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Pensionsalter wird angehoben: Diese Personen müssen nun länger arbeiten

Ab 2024 wird sich in Österreich bei der Pension so einiges ändern. Für alle Frauen, die nach dem 1. Dezember 1963 geboren sind, heißt das allerdings auch: Sie müssen etwas länger arbeiten.

von Phillip Plattner
Phillip Plattner Online-Redakteur Kärnten Steiermark
2 Minuten Lesezeit(254 Wörter)

Bislang war das Regelpensionsalter für Männer bei 65 und für Frauen bei 60 Jahren. Im Jahr 2024 ändert sich das nun allerdings – wenn auch langsam. Bis 2033 sollen dann nämlich Angestellte beider Geschlechter erst mit 65 Jahren in Pension gehen dürfen. Mit 60 dürfen bzw. durften nur noch Frauen in den Ruhestand, die vor dem 1. Dezember 1963 geboren wurden. Für jene Frauen, die danach geboren sind, gilt eine jährliche Anhebung von einem halben Jahr beim Regelpensionsalter. Für Frauen, die nun nach dem 1. Juni 1968 geboren sind, bedeutet das, dass sie erst mit 65 Jahren in Pension gehen dürfen, wie die Bundesregierung berichtet.

Um so viel steigen die Pensionen 2024

Doch nicht nur beim Pensionsalter gibt es ab 2024 einige Anpassungen. Auch das Entgelt für Pensionisten wird ordentlich erhöht. So werden die Pensionen ab Jänner um 9,7 Prozent aufgewertet – entsprechend dem Anpassungsfaktor. Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich Pensionen, die höher als 5.850 Euro sind. Ab diesem Wert bekommt man einen Pauschalbetrag von plus 567,45 Euro.

„Schutzklausel“ bzw. „Leistungsbonus“: Was ist das?

Auch ein „Leistungsbonus“ bzw. eine „Schutzklausel“ wurde für all jene, die im kommenden Jahr dann eben doch in Pension gehen dürfen, verankert. Damit soll die Differenz zwischen Aufwertung und Anpassung ausgeglichen werden. Vorgesehen ist, dass „reguläre“ Alterspensionen, Schwerarbeitspensionen, vorzeitige Alterspensionen für Langzeitversicherte sowie Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspensionen erhöht werden, wenn ihr Stichtag in das Jahr 2024 fällt. Auch Hinterbliebenenpensionen sind davon umfasst.

Häufig gestellte Fragen:

Sie können dann in Regelalterspension gehen, wenn Sie am Stichtag mindestens 180 Ver­sicher­ungs­monate (15 Jahre) erworben haben, heißt es auf der Website der Arbeiterkammer. Davon müssen Sie mindestens 84 Ver­sicher­ungs­monate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit vorweisen. Für Personen mit Ver­sicher­ungs­zeiten vor 2005 gelten zusätzlich Regeln.

Als Zeiten der Erwerbstätigkeit gilt darüber hinaus:

  • Zeiten der Selbst- und Weiterversicherung für die Pflege eines nahen Angehörigen ab der Pflegegeldstufe 3 und
  • Zeiten der Selbst- und Weiterversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes.
  • Zeiten der Familienhospizkarenz.

Das Pensionskonto gilt für Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren wurden und erstmals nach dem 31. Dezember 2004 Versicherungszeiten erworben haben. Bei der Berechnung wird die Summe aller Beitragsgrundlagen (z.B. Bruttoeinkommen bei Erwerbstätigkeit) in einem Jahr gebildet und mit 1,78 % multipliziert. Die Summe bildet die erste Teilgutschrift. Diese wird jährlich aufgewertet und mit der Teilgutschrift aus dem folgenden Jahr zusammengezählt. Die Summe aller Teil­gut­schrift­en bildet die Gesamtgutschrift. Um die Bruttopension zu berechnen, wird die Ge­samt­gut­schrift durch 14 geteilt.

Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren wurden und bis 31. Dezember 2004 mindestens einen Ver­sicher­ungs­monat nach dem „Altrecht“ erworben haben, haben 2014 eine Konto­erst­gut­schrift erhalten. Dafür wurden alle Versicherungsmonate und Ansprüche zusammengeführt, die Sie bis Ende 2013 erworben haben und bis spätestens 31. Dezember 2014 in das Pensionskonto über­tragen. Dabei werden „Altrecht“ und „Neurecht“ berücksichtigt. Die Kontoerstgutschrift bildet die erste Teilgutschrift für die Berechnung der Pension. Alle weiteren Pen­sions­an­sprüche, die Sie danach erwerben, werden nach den Regeln („Neurecht“) des Pensionskontos be­rechnet.

Was das neue Jahr 2024 für dich und deine Pension bringt? Das Sozialministerium präsentiert aktuell einen Online-Rechner, mit dem sich Pensionisten ihren künftigen Anspruch ausrechnen lassen können.

Ab dem Jahr 2024 soll das Frauenpensionsalter jedoch stufenweise angehoben werden. Ab 2033 sollen dann Angestellte/Arbeiter beider Geschlechter mit 65 Jahren in die Pension gehen dürfen. Es gibt aber Ausnahmen: Vor dem 1. Dezember 1963 geborene Frauen können mit 60 Jahren in Alterspension gehen, Angestellte, die nach dem 1. Juni 1968 geboren sind, erst mit 65 Jahren. Was die Jahre dazwischen betrifft: Hier erfolgt laut Regierung eine Staffelung in Halbjahresschritten.

Für all jene, die im kommenden Jahr in Pension gehen dürfen, wurde eine „Schutzklausel“ bzw. ein „Leistungsbonus“ verankert. Damit soll die Differenz zwischen Aufwertung und Anpassung ausgeglichen werden. Vorgesehen ist, dass „reguläre“ Alterspensionen, Schwerarbeitspensionen, vorzeitige Alterspensionen für Langzeitversicherte sowie Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspensionen erhöht werden, wenn ihr Stichtag in das Jahr 2024 fällt. Auch Hinterbliebenenpensionen sind davon umfasst.

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