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Zuschüsse und Co: Das können Alleinerziehende alles beantragen

Viele Alleinerzieher müssen penibel auf das Geld schauen. Es gibt aber einige Zuschüsse und Förderungen, die sie beantragen, oder bekommen können, vor allem wenn der Verdienst gering ist.

von Amélie Meier
Amelie Meier 5 Minuten Online Redaktion
3 Minuten Lesezeit(577 Wörter)

Oft müssen alleinerziehende Elternteile sehr auf ihr Budget achten. Es gibt von Land und Bund aber einige Zuschüsse, die man, vor allem mit einem geringen Einkommen, beantragen kann. Welche Möglichkeiten es gibt, haben wir für dich aufgelistet.

Sonderzuwendungen für Alleinverdienende und Alleinerziehende

Der Bund leistet einem alleinverdienenden und alleinerziehenden Elternteil mit geringem Einkommen für jedes Kind, für das die gleiche Adresse im Zentralen Melderegister als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, eine Zuwendung in Höhe von 60 Euro pro Monat. Die Sonderzuwendungen werden ohne Antrag ausbezahlt.

Alleinverdiener/Alleinerzieher Absatzbetrag

Der Absetzbetrag für Alleinverdiener oder Alleinerzieher gilt in der Regel, wenn für mehr als sechs Monate ein Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 besteht. Ab dem zweiten Kind gibt es gestaffelte Absetzbeträge. Für Alleinerzieher gilt: Alleinerzieherinnen und Alleinerziehern steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einer/einem (Ehe)Partner/in leben und mehr als sechs Monate Familienbeihilfe beziehen. (BMF)

Für Alleinverdiener gilt:

Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht zu, wenn ein/e Steuerpflichtige/r mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr.

  • verheiratet oder eingetragene/r Partner/in ist und von ihrer/seiner unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegattin bzw. ihrem/seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partner/in nicht dauernd getrennt lebt oder
  • mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft lebt und
  • die/der (Ehe)Partner/in Einkünfte von höchstens 6.937 Euro (2023: 6.312 Euro) im Kalenderjahr bezieht.

Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht immer nur einer Person zu. Erfüllen Partnerin und Partner (z.B. Studentenpaar mit Kind) die Voraussetzungen, steht er der Partnerin oder dem Partner mit den höheren Einkünften zu. Haben die Partner keine oder gleich hohe Einkünfte, steht der Absetzbetrag der Frau zu, außer der Mann führt überwiegend den Haushalt. (Quelle BMF)

Wohnbeihilfe Kärnten & Steiermark

Auch die Wohnbeihilfe kann beantragt werden. Hierfür gibt es in den Bundesländern verschiedene Voraussetzungen. Für Kärnten gilt: Bei Wohnungen, für die ab 1. April 2023 erstmalig Wohnbeihilfe angesucht wird, darf der reine Mietzins pro Quadratmeter (Nettomiete) maximal 7,81 Euro betragen (Betriebs-, Heiz- und Stromkosten, sowie die Mehrwertsteuer sind zu Vergleichszwecken vorher in Abzug zu bringen). Weitere Informationen und den Antrag dazu findest du hier. Für Informationen zur Wohnunterstützung in der Steiermark musst du nur hier klicken.

Familienzuschuss in Kärnten

In Kärnten hast du mit einem geringen Einkommen die Möglichkeit, einen Familienzuschuss zu beantragen. Nach dem Auslaufen des Kinderbetreuungsgeldes gibt es nämlich für Familien die Möglichkeit, um Familienförderung anzusuchen. Hier kannst du mehr dazu lesen und hier kannst du dir ausrechnen lassen, wie viel du unter Umständen als Zuschuss bekommen könntest.

Voraussetzungen des Kindes, für welches der Antrag gestellt wird:

  • Das Kind hat seinen Hauptwohnsitz in Kärnten und lebt mit dem Förderwerber im gemeinsamen Haushalt.
  • Für das Kind besteht Anspruch auf die Familienbeihilfe
  • Das Kind besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine, die der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichgestellt ist.
  • Das Kind hat sein 10. Lebensjahr noch nicht vollendet.
  • Für das Kind ist der Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld nach §2 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes nicht mehr gegeben

Quelle: Land Kärnten

Familienbeihilfe und Alimente

Du hast Anspruch auf Familienbeihilfe für dein Kind bzw. deine Kinder, wenn du in Österreich lebst und dein Kind bei dir wohnt. Die Familienbeihilfe wird beim Finanzamt deines Wohnortes beantragt. Der Anspruch besteht unter diesen Voraussetzungen für alle Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Hier findest du zusätzlich noch mehr Informationen, sowie die Höhe des Geldbetrages, der dir zusteht. Wenn du allerziehend bist und dein Kind bei dir wohnt, dann steht dir von dem anderen Elternteil eine Unterhaltszahlung/Alimente zu. Die Unterhaltshöhe berechnet sich aus dem Nettogehalt des Unterhaltspflichtigen. So wird beispielsweise für ein Kind von 0 bis 6 Jahren 16 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens als Unterhaltszahlung berechnet. Hier findest du weitere Details.

Bist du Alleinerzieher?

Ja
Nein
Nicht mehr
Abgestimmt: Mal

Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag, der deine Steuerlast direkt reduziert. Er steht dir zu, wenn du in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig bist und für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Der Familienbonus Plus unterliegt einer monatlichen Betrachtungsweise. Antragsberechtigte können daher den Familienbonus Plus ab dem Monat, in dem das Kind auf die Welt kommt, beantragen. Grundsätzlich steht der Familienbonus Plus nur dann zu, wenn für das Kind österreichische Familienbeihilfe bezogen wird. Wird vom Finanzamt in Österreich eine Ausgleichs- oder Differenzzahlung gewährt, gilt dies auch als Bezug von Familienbeihilfe. Aber Achtung, bei der Beantragung ist einiges zu beachten, hier findest du alle Infos dazu. Noch mehr zu Beihilfen und Co für Alleinerziehende kannst du bei der Arbeiterkammer lesen.

Häufig gestellte Fragen und Antworten

Es gibt verschiedene Zuschüsse wie: Sonderzuwendungen für Alleinverdienende und Alleinerziehende, Alleinverdiener/Alleinerzieher Absatzbetrag, Wohnbeihilfe, Familienzuschuss in Kärnten, Familienbeihilfe und Alimente, Familienbonus Plus.

Die meisten Beihilfen sind direkt in deinem Bundesland zu beantragen, manche bekommst du so – andere sind beim Arbeitgeber oder beim Steuerausgleich zu beantragen.

Als „alleinerziehend“ gelten Elternteile, die für die tägliche Erziehung und Betreuung ihrer Kinder sowie für deren Lebensunterhalt allein verantwortlich sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Elternteil ledig, geschieden, getrennt lebend oder verwitwet ist. Steuerrechtlich gilt man als Alleinerzieher, wenn man mindestens sechs Monate vom anderen Elternteil getrennt wohnt und das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.

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