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/ ©Pexels/ CoWomen

Kurzarbeit: So sieht das neue Dauer­modell aus

Mit 1. Oktober trat die neue Regelung zur Kurzarbeit in Kraft. In wirtschaftlichen Ausnahmesituation soll künftig die Kurzarbeit vereinbart werden, um so die Kündigung von Beschäftigten zu vermeiden.

von Sabrina Tischler
Sabrina Tischler Online Redaktion 5 Minuten
2 Minuten Lesezeit(275 Wörter)

Die wirtschaftliche Lage stellt Unternehmer oft einmal vor schwierigen Entscheidungen. In vielen Fällen scheinen Kündigungen die einzige Lösung zu sein. An diesem Punkt kommt seit 1. Oktober das neue, dauerhafte Kurzarbeitsmodell ins Spiel. Um Kündigungen zu vermeiden, können im Zuge der Kurzarbeit Arbeitszeit als auch Einkommen reduziert werden.

90 Prozent des Nettoeinkommens

Ganz so leicht kommt man aber nicht zur Kurzarbeit: Ob diese nämlich in Anspruch genommen werden kann, wird von den Gewerkschaften streng geprüft. Die Arbeitszeit kann zwischen 10 und maximal 90 Prozent reduziert werden. „Ab 1. Oktober wird für die Berechnung der Kurzarbeitsunterstützung eine 88-Prozent-Brutto-Ersatzrate herangezogen, die im Schnitt zu einer 90-Prozent-Netto-Ersatzrate führt“, führt der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) aus. Das heißt: Die Arbeitnehmer bekommen rund 90 Prozent ihres letzten Nettoeinkommens.

Finanzielle Absicherung

ÖGB-Präsident Wolfgang Katzian begrüßt, „dass jetzt ein Dauermodell zur Verfügung steht, das bei wirtschaftlichen Ausnahmesituationen, wieder mit vorangehenden Beratungsgesprächen, angewendet werden kann. Wichtig ist uns, dass die Beschäftigten finanziell abgesichert sind. Wenn sie 90 Prozent vom letzten Nettoeinkommen in Kurzarbeit bekommen, ist das vor allem in Zeiten einer Rekordteuerung notwendig und richtig“.

Unterschied zwischen Beihilfe und Unterstützung

„Unterscheiden muss man zwischen der Kurzarbeitsbeihilfe (das, was das AMS dem Betrieb auf Basis des fiktiven Arbeitslosengeldes inklusive eventueller Zuschläge bezahlt) und der Kurzarbeitsunterstützung (das, was der Betrieb den Arbeitnehmer:innen zahlt und gemäß der Kurzarbeits-Richtlinie jedenfalls die Höhe der Beihilfe haben muss). Mittels der entsprechenden Sozialpartnervereinbarung soll die Kurzarbeitsunterstützung durch die Betriebe aufgestockt werden, damit die Beschäftigten jedenfalls 90 Prozent ihres letzten Nettoeinkommens bekommen“, lautet die Erklärung des ÖGB.

Hinweis: Dieser Beitrag wurde am 03.10.2023 um 18:25 Uhr aktualisiert

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