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/ ©Austrian Airlines / Dominik Berger-Severini

AUA-Flüge gestrichen: Das sollten Passagiere wissen

400 gestrichene Flüge und rund 50.000 betroffene Passagiere: Die Austrian Airlines sagt heute und morgen wegen Streiks zahlreiche Flüge ab. Die Plattform "Fairplane" informiert über die Passagierrechte.

von Sabrina Tischler
Sabrina Tischler Online Redaktion 5 Minuten
2 Minuten Lesezeit(410 Wörter)

„Die EU-VO 261/2004 sieht bei Flugausfällen je nach Länge der Flugstrecke Ausgleichszahlungen in der Höhe von 250 Euro, 400 Euro oder 600 Euro vor, wenn der Flug weniger als 14 Tage vor dem Abflug kurzfristig annulliert worden ist“, informiert die Plattform „FairPlane“.

Keine Ausgleichszahlung bei „außergewöhnlichen Umständen“

Nur wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, wie beispielsweise schlechtes Wetter oder eine Sicherheitssperre des Flughafens, muss die Fluglinie keine Zahlung an betroffene Passagiere leisten. Streiks des Flugpersonals zählen laut Europäischen Gerichtshof nicht als außergewöhnlichen Umstand. „Betroffenen Passagieren kann eine Ausgleichszahlung zustehen“, heißt es weiter.

Recht auf Ersatzbeförderung

Auch bei Flugausfällen wegen Streik des Bordpersonals bei Austrian Airlines haben Passagiere das Recht auf Beförderung. „Wenn Sie von einer Flugannullierung betroffen sind, muss Ihnen die Airline so rasch wie möglich eine gleichwertige Ersatzbeförderung anbieten. Diese Beförderung kann auch per Bahn oder Bus stattfinden. Nicht jede Ersatzbeförderung ist zumutbar. Alternativ zur Ersatzbeförderung kann eine Erstattung des Flugtickets verlangt werden“, erklärt „FairPlane“.

Selbst ein neues Ticket buchen?

Wenn die von der Fluglinie angebotene Ersatzbeförderung nicht zumutbar ist, sollte unter kurzer Fristsetzung um ein anderes Angebot ersucht und eigenes Organisieren einer Ersatzbeförderung angekündigt werden. Man ist bei Ersatzflügen nicht an die AUA oder die Lufthansa Group gebunden und kann nach Verstreichen der Frist selbst einen Ersatzflug buchen und Austrian Airlines in Rechnung stellen.

Ticketkosten zurückerhalten

„Wenn Sie die angebotene Ersatzbeförderung nicht in Anspruch nehmen wollen oder können, haben Sie das Recht auf Rückerstattung der gesamten Ticketkosten“, heißt es weiter. Der Ticketpreis muss binnen sieben Tagen ohne Abzüge zurückbezahlt werden. Du kannst also zwischen der angebotenen Ersatzbeförderung oder dem Ersatz der bezahlten Ticketkosten wählen. Beides kann nicht verlangt werden.

Betreuungsleistung

„Ab einer zweistündigen Verspätung haben Sie Anspruch auf sogenannte Betreuungs- oder Unterstützungsleistungen von der Fluglinie (bei Flugstrecken bis zu 1.500 km). Bei längeren Flugstrecken erst bei Wartezeiten von drei oder vier Stunden“, so „Fairplane“. Auch eine Hotelübernachtung bis zum neuen Rückflug zahlt die Fluglinie: Wer durch die kurzfristige Annullierung im Urlaubsort festsitzt, kann Ansprüche aus der Betreuungsleistung geltend machen. Wenn eine Übernachtung nötig wird, zählt das auch zu der Betreuungsleistung. Speisen und Getränke bis zum neuen Abflug müssen ebenfalls zur Verfügung gestellt werden. Meist erhält man Gutscheine von der Fluglinie.

FairPlane Tipp:

 Wenn du keine Gutscheine für Speisen, Getränke oder eine notwendige Hotelübernachtung von der Fluglinie bekommst, dann solltest du alle Belege sorgfältig aufbewahren. Diese Ausgaben müssen von der Fluglinie erstattet werden.

Häufig gestellte Fragen

Laut Austrian Airlines werden die Fluggäste proaktiv informiert. Ansonsten kann der Flugstatus auf der Website austrian.com, der Austrian App oder via Travel ID (mit Registrierung) geprüft werden.

 

„Alle Fluggäste werden zum nächstmöglichen Flug umgebucht. Sie können sich gegen eine Flugumbuchung entscheiden, den Flug stornieren und refundieren lassen. Seit dem Wochenende ist es zudem möglich, online auf unserer Website selbstständig den Flug kostenlos auf Flüge von den Airlines der Lufthansa Group umzubuchen oder zu stornieren“, informiert die AUA.

„Wird ein Flug seitens Austrian storniert und kann der Gast nicht umgebucht werden, erstatten wir den gesamten Betrag zurück“, heißt es von der AUA.

„Wenn Sie einen Flug über eine Buchungsplattform gebucht haben, muss auch der Anbieter Sie über die Änderung informieren. Wenn die Mailadresse vom Passagier hinterlegt ist, bekommen die Kunden die Info direkt von Austrian Airlines“, so die AUA.

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