EU-„Frühstücksrichtlinien“ sollen Verbrauchern helfen
Die „Frühstücksrichtlinien" sollen laut EU Verbrauchern helfen, fundierte und gesündere Entscheidungen über Erzeugnisse wie Honig, Fruchtsaft oder und Marmeladen zu treffen.
Die Staaten der EU haben neue Regeln zur Herstellung und Kennzeichnung von Honig, Säften, Konfitüren und Trockenmilch bestimmt. Die „Frühstücksrichtlinien“ sollen Verbrauchern helfen fundierte und gesündere Entscheidungen über Erzeugnisse wie Honig, Fruchtsaft oder und Marmeladen zu treffen. Diese sollen spätestens ab Sommer 2026 verwendet werden.
Die neuen Regeln:
Die neuen Regeln werden insbesondere Importe von gepanschtem Honig aus Nicht-EU-Ländern durch eine verpflichtende und deutlich sichtbare Kennzeichnung des Herkunftslandes bekämpfen und ein Verfahren für ein System zur Rückverfolgbarkeit von Honig einleiten. Auch der Zuckergehalt von Fruchtsäften sowie der Mindestfruchtgehalt von Konfitüren und Marmeladen werden klarer gekennzeichnet. Gemäß den aktuellen Vorschriften müssen Honigmischungen künftig die Herkunftsländer und ihren jeweiligen Anteil angeben. Die Mitgliedsstaaten können selbst entscheiden, ob in ihrem Hoheitsgebiet nur die vier bedeutendsten Anteile angegeben werden müssen, vorausgesetzt, dass diese zusammen mehr als die Hälfte der Mischung ausmachen.
So schaut es bei Fruchtsaft aus
Angesichts der wachsenden Nachfrage nach Getränken mit reduziertem Zuckergehalt wird die Kennzeichnung von Fruchtsäften gemäß der Richtlinie klarer gestaltet. Demnach können Fruchtsäften drei neuen Kategorien zugeordnet werden: „zuckerreduzierter Fruchtsaft“, „zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Konzentrat“ und „konzentrierter zuckerreduzierter Fruchtsaft“. Um als zuckerreduziert zu gelten, muss der Zuckergehalt mindestens 30 Prozent niedriger sein als bei herkömmlichem Fruchtsaft.
Was frühstückst du am liebsten?
Mindestens 450 Gramm Obst
Auch bei der Konfitüre gibt es eine Änderung. Hier müssen künftig bei einem Kilogramm mindestens 450 Gramm Obst verwendet werden. Bei „Konfitüren extra“ müssen es laut Beschluss 500 Gramm sein. Erlaubt wurden Behandlungen, mit denen laktosefreie Trockenmilcherzeugnisse erzeugt werden können.
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