at zeigt den Juristen Marek Sitner.
©KK
Am Foto: Jurist Marek Sitner

Umtausch von Geschenken – so geht’s:

Weihnachtsgeschenke: Ist ein Umtausch ohne Kassenbon möglich?

Im täglichen Gespräch hört man oft das Gerücht, dass der Besitz einer Rechnung unerlässlich ist, um ein defektes Produkt zurückzugeben. Doch diese Annahme erweist sich als Mythos.

Wie kann ich Online Waren zurückschicken?

Artikel, die über das Internet erworben wurden, können innerhalb von 14 Tagen ab dem Kaufdatum ohne die Notwendigkeit, Gründe anzugeben, an den Verkäufer retourniert werden.

Hinweis: Dieser Beitrag wurde am 24.12.2023 um 18:08 Uhr aktualisiert

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