Toll: Diese Änderung bringt 2024 für lesbische Paare
Das Jahr 2024 bringt auch für lesbische Paare eine Erleichterung mit sich. Denn wenn in Österreich zwei Frauen gemeinsam ein Kind bekommen, können beide nun sofort als Eltern eingetragen werden. Eine Regel gilt hierfür dennoch.
2024 bringt auch für lesbische Paare eine Neuerung mit sich. Bisher konnten sich beide Frauen nur dann gleich nach Geburt ihres Kindes als Eltern in die Geburtsurkunde eingetragen werden, wenn das Kind in einer Kinderwunschklinik gezeugt wurde. Das ändert sich jetzt.
Ab 2024 gilt:
Egal wie das Kind eines lesbischen Paares gezeugt wurde, beide Frauen können sich sofort als Eltern in die Geburtsurkunde eintragen lassen. Vorausgesetzt wird, aber, dass sie verpartnert oder verheiratet sind. Bisher musste das Kind bei einer privaten Samenspende von der Frau, die das Baby nicht ausgetragen hat, adoptiert werden.
Regenbogenfamilie wandte sich 2022 an Verfassungsgerichtshof
Wegen dieser Ungleichbehandlung hatte sich 2022 ein queeres Paar an den Verfassungsgerichtshof gewandt. Das Paar hat das gemeinsame Kind vor fast drei Jahren mit Hilfe eines privaten Spenders via Heiminsemination gezeugt. „Wir waren zuerst in einer Kinderwunschklinik, haben aber nach einigen erfolglosen Versuchen festgestellt, dass wir uns mit dieser Art ein Kind zu zeugen, nicht wohlfühlen“, berichtet Luca F. „Als wir es dann zu Hause mit einem privaten Samenspender versucht haben, war meine Frau gleich schwanger.“ Die Eintragung beider als Eltern in die Geburtsurkunde wurde von der Behörde verweigert, weil das Kind nicht in einer Klinik gezeugt worden war. Luca F. wollte nicht akzeptieren, das gemeinsame Kind erst adoptieren zu müssen, um rechtlich als Elternteil anerkannt zu werden. Der Verfassungsgerichtshof gab diesem Einwand dann Recht: „Es gibt keine sachliche Rechtfertigung dafür, einer queeren Person, die mit ihrer Partnerin oder Ehefrau ein Kind bekommen möchte, zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung zu zwingen und dem Paar andere Möglichkeiten der Fortpflanzung zu verwehren. Auch aus dem Blickwinkel des Wohles des Kindes ist nicht ersichtlich, warum es sachlich gerechtfertigt sein soll, das Kind in Fällen der Heiminsemination, etwa erbrechtlich, schlechter zu behandeln, als ein Kind, das in einer Klinik gezeugt wurde“, hieß es schon 2022.
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